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für die Obcramtö-
Nagold, Freudensiadt,
Nro. 57.
Dienstag,
Matt
'Bezirke
Hoch und HerrenLerg.
1837
25. Juli.
Mit Aller-Hbchster Genehmigung.
Im Verlag der F. W. V
Erlasse der Königlichen Bezirks- Behörden.
Nagold. Freudenstadt. Horb. Herrenberg. Da die Herstellung einer Uebersichl Aller in den einzelnen Gemeinden und GemeindcParzellen bestehenden Realge- mcinderechle im engcrn und, weiter» Hinn, (Gen. Vrdg. v. 6 - Juli i8l2 sst VII—X, u. revid. GemeindeBürgerrechtsGesetz Art. 50, zr und 57) für die StaatsVerwaltung in mannigfacher Beziehung von Interesse ist: so werden die Gemeinderäthe in Gemäßheit MinisterialErlaffeS vom zo. v. M. beauftragt die Hiezu erforderlichen Notizen in tabellari- scher Zusamenstellung binnen z Tagen hieher vorzulegen.
Hiebei werden folgende Fragen bezeichnet, welche die zu sammelnden Notizen zu beantworten haben:
1) Bestehen NealberichligungeN in Hinsicht auf die Nutzung der Gemeinheitsgüter oder wird da» Bestehen solcher Berechtigungen behauptet'? j
L) Welche Nutzungen sind in diesen Rechten begriffen?
z) Sind die Grundstücke (Allmanden, Waldungen) auf welche diese Rechte sich beziehen. in vertheiltcm oder unvertheiltem Zustand?
4) Don wem und wie werden diese Grundstücke verwaltet?
ischer' schey Buchdruckerei.
5) Nimmt die Gemeinde,kaffe an derNutzung dieser Grundstücke Theil und auf welche Weise? (durch Bezug natürlicher Früchte, durch Verpachtung, durch thcilweise Verwendung zur ArmenUnterstützung rc.)
6) Ist der NutzungLAnthsil der Gemeinde- kaffe fixirt oder veränderlich und wie verhalt er sich zum NutzungSÄntheil der GemeinderechtSBesitzer?
7) Ruhen auf dem Gcmeinderecht»Besitz Verbindlichkeiten zu Leistungen für Gcmein- dezwecke und welche?
g) Haben ausser den Gemeinderechtsbesitzern noch andere Gcmeindcgenosscn Antheil an der Nutzung der Gemeinheitsgüker und welchen?
9) Wie wird die Steuer au» diesen Gütern aufgebracht und bezahlt? Wird insbesondere auch der Gemeindcschaden auf diese Güter umgelcgt?
,0) Wie verhält e» sich mit dem Zigenthum dieser Güter? Steht e» nach der Bezeichnung der öffentlichen Urkunden oder nach dem Anerkcnntniß der Betheiligten der Gemeinde zu, oder besteht Ungewiß, heit hierüber, oder ist etwa» Andere» erwiesen ?
H) Ruht da» Realgekneinderecht auf dem Besitz eine» Hause» oder eine» Gut» oder ist c» mit keinem besonderen Grundbesitz verbunden?
' 12) Können nur aktive GemeinbeGenoIen