Hauer, namentlich über die' Zahl.-unb Be» schaffenheit der überzuhaltendcn und der auSzunutzendcn Stamme oder Stangen, ausS bestimmteste zu belehren und.hei der Aus­führung der Durchformungen ztr überwachen.

Vorzüglich.ist in AwciselSsäUen der Be­dacht zu* nchmVn, dah'eher zu viel, als zu wenig Pflanzen übergehalten werden, weil dem ersteren Fehler leicht nachgeholfen wer­den kann, der letztere aber nicht zu verbes­sern ist.

2 ) Dje Benutzung der Stöcke, Stumpen und Wurzeln ist überall zu betreiben, wo es der junge Anwachs in den Schlägen zulaßt; ins­besondere in solchen, wo die Besaamung erst zu erwarten, aber durch Gras rc. gehindert ist; oder wo dem vorhandenen Bestand und Anwachs nur geringer Schaden zugehen kann. Hiebei ist'ber Werth des zu gewin- «enden Holzes mit,dem durch seine Anfbe-. reitung entstehenden Schaden wohl zu ver- gleichen und nicht zmüberschen, daß die etwa vorhandenen Pflanzen vor dem Ausgraben der Stöcke, wenn es zu rechter Zeit geschieht, auSgehoben und zu Culturen verwendet wer­ben können, daß in Besamungsschlägen der durch das Ausheben der Stöcke und Wurzeln wund gemachte Boden leicht wieder sich selbst besamt oder besamt werden kann, in alteren Schlagen aber bei NachhauungeN und dem Abtrieb des Holzes die Auspflanzung der Stumpenlöcher, wenn eS an Pflanzen nicht fehlt, leicht angeordnet oder den Empfängern der Stöcke anvedungen werden kann.

z) In Beziehung auf das Schneiden von Erndtewieden in den Waldungen, wodurch insbesondere den Gemeindewaldungen häufig «och großer Schaden zugefügt wird, ist auf strenge Beobachtung der Ließfälligen Vor­schriften der Forstordnung zu sehen, nach welchen dazu nur weiche Hölzer verwendet und weder Saamenstämmchcn (Bodenhölzer) noch Gipfel (Wipfel) geschnitten werden dürfen.

Auch haben die Forsibeamten darauf hin- zuwirkcn, daß schon aus dem Schlagholz dir zu Wieden tauglichen Aeste ausgenutzt, daß die gebrauchten Wieden zu künftigem Wie­dergebrauch aufgehoben und der Gebrauch einfacher und doppelter Strohbänder immer allgemeiner werde.

4) Da manche Gemeinden gar leicht, z.

B. durch ungewöhnliche Ausgaben, Bauwesen, strengere Witterung rc. zu außerordentlichen .Hölzfallungcn sich verleiten lassen und die Gemeindevorsteher den WaldErceffen nicht überall mit dem erforderlichen Nachoruck be­gegnen; so liegt hierin für die Forstamtcr eine besondere Austordernng. nicht nur tue erforderliche Schonung und pflegliche Behänd» lung der Gemeindewaldungen im Auge zu behalten, und, wo bereits Wirthschaflsplane für dieselben fcstgestelll sind, aus deren Fest. Haltung zu dringen, sondern auch von gehö» riger Besorgung des Waldschutzes und ge­setzlicher Ausübung des den Gcmeindcräthen zustchenden Rechts der Bestrafung von Weide» und HolzExceffen, bei jeder Gelegenheit, be­sonders auch durch Einsicht der Nugprotokolle, nähere Kenntniß zu nehmen. er,unoene Un» vrdnungen oder Nachläßigkeiten unter Mit» Wirkung der Sberämler chlort abzustcllen und gebührendzu ahnden, nölhigen Falls zur Kenntniß der höhern Stellen zu bringen.

Die Finanzkammcrn haben hienach. unter Mittheilungen von Exemplaren des gegen» wärtigen Erlasses an. die Forstämter, deS Weilern zu verfügen.

Stuttgart den 22 . Mai iüZ 3 -

Herdegen.

Oberamtsgericht Horb.

Horb. sAn die Waisengcrichte des Be- zirks.j Auf eine dem PupilenScnai des K.

, Gerichtshofs in Tübingen kürzlich vorgclegte Bitte der Pfleger eines Ortes des Bezirks um Erlaubnis;, die' auf Schuld- und Bürg- schcine ausgclichencn Pflegsebaftsgelder stehen lassen, und fernerhin pflcgschaftliche Gelder auf solche Weise auslcihcn zu dürfen, wurde auf den CircularErlaß vom 16. April 183! verwiesen.

Dieser Erlaß so wie ein Auszug aus dem vom 1. Juli 1826 wurde schon am 3. Novbr. 1831 an sämmtliche Waisengerichte des Bezirks zur Eröffnung an die Pfleger und genauen Nachachtnng ausgeschrieben, und es erhalten daher die Waisengcrichte den Auf­trag, sanimtlichcii -Pflegern jenen CircularEr­laß ncbst Erläuterung nochmals zu eröffnen» zu erklären, und denselben zu bedeuten, daß sie nur ausnahmsweise und unter den in ge­dachten Erlassen enthaltenen Voraussetzungen