InteUigenr
für die OberamtS-
Nagold, Freudenstadt,
Nro- 98.
Freitag,
Statt
irke
Horb und Hcrrenberg.
1837.
15. Decembcr.
Mit Allerhöchster Genehmigung.
Im Verlag der F. W. Bischer'scheu Vuchdruckcrei.
Erlasse der Königlichen Bezirks- Behörden.
Obcramt Nagold.
Nagold. Da aus nachfolgenden Gemeinden : Dorf Alkenstaig, Eberkhardt, Effringcn. Ezenhausen . Emmingen . Ekimannkweiler. Gavgenwald, Mindcrgbach. Obcrschwandorf. Obcrthalheim, Pfrondorf, Noihfeldcn, Schön- dvonn, Simmersfeld und Unterschwandorf, der in Nro. kz des JntelligenzBl- vom 24. Octbr. d. I. verlangte Bericht über die Ergebnisse dir fcldpolizeilichen MaaSregeln gegen die der Landwirtschaft schädlichen Insekten. un> so welker, auf den 1. Dccemdcr nicht ein- gelommen ist; so werden die betreffenden Ort-Vorsteher hiemit an die Erstattung des> selben binnen 4 Tagen bei Vermeidung einer OrdnungS Strafe, erinnert.
Den 12. Deccmder 13^7.
K. Oberamt, Engel.
Nagold. Da au« nachfolgenden Gemeinden: Ebershardt. Effringen, Gnltlingen, Spielberg. Untcrschwandorf und Walddorf, der in Nro. 39 des JntelligenzBlatiS vom i 4 - Novbr. d. I. verlangte Bericht über die dingliche GewerbeDere bligungcn nicht ein. gckommcn ist; so werden die betreffenden Ortrvorsteher an die Erstattung desselben
binnen 4 Tagen bei Vermeidung einer Ord- nungSStrafe erinnert.
Den 12. Dccbr. 1337.
K. Obcramt, Engel.
Oberamt Freudenstadt.
Freuden stadt. Dis OrtsDorsteher werden hiemit angewiesen, die ihnen heute durch Buchbinder Kodwciß dahier zugcfchick- ten: „Register über ausgestellte Gesundheit«. Urkunden für Schafe" sogleich den durch Beschluß des GemeindcrakhS mit Führung derselben beauftragten Personen zuznsicllcn, und denselben die genaue Führung derselbe, auszuerlcgen. Da, wo hiezu noch Niemand beauftragt ist. hat der Gemeinderath sogleich durch Beschluß die hiezu taugliche Person zu bestellen.
Da man wahrgenommen hat, daß die durch da» wchafercigesetz dom 9. April 1523 Art. 16. K. Verordnung vom 14. April 1323, pct. L. 3. 9. und vom 11. Juli 1327 ß. 14 vorgcschriebenen WanderUrkunden über Schaf- nicht, oder höchst selten ausgestellt werden. auch das besondere — mit dem gewöhnlichen VichUrkundenRegistcr nicht zu verwechselnde — Register darüber nicht ge. führt wird, so werden dieselben aufs Strengste angewiesen sich genau nach Allen auf die Schafzucht sich beziehenden PolizeiVerord-