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vor der Verkündigung dieses Gesetzes veranstalteten Abdruck vorgclegt werden.
- - Für die polizeiliche Stemplung findet die Entrichtung einer Abgabe nicht statt.
Art. 3.
Die Nach Maaßgabe der bisherigen Gesetze für einzelne Werke verliehenen besonderen Privilegien gegen den Nachdruck bleiben, sofern sie den Bethciligtcn größere Vortheile, als das gegenwärtige Gesetz, gewähren sollten, auch fernerhin in Kraft.
Unser Ministerium des Innern ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt.
Gegeben, Stuttgart den 17. Okt. 1838.
Wilhelm.
Der provisorische Chef des Departements des Innern:
Geheimer Rath Schlaycr.
Auf Befehl des Königs: der Staats-Sekretär Wellnagel.
Verfügung hinstchtlicb der Vollziehung des Gesetzes vom 17 . Oktober, betreffend abgeSndertc provisorische Bestimmungen gegen den Büchernachdruck.
Hinsichtlich der Vollziehung des Gesetzes vom 17. Oktober d. I., betreffend abgcän- derte provisorische Bestimmungen gegen den Büchernachdruck, wird hiedurch in Gemäßheit höchster Entschließung vom gleichen Tage Folgendes verfügt:
Zu Art. 1. des Gesetzes.
§. 1 .
Als Vervielfältigung eines künstlerischen Erzeugnisses im Sinne des Art. 1. des Gesetzes sind:
1) Nachbildungen von Werken zeichnender Kunst in plastischer Form oder von plastischen Werken durch zeichnende Kunst, dergleichen
2) Darstellungen nach einem Originale mit Veränderungen des lehtern, vermöge welcher jene als eigenthümliche Kunsterzcug- nisse angcsprochen werden können, nicht zu betrachten.
§. 2 .
Bei einer Unterbrechung von mehr als drei Jahren in der Aufeinanderfolge der einzelnen Bände oder Hefte eines in Abtheilungen herauskommenden Werks werden in Hinsicht auf die Berechnung der Schutzdauer gegen den Nachdruck (Gesetz Art. 1, Absatz 3) x
die bis zum Anfänge dieses mehr als dreijährigen Zeitraums erschienenen Bände oder Hefte als ein für sich bestehendes Werk betrachtet, und die später erscheinende neue Folge von Bänden oder Heften wird als ein neues Werk behandelt.
§. 3.
ö. Zu Art. 2. des Gesetzes.
Die Bczirks-Polizcistellen haben das Gesetz vom 17. Oktober d. I. unmittelbar nach dem Empfange der dasselbe enthaltenden Nummer des Regierungsblatts den Buchdruckern und Händlern, deßglcichen den Kupferstechern, Lithographen, Stuccatoren und sonstigen die mechanische Vervielfältigung bildlicher Darstellungen oder den Handel mit solchen Darstellungen gewerblich ausübenden Einwohnern ihrer Bezirke in einem urkundlichen Akte zu eröffnen, mit welchem die drcißigtägige Frist für die Vorlegung der bereits veranstalteten Nachdrücke oder Nachbildungen zur Stemplung zu laufen beginnt.
Außerdem ist für das gehörige Bckannt- werden des Gesetzes und der gegenwärtigen Verfügung durch den Abdruck derselben in den Lokal- und Bezirks - Jntelligenzblattern zu sorgen.
§. 4.
Bei dem in vorstehenden §. 3. ungeordneten Eröffnungsakt sind die Personen, welche von der Bestimmung des Art. 2. des Gesetzes Gebrauch zu machen im Falle sich befinden, zur vorläufigen Anzeige der Werke, von welchen sie bereits vollendete Nachdrücke oder unter daS Gesetz fallende Nachbildungen besitzen, oder aber dergleichen veranstaltet haben, so wie in letzterem Falle zur Anzeige, wie weit die Veranstaltung bereits gediehen scy, aufzufordcrn.
Diese vorläufige Anzeige genügt indcß nicht zur Wahrung der von dem Gesetze an- beraumtcn dreißigtägigcn Frist, vielmehr müssen innerhalb der letzter» dem Bezirks-Polizeiamte die zur Zeit der Verkündigung des Gesetzes bereits fertig vorgclegencn Epcmplare des Nachdrucks oder der Nachbildung, beziehungsweise die im gedachten Zeitpunkte zu einem Nachdruck oder einer Nachbildung getroffen gewesenen Veranstaltungen nachgewic- sen werden.