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vor der Verkündigung dieses Gesetzes veran­stalteten Abdruck vorgclegt werden.

- - Für die polizeiliche Stemplung findet die Entrichtung einer Abgabe nicht statt.

Art. 3.

Die Nach Maaßgabe der bisherigen Gesetze für einzelne Werke verliehenen besonderen Privilegien gegen den Nachdruck bleiben, so­fern sie den Bethciligtcn größere Vortheile, als das gegenwärtige Gesetz, gewähren sollten, auch fernerhin in Kraft.

Unser Ministerium des Innern ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt.

Gegeben, Stuttgart den 17. Okt. 1838.

Wilhelm.

Der provisorische Chef des Depar­tements des Innern:

Geheimer Rath Schlaycr.

Auf Befehl des Königs: der Staats-Sekretär Wellnagel.

Verfügung hinstchtlicb der Vollziehung des Gesetzes vom 17 . Oktober, betreffend abgeSndertc provisori­sche Bestimmungen gegen den Büchernachdruck.

Hinsichtlich der Vollziehung des Gesetzes vom 17. Oktober d. I., betreffend abgcän- derte provisorische Bestimmungen gegen den Büchernachdruck, wird hiedurch in Gemäßheit höchster Entschließung vom gleichen Tage Folgendes verfügt:

Zu Art. 1. des Gesetzes.

§. 1 .

Als Vervielfältigung eines künstlerischen Erzeugnisses im Sinne des Art. 1. des Ge­setzes sind:

1) Nachbildungen von Werken zeichnender Kunst in plastischer Form oder von pla­stischen Werken durch zeichnende Kunst, dergleichen

2) Darstellungen nach einem Originale mit Veränderungen des lehtern, vermöge wel­cher jene als eigenthümliche Kunsterzcug- nisse angcsprochen werden können, nicht zu betrachten.

§. 2 .

Bei einer Unterbrechung von mehr als drei Jahren in der Aufeinanderfolge der ein­zelnen Bände oder Hefte eines in Abtheilun­gen herauskommenden Werks werden in Hin­sicht auf die Berechnung der Schutzdauer ge­gen den Nachdruck (Gesetz Art. 1, Absatz 3) x

die bis zum Anfänge dieses mehr als drei­jährigen Zeitraums erschienenen Bände oder Hefte als ein für sich bestehendes Werk be­trachtet, und die später erscheinende neue Folge von Bänden oder Heften wird als ein neues Werk behandelt.

§. 3.

ö. Zu Art. 2. des Gesetzes.

Die Bczirks-Polizcistellen haben das Ge­setz vom 17. Oktober d. I. unmittelbar nach dem Empfange der dasselbe enthaltenden Num­mer des Regierungsblatts den Buchdruckern und Händlern, deßglcichen den Kupferstechern, Lithographen, Stuccatoren und sonstigen die mechanische Vervielfältigung bildlicher Dar­stellungen oder den Handel mit solchen Dar­stellungen gewerblich ausübenden Einwohnern ihrer Bezirke in einem urkundlichen Akte zu eröffnen, mit welchem die drcißigtägige Frist für die Vorlegung der bereits veranstalteten Nachdrücke oder Nachbildungen zur Stemp­lung zu laufen beginnt.

Außerdem ist für das gehörige Bckannt- werden des Gesetzes und der gegenwärtigen Verfügung durch den Abdruck derselben in den Lokal- und Bezirks - Jntelligenzblattern zu sorgen.

§. 4.

Bei dem in vorstehenden §. 3. ungeord­neten Eröffnungsakt sind die Personen, wel­che von der Bestimmung des Art. 2. des Gesetzes Gebrauch zu machen im Falle sich befinden, zur vorläufigen Anzeige der Werke, von welchen sie bereits vollendete Nachdrücke oder unter daS Gesetz fallende Nachbildungen besitzen, oder aber dergleichen veranstaltet ha­ben, so wie in letzterem Falle zur Anzeige, wie weit die Veranstaltung bereits gediehen scy, aufzufordcrn.

Diese vorläufige Anzeige genügt indcß nicht zur Wahrung der von dem Gesetze an- beraumtcn dreißigtägigcn Frist, vielmehr müs­sen innerhalb der letzter» dem Bezirks-Poli­zeiamte die zur Zeit der Verkündigung des Gesetzes bereits fertig vorgclegencn Epcmplare des Nachdrucks oder der Nachbildung, bezie­hungsweise die im gedachten Zeitpunkte zu einem Nachdruck oder einer Nachbildung ge­troffen gewesenen Veranstaltungen nachgewic- sen werden.