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binnen 8 Tagen eine Anzeige hiehcr zu machen. Den 28. August 1838.
K. Oberämtcr, Engel. Friz.
Dillcuius. Martz.
Oberamt Nagow.
Nagold. Die Unterzeichnete Stelle steht sich hiemit veranlaßt den Orts-Vorstehern zur Behandlung der Gcmcindcraths-Wahlen folgende Weisung zu erthcilcn:
1) Die Mitglieder des GcmeinderathS werden durch die Bürgerschaft aus ihrer Mitte nach Stimmenmehrheit gewählt. (§. 5 des Venv.Edikls )
2) Die Wahl wird von dem Schultheißen vorgcnommen Das Protokoll fuhrt der Rathsschrciber, und wenn der Schultheiß zugleich die Rathsschrciberci besorgt, so har zu Führung des WahlProtokolls eine vom Gcmcinderath erwählte Urkunds- Person aus dessen Mitte anzuwohnen. (§. 5 u. 20. des V.E.)
3) Jeder stimmberechtigte Bürger hat seine Stimme zu Protokoll zu geben, und im Protokoll zu unterschreiben, oder einen von ihm Unterzeichneten Stimmzettel in eigener Person zu übergeben.
4) lieber die Wählbarkeit und die Verpflichtung zur Annahme der Wahl entscheidet der §. 6 des V.E.
5) Nach Beendigung der Wahlhandlung sind die L-timmcn abzuzählen und hiezu der Obmann des Bürgerausschusscs, und der älteste Gemcindcrath bcizurichen.
6) Das Ergcbniß der Wahl wird am Schlüsse' des Protokolls bemerkt, und sofort das ; Protokoll von dem Schultheißen, Ralhs- schrcibcr (oder der erwähnten Urkunds- Person), dem ältesten Gemcindcrath und dem Obmann des BürgerAusschusses beglaubigt.
7) Das Wahl-Protokoll wird in Original ans Oberamt eingcsandt, und ist dcßwe- gen abgesondert zu führen, und nicht in das allgemeine Gemcindcraths-Protokoll auszunchmen.
8) Die Vorlegung des Wahl-Protokolls ist mit einer gcmcinderäthl. Acusscrung über das neu erwählte Subject zu begleiten, und sich hiebei über dessen Mahlbarkeit
nach Maasgabe des §. 6 des V.E. und über dessen Prädikat und Vermögen auS- zusprechen.
Den 30. August 1838.
K. Oberamt, Engel.
Nagold. Vermöge Entschließung des K. Ministeriums des Innern vom 24. d. M. Nro. 8151 wurde die Sperrung der Enz- und NagoldWasscrstraße zum Behuf der Ausbesserung der Floßgasse an der obcrn Mühle zu Vaihingen auf vier Wochen dergestalt gestattet, daß solche mit dem 3. September ihren Anfang nimmt.
Dieß haben die OrtsVorsteher öffentlich bekannt zu machen.
Den 28. August 1838.
K. Oberamt, Engel.
Oberamtsgericht Nagold.
Nagold. sGläub igerAufruf.) Bei der SchuldenLiqnidation in der Gantsache des jung Göttlich Lutz Sailers zu Nagold, hat es sich ergeben, daß auch die Ehefrau desselben, Johanne, gebor.ne Walz, überschuldet ist. Nachdem daher gegen dieselbe der Gant rechtskräftig erkannt worden ist, werden hiemit etwaige Gläubiger derselben, welche ihre Forderungen nicht bereits liguidirt haben sollten, aufgefordert, dieß binnen Zo Tage schriftlich oder mündlich zu thun, widrigenfalls sie von der gegenwärtigen Masse ausgeschlossen werden würden.
So beschlossen im K. Oberamtsge- richt zu Nagold am 27. August i 838 .
Straub.
Oberamtsgericht Horb. Bildechingen, GerichtsBezirkS Horb, s Verlorne Schuldurkunde.j Joseph Holderrieds Wittwe Monika, geborne Gfrörer von Bildechingen hat untem 2 225 von der Pfarrei Gvttel- fingen ein Capital von — ^ loo fi.