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mindeste Saumseligkeit zu Schulden kommen lassen werden, um nicht am Ende, wie dieß in mehreren Gemeinden im Herbst v. I. geschehen mußte, mit Erecution vorzufahren.
Insbesondere ertheilt man folgende Wei- sungen:
1) Es ist häufig die Bemerkung gemacht worden, daß die Wege innerhalb der Ortschaften am wenigsten unterhalten und verbessert werden, weßwegen zunächst hier der Anfang zu machen und dem Uebelstand gründlich abzuhelfen ist.
2) Immer noch muß man wahrnchmen, daß die Steine nicht so klein als möglich und nicht gleichmäßig geschlagen werden. So lange aber dieß nicht geschieht, werden die Wege rauh und holpericht bleiben, indem die Fuhrwerke nicht im Stande sind, die Steine zu zermalmen; auch fällt es in die Augen, daß die größeren Steine die kleineren aus ihrer Lage drücken und dadurch die Verbindung verhindern. Es muß deßwcgcn streng darauf bestanden werden daß die Steine gehörig verkleinert werden.
3) Die Materialien müßen immer in Vorrath beigeschafft, auf Lagerplätzen in der Nähe der Wege aufgcführt, und auf den Lagerplätzen klein geschlagen werden.
Obschon man schon früher überall diß- falls die erforderlichen Belehrungen ertheilt hat, so hat man doch wahrgcnom- men, daß noch hie und da die Steine auf dem Wege selbst verkleinert werden. Es wird dieß nun unter Androhung einer Strafe von 3 fl. 15 kr. untersagt.
4) Die Verwendung des Materials soll nur nach vorgängiger Reinigung der Straße bei einer dazu günstigen Witterung geschehen.
5) Die Abzugsgraben sind unverzüglich auszuschlagen , und da inan hie und da die Bemerkung gemacht hat, daß die Gräben nicht immer die gehörige Tiefe haben, so wird hicmit die Vorschrift in Erinnerung gebracht, daß das Wasser wenigstens 1 Schuh unter dem Fundament des Wegs stehen soll.
6) .Die Säuberung der Brücken und Dohlen wird mehr oder weniger vernachlässigt, daher haben die OrrsVorstchcr in dieser Beziehung thätigcr zu scyn, als dieß inzwischen geschehen ist. Auch fehlt es hie und da an tüchtigen Sichcrhcitsschranken, weßwegen man die OrtsVorstchcr besonders darauf aufmerksam macht, daß in
jedem solchen Falle, der dem Obcramt zur Anzeige kommen würde, eine Strafe von 2 kleinen Freveln erfolgen würde.
7) Die Anpflanzung der Baume an den Vi- cinalstraßcn laßt immer noch vieles zu wünschen übrig, und es ist in der That unbegreiflich, mit welcher Lauigkeit in dieser Beziehung verfahren wird.
Indem man deßwegen auf den Punkt 5 des Erlasses vem 26. Scpt. v. I. (Jntel- ligenzbl. Nro. 78) besonders hinweist, siehtman sich zugleich gezwungen, den OrtsVorstehcrn aufzugcben, sich binnen 8 Tagen auszuweisen, daß sie dießfalls den Gutsbesitzern das Geeignete anbefohlen haben. Es ist jedem ein Termin von etwa 8 Tagen unter Androhung' von Erecution zu erthcilen, und nach dem Termin nötigenfalls auf dessen Kosten das Erforderliche vorzukchrcn. Noch aber wird angcfügt, daß nur tüchtige Stämme gesetzt werden dürfen, und daß diese mit starken und langen Stotzen versehen werden müssen.
Von dem Angriff der Arbeiten erwartet man mit nächstem Boten Bericht und über den Vollzug ist sich bis zum 1. Mai d. I. auszuwciscn, wobei über jeden Punkt das Geeignete anzuführcn ist.
Den 26. März 1839.
K. Oberamt, Engel.
ForstainL Altenstaig.
Altenstaig. sHolzVerkauf.^ Dienstag den 2. April d. I. Morgens 9 Uhr
werden von dem SchlagErzeugniß p.EZ/zg vom Revier Hofstett, vom Schlag Geigersberg
96^ Klaftern Scheutter eichen Brennholz
im öffentlichen Aufstreich verkauft.
Der Revierförster ist angewiesen den Kaufslustigen das Holz den Tag vor dem Verkauf vorweisen zu lassen; die Verhandlung findet in der Krone in Neuweiler statt, wozu die Liebhaber eingeladen werden, mit dem Aussigen daß i/jotel des Betrags baar bezahlt werden muß. Den 23 . März 18Z9.
K. Forstamt, v. Seutter.