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Verfahrens In der rechtskräftig erkannten Gantsache des verstorbenen Gottlieb Geigle von Emmingen hat man zur SchuldenLiquidation, verbunden mit dem Versuche eines Borg- oder Nachlaßvergleiches, Tagfahrt auf
Freitag den 19. Januar 1808 Vormittags 8 Uhr
anberaumt. Hiebei haben die Gläubiger und Bürgen, und überhaupt alle Diejenigen, welche aus irgend einem Grunde Ansprüche an die Masse zu machen haben, in dem Lammwirthshause zu Emmingen mit den Beweismitteln für ihre Ansprüche entweder in Person zu erscheinen, oder sich durch rechtsgültig bevollmächtigte Sachwalter vertreten zu lassen. Falls kein Anstand vorwaltet, können auch die Ansprüche mittelst schriftlicher Eingaben angemeldet und ausgeführt werden. Wer aber weder das Eine, noch das Andere thut, wird, soweit seine Forderungen und Vorzugsrechte nicht aus den Gerichts- Akten bekannt sind, durch den Ausschluß- Bescheid, welcher nach beendigter Liquidation ausgesprochen wird von der Masse ausgeschlossen.
Von denjenigen Gläubigern, welche sich weder vor, noch an der Tagfarth schriftlich oder mündlich hinsichtlich eines Borg- oder NachlaßVergleiches, so wie über den Verkauf der zur Masse gehörigen Gegenstände und die Bestellung des Güterpflegers erklären, wird angenommen, daß sie hinsichtlich des Vergleiches der Mehrzahl der ihnen der Rangordnung der Forderungen nach gleichstehenden Gläubiger beitreten, und dasjenige genehmigen, was die erscheinenden Gläubiger wegen des Verkaufes der Masse und der Wahl des Güterpflegers beschließen.
Nagold am 16. Decembcr 1807.
Oberamtsrichter
Straub.
Nagold. ^Verlorner Pfandschein.^ Die Lindenwirth Keck'schen Eheleute zu Haiterbach haben am 6. Juli d. I. dem Rittmeister von Weissensteln zu Ludwigs- bürg für ein Anlehen von 1400 fl. ihr Wohnhaus samt dem dazu gehörigen Brauhause im Anschlag von 0900 fl. verpfändet. Der hierüber ausgestellte Pfandschein, welcher kurz darauf durch Abtretung an den Kaufmann Karl Maier zu Ludwigsburg übergegangen ist, findet sich aber nicht mehr vor und scheint daher in die Hände eines nicht berechtigten Dritten gekommen zu seyn. Sollte aber dennoch irgend ein Dritter die erwähnte Forderung und den darüber ausgestellten Pfandschein auf rechtmäßige Weise erworben zu haben behaupten wollen, so wird derselbe hiemit öffentlich aufgefordert, seine dießfallsigen Rechte binnen 60 Tagen bei dem Unterzeichneten Gerichte anzumeldcn und nachzuweisen,- widrigenfalls der genannte Pfandschein für kraftlos erklärt werden würde.
So beschlossen im K. Oberamtsgericht zu Nagold am 11. December 18Z7-
Oberamtsrichter
Straub.
Dornstetten, Gerichtsbezirks Freudenstadt. sCuratelBcstellung und Gläu- bigerAufruf.j Nachdem Jakob Friedrich Köhrer hiesiger Bürger und dessen Eheweib Friedericke, geborne Eiselin, auf die Verwaltung ihres Vermögens freiwillig verzichtet und den Stadtrath Kaupp dahier zu ihrem VermögensVerwalter ernannt haben, so wird dieß, in Folge oberamtsgerichtlichen Auftrags, mit dem Anhang zur öffentlichen Kenntniß gebracht daß alle Handlungen, die sich auf das Vermögen der Köhrer'schen Eheleute be. ziehen, nur mit Einwilligung des Verwalters Gültigkeit erlangen können und