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Intelligenz-
für die Oberamts-
Nagold, Frcudenstadt,
Nro. 32.
Freitag,
Statt
Bezirke
Horb und Herrenberg.
1839 .
19 . April.
Mit AllerhLchster Genehmigung.
Im Verlag der F. W. Visch er'schen Buchdruckerei.
Erlasse der Königlichen Bezirks- Behörden.
Oberamt Nagold.
Nagold. Da der oberamtliche Erlaß vom 13. d. M. in Nro. 31 des Intelligenz- Blatts seiner Deutlichkeit unerachtct, hie und da so verstanden worden ist, daß außer den für die Verhandlungen auf dem Rathhause einberufcncn Deputirten der dort benannten Zünfte sonst keine Meister am Zunftsihc erscheinen dürfen, so wird derselbe dahin erläutert, daß cs durchaus nicht in der Absicht des Oberamts liege, sie hievon ausschlicßcn zu wollen, daß aber auf dem Rathhausc selbst nur Dcputirte zugelasscn werden können, was denselben sogleich zu eröffnen ist.
Den 18. April 1839.
K. Oberamt, E n gel.
Nagold. Da neulich von mehreren Amts- untergcbenen die Klage vorgcbracht worden, daß verschiedene Ortsvorstcher die indasJn- telligcnzblatt cingerückte Anordnungen des Oberamts rc. hie und da gar nicht oder zu spat denselben bekannt machen, so wird hiemit sämtlichen Ortsvorstchcrn eröffnet, daß ferner jede erwiesene derartige Versäumniß mit einer Strafe von 2Rcichsthalern gerügt werden wird.
Den 13. April 1839.
K. Oberamt, Engel.
Oberamt Freudenstadt.
Freudenstadt. Man hat die Beobachtung gemacht, daß die Verfügung vom 29. Mai 1834 Rcg.Bl. S. 401 und vom 26. Oktober 1838 Rcg.Bl. S. 598 an vielen Orten nicht gehörig beobachtet werde.
Die Ortsvorsteher werden daher angewiesen, solche den Bürgerschaften wiederholt bekannt zu machen, mit der Erinnerung, die bei ihnen sich aufhaltendcn Fremden, namentlich Dienstboten, pünktlich anzuzcigen und damit die Hcimathurkunden zu übergeben. — Die Anzeigen sind sogleich in die Fremdcnre- gistcr cinzutragen.
Nach Vcrfluß von 8 Tagen werden un- vermuthctc Visitationen vorgcnommcn, und da wo sich Mängel ergeben, Strafe erkannt werden.
Den 17. April 1839.
K. Oberamt, Friz.
Freudenstadt. Da nach der Wahrnehmung des Oberamts noch Weniges zum Vollzug der Verfügung vom 13. v. M. (siehe Nro. 22 d. Bl.), wegen Ausbesserung der Vicinalwegc, geschehen ist, so werden die Vorsteher ernstlich erinnert, ohne Verzug die Einleitungen zum Vollzug zu treffen. — Dabei wird bemerkt, daß jede dißfällige Versäumniß an dem OrtsVorsteher und Frohnmeister strenge bestraft werden würde.
Den 17. April 1839.
K. Oberamt, Friz.