Nagold. Freudenstadt. sBevölkc- rungsliste auf den 15. Dezbr. 1838 betreffend.) Wegen Anfertigung der Bcvölkerungslistcn auf den 15. Dezbr. d- Z. sicht man sich ver­anlaßt, den K. Pfarrämtern Folgendes bc- merklich zu machen:

1) werden sich dieselben, wie überhaupt an die bestehenden Vorschriften, so insbesondere streng an die diesseitigen Verfügungen vom 30. November 1836 (Nagoldcr Jntelligeuz- blatt Nro. 96) und vom 15. Novbr. 1837 (Jntelligenzblatt Nro. 90) halten; und dabei weiter Folgendes beobachten:

2) Die Beilagen zu den Listen über Hinaus- und Hereingezogcne sind denselben unter der Ru­brikBemerkungen" anzunummeriren.

3) Da über jede einzelne Parzelle von dem Gang der Bevölkerung in der vbcramt- lichen Bevölkerungsliste Nachweis zu geben ist, so sind nicht blos die Hauptorte (die Gesammtgcmeinden) sondern jede einzelne zu einer Gemeinde gehörige, im Staats- Handbuch besonders aufgeführte Parzelle in jenem namcntlichcnVerzeichniß über Hinaus- und Hereingezogcne in der Art vorzutragen, daß zuerst der Hauptort mit Herein- und Hinausgezogenen jeder Art ganz abgchan- delt wird, und diesem dann jede dazuge­hörige Parzelle unter gleicher Behandlungs- Weise sogleich nachfolgt, und hernach erst wieder mit einer andern Gemeinde fortge­fahren wird.

4) Nach der Verordnung vom 26. Juli 1813 §. 6 und 7 ist bei den aus fremden Staa­ten Herein- und in solche Hinausgezogenen der Tag der Aufnahme ins Staatsbürger­recht, beziehungsweise der Tag der Aus­wanderungsanzeige zu bemerken.

5) Es versteht sich von selbst, daß nicht die Pfarrsihe von welchen und in welche die Leute gezogen wie im vorigen Jahre von einigen Pfarrämtern geschehen sondern die politischen Gemeinden anzu­geben sind.

Man hat nun zu den K. Pfarrämtern das Vertrauen, daß die Listen pünktlich angelegt werden, damit öfteres Hin- und Hersenden der Listen nicht nöthig werde.

6) Sodann wird zur Förderung des vorlie­genden Zweckes den weltlichen Ortsvor­stehern wiederholt der gemessenste Auftrag

crthcilt, sowohl in Fällen, wo Jemand ins Bürger- oder Beisihrecht ausgenommen, oder desselben durch Verzicht und Weg­zug verlustig wird, als auch überhaupt in allen den Fällen den K. Pfarrämtern so­gleich Mittheilung zu machen, wo entwe­der Jemand seinen bleibenden Wohnsitz in einem Ort in der Art nimmt, oder verläßt, daß hierauf in dcr Bevölkcrungs- liste Rückzucht zu nehmen ist.

Dießfällige Saumseligkeiten würden geahndet werden.

Den 15. November 1838.

Gesehen: K. Oberämter,

Decan Dekan Engel. Friz.

Hauff. Moser.

Oberer ML Freuden stadt.

Freudenstadt. (Auswanderung.) Die ledige Louise Friederike Köhler von hier, wan­dert nach Achern im Großherzogthum Baden aus.

Den 14. November 1838.

K. Oberamt, Friz.

Oberamtsgericht Nagold. Nagold. ^Vorladung zum Gant» verfahren.^ In der rechtskräftig erkann­ten Gantsache des Ludwig Huisel von Effringen wird die SchuldenLiquidation, verbunden mit dem Versuche eines Borg­oder NachlaßVergleiches

Freitag Len 14. December i8Z8 Vormittags um 9 Uhr vorgenommen. Hiebei haben die Gläu­biger und Bürgen, so wie alle diejenigen, welche aus irgend einem Grunde An­sprüche an die Masse zu machen haben, auf dem Rathhause zu Effringen mit allen sich auf ihre Ansprüche beziehenden Urkunden zu erscheinen, oder sich durch rechtsgültig bevollmächtigte Sachwalter vertreten zu lassen. Falls kein Anstand vorwaltet, können auch die Ansprüche schriftlich angemeldet und ausgrführt werden.

Im Falle eines Vergleiches, so wie