§. 5.

' Als bereits veranstaltet kann ein Nach­druck oder eine Nachbildung nicht betrachtet werden, wenn nicht mindestens bei jenem der Drucksah, bei dieser die Bearbeitung der Platte oder Form, welche zur mechanischen Vervielfältigung dienen sott, begonnen hat.

§. 6 .

Nachdrücke oder Nachbildungen von Wer­ken, für welche der ihnen entweder durch ein besonderes Privilegium oder durch das pro­visorische Gesetz vom 22. Juli 1836 verlie­hene Schutz gegen mechanische Vervielfälti­gung zur Zeit der Verkündigung des Ge­setzes vom 17. Oktober d. I. noch nicht ab­gelaufen war, können nicht zur Stemplung angenommen werden.

Wenn jedoch in Beziehung auf Nach­drücke von im lctztgcdachten Falle «befindlichen Werken genügend nachgcwiesen wird, daß sie zur Zeit der Verkündigung des Gesetzes vom 22. Juli 1836 bereits fertig oder im Drucke begriffen waren, und daß im Jahr 1836 nur die vorschriftmäßigc Stemplung derselben versäumt worden scy, so sind diese Nach­drücke, wofern ihre Vorlegung innerhalb des nunmehrigen neuen Termins geschieht, zwar zur Stemplung anzunchmcn, cs ist jedoch ihr Absatz durch anzulcgendcn Beschlag so lange zu hemmen, bis der Zeitraum des dem Ori­ginalwerk durch das Gesetz vom 22. Juli 1836 verliehenen Schuhes abgelaufcn ist.

§. 7.

Nachdrücke, welche bei der Vollziehung des Gesetzes vom 22. Juli 1836 polizeilich gestempelt wurden, bedürfen zu ihrem fortge­setzten Absätze keiner erneuerten L-tcmplung.

§. 8 .

Der Stempel besteht in dem Amtssicgel der Bezirks - Poli;cibchördc und wird dem Titelbogcn der Schrift mittelst Druckerschwärze aufgedrnckt.

Jedes einzelne zum Absatz zu bringende Eremplar muß mit dem Stempel versehen seyn.

Uebcr den Akt der Stemplung ist ein Protokoll anfzunchmen, welches die gestem­pelten Werke, die Zahl der Exemplare, und die Personen, für welche die Stemplung ge­schehen, zu bezeichnen hat.

§. 9.

Gegen den Verkehr mit ungestempelten Ercmplaren eines Nachdrucks oder einer als Vervielfältigung im Sinne des Gesetzes zu betrachtenden Nachbildung von Werken, de­nen die in Art. 1. des Gesetzes ausgespro­chene Schutzfrist zu Statten kommt, wird, wie gegen Nachdrücke besonders privilegirter Werke, nach Maaßgabe der §§. 5 und 6 des Gesetzes vom 25 Februar 1815 eingeschritten.

§. 10 .

Durch die polizeiliche Stemplung wird ein Nachdruck oder eine Nachbildung der Be­schlagnahme oder Confiskation, welche durch der Stemplung vorhcrgcgangene Handlungen nach Maaßgabe der Gesetze vom 25. Februar 1815 und 22. Juli 1836 verwirkt worden ist, nicht entzogen.

Stuttgart, den 19. Oktober 1838.

Auf Seiner Königlichen Mäjestat besonderen Befehl:

S ch l a y e r.

Nagold. Am 12. November d. I. wird der jährliche Pferde-Einkauf für das Militär durch eine auf verschiedene Kaufs- Stationen abzusendendc Kommission begin­nen, und zwar am 13. dieses Monats in Herrenberg stattfinden.

Die Kaufs-Stationen und die Bedingun­gen in Beziehung auf die Brauchbarkeit der Pferde und die Kanfshandlung werden im schwäbischen Merkur und dem allgemeinen Landcs-Jntelligcnzblatt bekannt gemacht.

Da aber die Erfahrung gezeigt hat, daß die durch die öffentlichen Blätter ergehende Einladung an die vcrkaufslustigcn Pfcrde- Lesitzer nicht allgemein genug bekannt wur­de, so wird den Orts-Vorstehern, de­nen das allgemeine Landes-Jntelligenzblatt zukommt, aufgcgebcn, die darin enthaltene Einladung ihren Gemeinden zu publicireu, und dabei die Belehrung zu geben, daß die Verkaufslustigen besser daran thun werden, ihre feilen Pferde, entweder selbst, oder durch eigene Leute, auf die Kaufs - Station zu brin- den, als solches an Unterhändler zu über­lassen.

Den 1. November 1838

K. Oberamt, Engel.