bei Erstattung des nächsten Armenberich.tr zur höheren Cognilion vorlegen zu können, wobei es sich übrigens von selbst versteht, daß das gem. Amt hiebei nicht nur die Polizei gegen Bettler sondern überhaupt alle polizeilichen Zweige so weit sie aus die Frage von Einfluß sind, ins Auge zu fassen hat. k) Es ist zu vermuthen, daß, da ohnerachtet im Land es an geordneten ErwerbsOuel- len bei gutem Willen und Fleiß nicht fehlt, der BettelUnfug dennoch fast überall zunimmt, von manchen OrlSvorste- hern und GemeindeBchörden die gesetzliche Bestimmungen nicht mit der gebührenden Strenge vollzogen werden.
Die gem. Acmter erhalten nun den Auftrag, nach der bei jeder einzelnen Gemeinde vorliegenden oder alsbald zu entwerfenden Bcltlerlistc die Verhältnisse einzelner OrtsAngehörigen zuvörderst zu erheben und zu prüfen,nachErfund höherenBe- scheid einzuholen, hauptsächlich aber theils für eine angemessene Unterstützung der wirklich Bedürftigen, theils für hinreichende Beschäftigung der Arbeitsfähigen zu sorgen, sonach aber gegen den Betlelunfug nach der gesetzlichen Strenge zu Verfahren, diedißfaUsigenOsfician- ten genau zu instruircn, damit nicht mit unzeitiger Nachsicht verkommende BettelVcr- gchen übersehen werden, sondern nach der gesetzlichen Vorschrift strenge bestraft und deßhalb die Bettler hieher eingeliefert werden, v) Diejenigen, welchen wegen Alters oder Körperschwäche als arbeitsunfähig das wöchentliche Einsammcln von einzelnen Familien zuvor zu gesicherter Beiträge gestattet werden will, sind von dem Stiftungsrath je in eine Uebersicht zu bringen, ihr Derhältniß sofort genau zu prüfen und die Beschlüsse dem K. gemein- schastl. Oberamt zur Genehmigung vor- zulcgen, welches besonders darüber wachen wird, daß diese Ermächtigung nicht in förmlichen Bettel, besonders in auswärtige Gemeinden, ausarte.
Diese Uebersicht hat der betreffende Stiftungsrath jedesmal am i. Juli zu re- vidiren und dem gem. Oberamt vorzulegen.
Binnen zo Tagen und künftig je mit dem Jahresbericht über das Armenwesen erwartet man hierüber so wie tm Allgemei
nen so insbesondere darüber Nachweisung und ein« je von dem gemeinschaftlichen Amt jeder Gemeinde zu fertigende und beurkun- dende Uebersicht über die gemeindeangehöri» gen Bettler mit den Rubriken: a) Unterstützung aus der Kasse.
Ir) Mit Genehmigung des GemeindeStif- tungSrakhS und des gemeinschaftlichen OberamtS zum Einsammlen zugesicherter Beiträge als arbeitsunfähig legitimirt. o) Alter und Beschäftigung.
<t) Wegen Bettels oder Vagirens erlittene Strafen:
1) Von der Ortsbehörde.
2) Von dem Obcramt re.
v) ob unter polizeiliche Aufsicht gestellt, und wie sie gehandhabt werde, t) KinderBettcl, aus welchen Familien, ob sie bedürftig und warum im letzten Fall nicht für ihre Unterstützung gesorgt werde.
Da der Kinderbettel als Vorbereitung zu Trug und Täuschung gewöhnlich die Pflanzschule für künftige Laster. Müssiggang und Vergehen ist, so werden die gem. Aemler angewiesen, diesem ihre besondere Aufmerksamkeit zu widmen.
Den ig. Februar 1853 -
K. Oberamter, Engel. Friz.
Dilleni uS. Martz.
Nagold. Freuden stad t. Horb. Herrenberg. Nachdem die Accise vom BrannlweinVerkauf gesetzlich aufgehoben worden ist, so hat das K. Finanzministerium den 29. v. M. verfügt, daß in Zukunft bei Branntwcinverkäufen dieBciziehung desUntcr- käufers nur dann zu verlangen ist, wenn das VerkaufSguantum ein Jmi oder mehr beträgt, in diesem Fall aber die Unterlassung dieser Zuziehung mit Ordnungsstrafen gerügt werden solle.
Dicß haben die OrtsVorsteher öffentlich bekannt zu machen und binnen Z Tagen Eröffnungsurkunden einzusenden.
Den 13. Februar i8Z3-
K. Oberamter, Engel. Friz.
Dillenius. Martz. Nagold. Freudenstadt. Die Ottsvorstcher werden zu Folge Kriegsmini- sterialErlasseS angewiesen, den in den Stutt.