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Intelligenz-
für die Oberamtö-
Nagold, Freudenstadt,
Nro- 27.
Dienstag,
Statt
Bezirke
Horb und Herrenberg.
1839.
2. April.
Mit Allerhöchster Genehmigung.
Im Verlag der F. W. Visch er'schen Buchdruckerei.
Erlasse der Königlichen Bezirks- Behörden.
Oberamt Horb.
Horb. (Prüfung der MeistcrrcchtsBe- werbcr Mi^ LaLL^»-M«mcrleute.j' Mach §. 65 der Döllziehung'sJnstruktion der revi- dirten allgemeinen GcwcrbcOrdmmg vom 5. August 1836 darf die Prüfung bei dem Gewerbe der Zimmerlcute für das Mcisterrccht dritter Stufe an ihrem Ladcnsitz vorgenom- mcn werden.
Da nun bei der letzten ZunftVcrsammlung von der Meisterschaft im Allgemeinen Klage über unbefugten Betrieb (Pfuscherei) dieses Gewerbes vorgcbracht wurden, so werden alle diejenige, welche das Mcisterrccht dritter Stufe erlangen wollen, aufgefordert, ihre Gesuche um Zulassung zu der am 22. April d. I. abzuhaltcndcn Prüfung längstens bis zum 15. April dem Oberamt zu übergeben, und sich nach §. 50 gedachter Instruktion über Volljährigkeit, Bürger- oder Beisihrccht auszuweisen, auch die Art und Weise ihrer Vorbereitung für dieses Gewerbe anzugcben.
Die Schulthcißenämtcr haben dicß den — als Gesellen arbeitenden ungeprüften Zinnncr- lcutcn ihrer Orte mit dem Anhang bekannt zu machen; daß auf einkommcnde Klagen über Pfuscherei, gegen diejenigen welche sich solche zu Schulden kommen lassen sollten, die im Art. 74 der rcvidirten allgemeinen Gewerbe-
Ordnung festgesetzten Strafen unnachsichtlich in Anwendung gebracht werden.
Den 25. Marz 1839.
K. Oberamt,
Aktuar.Rapp, als gesetzt. Sbmverkrcter des legal abwesenden Oberamtmanns.
Oberamtsgericht Nagold.
Nagold. sSchulden-Liquidatkon.^ In der Gantsache des Carl Friedrich Buy, ledigen Flaschnermeisters von hier, wird die SchuldenLiquidation verbunden mit einem VergleichsVersuche am
Montag den 29. April d. I.
Morgens 8 Uhr
in dem hiesigen Stadtrathszimmer vorgenommen, wozu dessen Gläubiger und Bärgen unter dem RechtsNachtheil ein« geladen werden, daß diejenigen welche ihre Forderungen an gedachtem Tage we, der persönlich, noch durch einen gesetzlich Bevollmächtigten noch durch einen schriftlichen Receß geltend machen, ln der nächsten GerichtsSitzung von der Masse ausgeschlossen werden.
Am 27. März 1829.
K. Oberamtsgerkcht, Straub.