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Verfahrens In der rechtskräftig erkann­ten Gantsache des verstorbenen Gottlieb Geigle von Emmingen hat man zur SchuldenLiquidation, verbunden mit dem Versuche eines Borg- oder Nachlaßver­gleiches, Tagfahrt auf

Freitag den 19. Januar 1808 Vormittags 8 Uhr

anberaumt. Hiebei haben die Gläubiger und Bürgen, und überhaupt alle Diejeni­gen, welche aus irgend einem Grunde Ansprüche an die Masse zu machen haben, in dem Lammwirthshause zu Emmingen mit den Beweismitteln für ihre Ansprüche entweder in Person zu erscheinen, oder sich durch rechtsgültig bevollmächtigte Sachwalter vertreten zu lassen. Falls kein Anstand vorwaltet, können auch die Ansprüche mittelst schriftlicher Eingaben angemeldet und ausgeführt werden. Wer aber weder das Eine, noch das Andere thut, wird, soweit seine Forderungen und Vorzugsrechte nicht aus den Gerichts- Akten bekannt sind, durch den Ausschluß- Bescheid, welcher nach beendigter Liqui­dation ausgesprochen wird von der Masse ausgeschlossen.

Von denjenigen Gläubigern, welche sich weder vor, noch an der Tagfarth schriftlich oder mündlich hinsichtlich eines Borg- oder NachlaßVergleiches, so wie über den Verkauf der zur Masse gehö­rigen Gegenstände und die Bestellung des Güterpflegers erklären, wird angenom­men, daß sie hinsichtlich des Vergleiches der Mehrzahl der ihnen der Rangordnung der Forderungen nach gleichstehenden Gläubiger beitreten, und dasjenige geneh­migen, was die erscheinenden Gläubiger wegen des Verkaufes der Masse und der Wahl des Güterpflegers beschließen.

Nagold am 16. Decembcr 1807.

Oberamtsrichter

Straub.

Nagold. ^Verlorner Pfandschein.^ Die Lindenwirth Keck'schen Eheleute zu Haiterbach haben am 6. Juli d. I. dem Rittmeister von Weissensteln zu Ludwigs- bürg für ein Anlehen von 1400 fl. ihr Wohnhaus samt dem dazu gehörigen Brau­hause im Anschlag von 0900 fl. verpfän­det. Der hierüber ausgestellte Pfand­schein, welcher kurz darauf durch Abtretung an den Kaufmann Karl Maier zu Lud­wigsburg übergegangen ist, findet sich aber nicht mehr vor und scheint daher in die Hände eines nicht berechtigten Dritten gekommen zu seyn. Sollte aber dennoch irgend ein Dritter die erwähnte Forderung und den darüber ausgestellten Pfandschein auf rechtmäßige Weise erworben zu haben behaupten wollen, so wird derselbe hiemit öffentlich aufgefordert, seine dießfallsigen Rechte binnen 60 Tagen bei dem Unter­zeichneten Gerichte anzumeldcn und nach­zuweisen,- widrigenfalls der genannte Pfandschein für kraftlos erklärt werden würde.

So beschlossen im K. Oberamtsge­richt zu Nagold am 11. December 18Z7-

Oberamtsrichter

Straub.

Dornstetten, Gerichtsbezirks Freu­denstadt. sCuratelBcstellung und Gläu- bigerAufruf.j Nachdem Jakob Friedrich Köhrer hiesiger Bürger und dessen Ehe­weib Friedericke, geborne Eiselin, auf die Verwaltung ihres Vermögens frei­willig verzichtet und den Stadtrath Kaupp dahier zu ihrem VermögensVerwalter ernannt haben, so wird dieß, in Folge oberamtsgerichtlichen Auftrags, mit dem Anhang zur öffentlichen Kenntniß gebracht daß alle Handlungen, die sich auf das Vermögen der Köhrer'schen Eheleute be. ziehen, nur mit Einwilligung des Ver­walters Gültigkeit erlangen können und