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Intelligenz- Slatt
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für die Oberamts
Nagold, Fl-eudenstadf
Nro 31.
Dienstag,
Bezirke
Horb und Herrenberg.
1839.
16 . April.
Mit Aller höchster Genehmigung.
Zm Verlag der F. W. Visch er'schen Buchdruckerei.
Erlasse der Königlichen Bezirks- Behörden.
Oberamt Nagold.
Nagold. Da wegen der voraussichtlichen Trennung der bisher dahier, so wie in Altenstaig und Ebhauscn bestandenen allzugroßcn ZunftVcrcinc der Leineweber, Schuster, Bäcker, auch Tuch- und Zeugmacher in mehrere Thcile bei der bereits vertagten Versammlung derselben die Wahl der Zunftvor- stcher für die nächsten 3 Jahre im Anstand zu lassen ist, auch die betreffende Rathhauser die gcsammte Anzahl Meister der genannten Gewerbe nicht fassen, so sicht sich die Unterzeichnete Stehle zu der Anordnung veranlaßt, daß zu den — an den bereits bestimmten Tagen — vorzunchmcudcn Verhandlungen auf dem Rathhause selbst neben den Zunft- Vorstehern nur — von der Meisterschaft der betreffenden Orte gewählte, verständige Deputate, je nach deren Umfang in der Anzahl von 1—6 Behufs der Vornahme der erforderlichen Beschlüsse bezüglich der Belohnung der Zunftvorstchcr und des Zunftdieners, des Betrags der gesetzmäßigen Unterstützung wandernder Gcwcrbcgchülfen und des etwaigen GesellenBcitrags u. s. w. erscheinen.
Die OrtsVorstcher haben nun bei sonst zu erwartender Ordnungsstrafe Angesichts dieses die betreffenden Meister hievon in Kennt-
niß zu scheu und zum Vollzug dieser Anordnung anzuhaltcn und mitzuwirkcn.
Den 13. April 1839.
K. Obcramt,
, Engel.
Nagold. Die OrtSVorsteher werden hicmit angewiesen, die Vorschriften in Betreff der Auswanderung nach RussischPolen, welche am 4. Scpt. 1833 Jntell.Bl. Nro. 71 ausgeschrieben, und am 18. Mär; 1834 Jntell.Blatt Nro. 23 erneuert worden sind, sogleich wiederholt öffentlich bekannt zu machen, und die AuswanderungsLustige, deren sich mehrere dahier angemeldet haben, von den unerläßlichen Bedingungen der Niederlassung in Polen zu unterrichten. Wie geschehen ist binnen 8 Tagen anzuzeigen.
Den 14. April 1839.
^ K. Oberamt, Engel.
Nagold. Die Unterzeichnete Stelle sieht sich hiemit zu der öffentlichen Bekanntmachung veranlaßt, daß alle diejenigen, die sich bei dem neuen Straßenbau von hier nach Ober- jettingen irgend einen Erceß, scy es durch Verrückung der Zeichen oder durch Beschädigung der Arbeiten zu Schulden kommen lassen, eremplarische Bestrafung zu gewartcn haben.
Der Wandel auf der Planie, sowohl auf den Seitenwegen, als der Fahrbahn bleibt streng verboten.
Die OrtsVorstcher haben diß sogleich zur allgemeinen Kenntniß des Publikums zu bringen.
Den 13. April 1839.
K. Oberamt, Engel.