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Intelligenz- Slatt

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für die Oberamts

Nagold, Fl-eudenstadf

Nro 31.

Dienstag,

Bezirke

Horb und Herrenberg.

1839.

16 . April.

Mit Aller höchster Genehmigung.

Zm Verlag der F. W. Visch er'schen Buchdruckerei.

Erlasse der Königlichen Bezirks- Behörden.

Oberamt Nagold.

Nagold. Da wegen der voraussichtlichen Trennung der bisher dahier, so wie in Al­tenstaig und Ebhauscn bestandenen allzugroßcn ZunftVcrcinc der Leineweber, Schuster, Bäcker, auch Tuch- und Zeugmacher in mehrere Thcile bei der bereits vertagten Ver­sammlung derselben die Wahl der Zunftvor- stcher für die nächsten 3 Jahre im Anstand zu lassen ist, auch die betreffende Rathhauser die gcsammte Anzahl Meister der genannten Gewerbe nicht fassen, so sicht sich die Unter­zeichnete Stehle zu der Anordnung veranlaßt, daß zu den an den bereits bestimmten Tagen vorzunchmcudcn Verhandlungen auf dem Rathhause selbst neben den Zunft- Vorstehern nur von der Meisterschaft der betreffenden Orte gewählte, verständige Depu­tate, je nach deren Umfang in der Anzahl von 16 Behufs der Vornahme der erfor­derlichen Beschlüsse bezüglich der Belohnung der Zunftvorstchcr und des Zunftdieners, des Betrags der gesetzmäßigen Unterstützung wan­dernder Gcwcrbcgchülfen und des etwaigen GesellenBcitrags u. s. w. erscheinen.

Die OrtsVorstcher haben nun bei sonst zu erwartender Ordnungsstrafe Angesichts die­ses die betreffenden Meister hievon in Kennt-

niß zu scheu und zum Vollzug dieser Anord­nung anzuhaltcn und mitzuwirkcn.

Den 13. April 1839.

K. Obcramt,

, Engel.

Nagold. Die OrtSVorsteher werden hicmit angewiesen, die Vorschriften in Betreff der Aus­wanderung nach RussischPolen, welche am 4. Scpt. 1833 Jntell.Bl. Nro. 71 ausgeschrie­ben, und am 18. Mär; 1834 Jntell.Blatt Nro. 23 erneuert worden sind, sogleich wie­derholt öffentlich bekannt zu machen, und die AuswanderungsLustige, deren sich mehrere da­hier angemeldet haben, von den unerläßlichen Bedingungen der Niederlassung in Polen zu unterrichten. Wie geschehen ist binnen 8 Tagen anzuzeigen.

Den 14. April 1839.

^ K. Oberamt, Engel.

Nagold. Die Unterzeichnete Stelle sieht sich hiemit zu der öffentlichen Bekanntmachung veranlaßt, daß alle diejenigen, die sich bei dem neuen Straßenbau von hier nach Ober- jettingen irgend einen Erceß, scy es durch Verrückung der Zeichen oder durch Beschädi­gung der Arbeiten zu Schulden kommen lassen, eremplarische Bestrafung zu gewartcn haben.

Der Wandel auf der Planie, sowohl auf den Seitenwegen, als der Fahrbahn bleibt streng verboten.

Die OrtsVorstcher haben diß sogleich zur allgemeinen Kenntniß des Publikums zu bringen.

Den 13. April 1839.

K. Oberamt, Engel.