Intelligenz
für dieOberamts-
Nagold, FreudenstadL,
N r o. 40.
Freitag,
34t —
Statt
Bezirke
Horb und Herrenberg.
1839.
17. Mai.
Mit AllerhLckstcr Genehmigung.
Im Verlag der F. W. Visch er'schen Buchdruckerei.
Erlasse der Königlichen Bezirks- I Behörden.
Oberamt Nagold.
Nagold. Es ist von einigen OrtsVor- stehern gebeten worden, die Bestellung der neuen Ausgabe des Staatshan^buchs von hier aus zu besorge». Es werden dcßwegcn sämmt- liche Gemeindebehörden aufgcfordcrt, die geeigneten Beschlüsse binnen 8 Tagen hichcr vorzulegen.
Den 15. Mai 1839.
K. Obcramt, Engel.
Nagold. sAuöwandcrung.f Nach Nordamerika wandern aus:
I. Christiane, Wittwc des Jakob Friedrich
Schüler in Altenstaig und ihr Sohn Carl
Friedrich. '
H. Gottlicb Conzelmann ledig von Haitcrbach.
Von sammtlichen wurde die verfassungsmäßige Bürgschaft geleistet.
Den 15. Mai 1839.
K. Oberamt,
En gel.
Nagold. Die sogenannte Klosterbrücke zu Wildbcrg kann wegen einer vorzunchmcn- den Ausbesserung vom 21. bis 25. d. Mts. mit schwerem Fuhrwerk nicht befahren werden, was hiemit öffentlich bekannt gemacht wird.
Den 15. Mai 1839.
K. Oberamt, Engel.
Oberamtsgericht Horb.
Horb. sAn die Gcmcindcräthe des Bezirks.) Denselben wird nachstehende Abschrift eines Erlasses des PupillcnScnats des K. Gerichtshofs zu Tübingen 4.3. 13. vorigen Monats zur Nachachtung mitgctheilt.
Den 6./13. Mai 1839.
K. Oberamtsgericht, Hcrrmann.
Da darüber Zweifel entstanden sind, ob das Einträgen der in die Ortsregistraturcn nicdcrzulegendcn Inventur- und Thcilungs- Gcschäftc in die Repertorien zu den Obliegenheiten der Notare oder zu denen der Gc- meindcRathsschrcibcr gehöre, indem in der NotariatsVollzichungsVcrordnung vom 24. Mai 1826 §. 12 (Rcg.Bl. S. 281) die Obliegenheiten der genannten Diener in Beziehung auf die Erhaltung der waiscngerichtlichen Registraturen nur in so weit bestimmt sind, daß die Notare die Aufsicht über diesen Theil der gemeindcräthlichcn Registraturen zu führen, die Rathschrcibcr aber die Akten aufzu- bewahrcn haben: so hat man sich veranlaßt gefunden, jene Frage dem K. JustizMiniste- rium zur Entscheidung vorzulcgcn.
Nachdem nun solche von dieser hohen Stelle mittelst Erlasses vom 22. vorigen Monats dahin entschieden worden ist, daß das Einträgen der neuen Akten in die Repertorien unter der den Notaren aufgctragenen Aufsicht über den fraglichen Theil der ge- mcinderäthlichcn Registraturen nicht begriffen