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>it wurde nun hcn Oberamt Hen Unteräm- )ung ausznfvr- inik Nachdruck die Erwerbs rlosler Kinder eibe Weise ge« rkikel z». oeö lichen Verhält- nögenvffen und i. der Jnstruk- H der Juden- mit dem Un-
f Kindcr b.idcr» und nicht bloS n, sondern auch nd Magddiensie
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ch hiezu gecig- vcir solche nicht dcrnrnge Slis- ürden, von der nd. Bei ganz alls nicht etwa ilt, welcher hie- chlung obliegt, veit die ihr zu hen, die Kosten den Jahrsbe- >esen die erfor- wettenden An«
der allcgirten neinschaftlichen u und zu süh.
> zu entwerfen riken enthalten r e und Geburts-
,e und Gewerbe
er Eltern und
L) Gewerbe oder sonstiger Erwerb, fürwel- chen das Kind bestimmt werden soll.
-) B^sag des zu entrichtenden Llhrgeldcs und der erforderlichen Ausstattung oder beziehungsweise letzterer allein.
§) Mittel, wodurch das Lehrgeld, beziehungs- weise die Ausstattung bestritten werden soll.
s) aus dem Vermögen der El-) tern oder des Kindes oder vom dem Verdienst der Eltern, ( je mit ch) von Stiftungen, ^ AktenNach-
«ch von der Gemeinde, ) Weisung
fl) von der Amtspflege, r
e) von der ArmenCommission.)
Angabe der bereits geschehenen Unterbringung des Jünglings oder Mädchens, g) Hindernisse, welche der Erlernung eines ordentlichen Gewerbs, beziehungsweise der Unterbringung in einen Dienst entgegen stehen.
9) Stand der Sache im nächstfolgenden, zweiten, dritten und vierten Jahre.
10) Bemerkungen.
Damit der Zweck der Verwilligung Von Lehr- und KleiderGeldBeiträgen zur Unterbringung armer Jünglinge und Mädchen, beziehungsweise in GewerbsLehren und in Knechts- oder Magddienste, nicht durch schlechtes Betragen, der entweder aus örtlichen oder BezirksKasscn, oder durch die Armen- Commission aus Staatsmitteln unterstützten Individuen vereitelt werden möge, werden die gemeinschaftlichen Aemter. in deren Gemeinden derartige Beiträge an einzelne arme junge Leute verwilligt werden, angewiesen, die Einleitung zu treffen, daß die Letzteren durch die Lokalleitung des Armenwesens der Gemeinde, in welcher sie sich in der Lehre oder im Dienste befinden, aus jeweiliges besonderes Ersuchen der Loialleitung der Hei- mathBehörde beaufsichtigt werden; welche Aussicht in periodischer Erkundigung nach diesen Individuen und Verpflichtung der Dienst- oder Lehrherrn zur sofortigen Anzeige von schlechtem Betragen, oder Von der Aufkündigung, oder dem Verlassen des Dienstes oder der Lehre, und in sofortiger Mittheilung hievon an die HeimathBehörde zu bestehen hat.
Zu dessen Behuf wird im Anhänge ein
Auszug aus der von der K. ArmenComml's- sion an mehrere gemeinschaftliche Oberämter unterm 4. Juli v. I. erlassenen Verfügung als nähere Instruktion für das einzuhaltende Verfahren mitgetheilt, zumal, da die in derselben enthaltenen Weisungen auch da Anwendung finden können, wo dergleichen junge Leute aus örtlichen oder Bezirkskaffen Unterstützungen zu den angegebenen Zwecken erhalten.
Binnen 14 Tagen sind diese Listen un» fehlbar anher cinzufenden.
Den 9. Februar > 838 -
K. geuuinschaftl. Oberamt, Dillenius. Wcttemann.
Auszug aus einem Erlaß
der
Central-Leitung des Wohlthatigketts - Vereins
an verschiedene gemeinschaftliche Oberämter, ä. < 1 . 4- Julius 1837 - <!) Die den jungen Leuten zugedachte Unterstützung ist ihnen, wo möglich, nicht sogleich bei dem Antritte ihres Dienstes oder ihrer Lehre abzureichen, sondern vorerst nur auf den Fall ihres Wohlverhaltens in Aussicht zu steilen, und wenn eS die Umstände nur immer erlauben, erst nach befriedigender Zu- rücklegung einer nicht allzukurzen Probezeit zu verabfolgen.
. ) Außerdem ist bei der Vertheilung des angewiesenen Beitrags alle Vorsicht anzuwenden, daß es. im Falle in den nächsten L Jahren der Beitrag nicht sollte erhöht werden können, wenigstens für diejenigen Individuen welche jetzt in die Lehre treten, nicht an den zu Vollendung ihrer Lehre und zum Ucker- tritte in den G-sellenstand. namentlich zu Anschaffung der weiter erforderlichen Kleidung zu Bezahlung des Nestes des Lehrgeldes uns des Ausschreibgeldes, zu Ausstattung für die Fremde mitKlcidern. Werkzeug. Reisegeld rc. erforderlichen Mitteln fehlen möge.
4) Auch nach geschehener Vertheilung des angewiesenen Beitrags und nach Verwendung der jedem Einzelnen zugetheilten Quote haben die OrtS- und BezirkSbehörden die unterstützten Individuen fortwährend im Auge zu behalten, insbesondere haben sie darüber zu wachen, ob die auswärts unt^r