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Intelligenz- M* Statt

für die Obcramts-

Nagold, FreudenstadL,

N r s» 92.

Freitag,

Bezirke

Horb und Herrenberg.

1838.

16 . November.

Mit Allerhöchster Genehmigung.

Im Verlag der F. W. Vischer'schen Buchdruckcrer.

Erlasse der Königlichen Bezirks- Behörden.

Oberamt Nagold.

Nagold. Den OrtsVorstchern des dies­seitigen Bezirkes wird unter Beziehung auf den schriftlichen Erlaß des Obcramts vom 12. d. M. in Betreff der Vornahme neuer Wahlen der Abgeordneten zur zwei­ten Kammer der Stän deVersamm- lung zur gleichbaldigen Bekanntmachung an die Wahlmänncr eröffnet:

1) Der Anfangstermin der Wahlhandlung ist auf den 27. d. M. festgesetzt.

2) Die Wahlhandlung umfaßt den Zeitraum von 2 Tagen.

3) Am ersten Tage haben die Wahlmänncr nachfolgender Gemeinden auf dem allhiesi­gen Rathhausc vor der daselbst versam­melten WahlCommission zu erscheinen und zwar Morgens 8 Uhr die von Jsels- hausen, Schicttiugen, Emmingen, Pfron­dorf, Rohrdorf, Mindersbach, um 9 Uhr die von Nothfelden, Ebhaufen, Unter-und Oberschwandorf, um 10 Uhr die von Unter- und Oberthalheim, Haiterbach, Bcihingen, Bösingcn, um 11 Uhr die von Altcnstaig Stadt, Effringen, Schönbronn, Warth und Ebcrshardt.

Am zweiten und letzten Tage aber Mor­gens 8 Uhr die von Walddorf, Egcnhau- scn, Gültlingen, Sulz, um 9 Uhr die

von Spiclberg, Wenden, Gaugenwald, Bcrneck, um 10 Uhr die von Garrweiler, Dorf Altenstaig, Uebcrbcrg, Wildberg, um 11 Uhr djc von-rBeureu, Fünfbronn, Ettmannsweiler, Simmcrsfeld, Enzthal und Nagold.

4) Die Wahlmänner haben ihre mit der eigenhändigen Namens - Unterschrift des StimmgebcrS, oder im etwaigen Falle seiner Uncrfahrenheit im Schreiben, mit dem durch den Ortsvorstcher oder die OrtswahlCommisfion als richtig bestätig­ten Handzeichen versehene Stimmzettel, deren erforderliche Bedarf jedem Orts- Vorstand zur Austhcilung an die Wahl­männcr mit nächstem Amtsboten, gedruckt, zukommen wird, entweder in Person, je­doch einzeln im Durchgänge der obgcdach- tcn Commission zu übergeben, oder, wofern einer oder der andere der Wahlmänncr durch Dienstverhältnisse am persönlichen Erscheinen verhindert seyn sollte, durch einen für seine eigene Person übrigens wahlberechtigten Bevollmächtigten, der sich über den erhaltenen Auftrag durch eine von dem Vollmachtgeber Unterzeichnete Urkunde auszuweiscn hat, übergeben zu lassen.

Den 16. November 1838.

K. Oberamt. Engel.