Intelligenz

für dieOberamts-

Nagold, FreudenstadL,

N r o. 40.

Freitag,

34t

Statt

Bezirke

Horb und Herrenberg.

1839.

17. Mai.

Mit AllerhLckstcr Genehmigung.

Im Verlag der F. W. Visch er'schen Buchdruckerei.

Erlasse der Königlichen Bezirks- I Behörden.

Oberamt Nagold.

Nagold. Es ist von einigen OrtsVor- stehern gebeten worden, die Bestellung der neuen Ausgabe des Staatshan^buchs von hier aus zu besorge». Es werden dcßwegcn sämmt- liche Gemeindebehörden aufgcfordcrt, die geeig­neten Beschlüsse binnen 8 Tagen hichcr vor­zulegen.

Den 15. Mai 1839.

K. Obcramt, Engel.

Nagold. sAuöwandcrung.f Nach Nordamerika wandern aus:

I. Christiane, Wittwc des Jakob Friedrich

Schüler in Altenstaig und ihr Sohn Carl

Friedrich. '

H. Gottlicb Conzelmann ledig von Haitcrbach.

Von sammtlichen wurde die verfassungs­mäßige Bürgschaft geleistet.

Den 15. Mai 1839.

K. Oberamt,

En gel.

Nagold. Die sogenannte Klosterbrücke zu Wildbcrg kann wegen einer vorzunchmcn- den Ausbesserung vom 21. bis 25. d. Mts. mit schwerem Fuhrwerk nicht befahren wer­den, was hiemit öffentlich bekannt gemacht wird.

Den 15. Mai 1839.

K. Oberamt, Engel.

Oberamtsgericht Horb.

Horb. sAn die Gcmcindcräthe des Be­zirks.) Denselben wird nachstehende Abschrift eines Erlasses des PupillcnScnats des K. Gerichtshofs zu Tübingen 4.3. 13. vorigen Monats zur Nachachtung mitgctheilt.

Den 6./13. Mai 1839.

K. Oberamtsgericht, Hcrrmann.

Da darüber Zweifel entstanden sind, ob das Einträgen der in die Ortsregistraturcn nicdcrzulegendcn Inventur- und Thcilungs- Gcschäftc in die Repertorien zu den Oblie­genheiten der Notare oder zu denen der Gc- meindcRathsschrcibcr gehöre, indem in der NotariatsVollzichungsVcrordnung vom 24. Mai 1826 §. 12 (Rcg.Bl. S. 281) die Ob­liegenheiten der genannten Diener in Bezie­hung auf die Erhaltung der waiscngerichtlichen Registraturen nur in so weit bestimmt sind, daß die Notare die Aufsicht über diesen Theil der gemeindcräthlichcn Registraturen zu füh­ren, die Rathschrcibcr aber die Akten aufzu- bewahrcn haben: so hat man sich veranlaßt gefunden, jene Frage dem K. JustizMiniste- rium zur Entscheidung vorzulcgcn.

Nachdem nun solche von dieser hohen Stelle mittelst Erlasses vom 22. vorigen Mo­nats dahin entschieden worden ist, daß das Einträgen der neuen Akten in die Reperto­rien unter der den Notaren aufgctragenen Aufsicht über den fraglichen Theil der ge- mcinderäthlichcn Registraturen nicht begriffen