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Lenz- ^
Bezirke
^ Horb und Herrenberg.
für die Obcramrs
Nagdld, Freudenstadt,
Nro. A5.
L837.
18 . Juli
Dienstag
W8W
Mit Allerhöchster Genehmigung.
Im Verlag der F. W. Vischer'schen Buchdruckerei.
Erlasse der Königlichen Bezirks- ^ Behörden.
Dberamt Horb.
Horb. sAn die OrtsVorsteher.s Da rS in neuerer Zeit häufig vorkommt, daß Soldaten, welchen die Einberufungen zu ih. ren Ilegimentern durch die Schukthcißenäm- ter eröffnet werden, zu spat rinrückcn, und sich gewöhnlich damit entschuldigen, daß ihnen die Eröffnung von den Schultheißenämtern nicht früher gemacht worden sep, so werden die Schultheißcnamtcr hiemit beauftragt, bei künftigen derartigen Einberufungen auf den UrlaubsPaßcn der Soldaten außer dem Zeugniß ihrer Aufführung auch den Tag und die Stunde der Eröffnung wie auf den EinbcrufungöSchreibcn bcizusctzen.
Den 7. Juli 1857 -
K. Oberamt.
DilleniuS.
Horb. Da die Bauarbciten für Errichtung der massiv steinernen Brücke über den Neckar bei Cannstadt soweit vorgerückt sind, daß die Bogenrüstungen Behufs der Wölbung der Brücke eingesetzt werden können und nun die schon unterm 20. Marz d. I. in öffentlichen Blattern angekündigte Sperre dekFloßKanals zu Cannstadt am »o. d. M. in der Art ins Leben treten muß, daß selbst «m Durchkvmmen für kleinere HolzParthien
oder gar für cinzcinc Holzsiamme nicht mehr möglich ist, so sind die Einwohner der am Neckar gelegenen Orte noch besonders hierauf aufmerksam zu machen und ist ihnen durch ihre OrtSVovstcher ,zu eröffnen:
Daß jeder mit der Flößerei beschäftigte entweder das im Fluß sich befindende Holz ausschleifen lasse, oder aber wie laugst schon vorgeschriebe», namentlich und insbesondere über die Dauer gedachter BauAusführung auf das Anbinden der Flößhölzer jede mögliche Sorgfalt zu verwenden habe, indem bei entstehenden Beschädigungen an der Brücke oder deren Gerüste, an denjenigen die RegreßAn- sprache verfolgt werden würde, der durch irgend einen Mangel an Sorgfalt Anlaß zu dem Schaden gegeben hätte.
Den Z. Juli 18Z7.
K. Dberamk.
DilleniuS.
OberamtsgerichL Nagold.
Nagold. ^Widerruf eines Gant» Verfahrens.^ Der Gemeinderath Johannes Walz von Beihingen, ein laut ge- meindcräthlichen Zeugnisses hinreichend zahlungsfähiger Mann, hat sich verbindlich gemacht, alle bekannte und unbekannte Schulden des verstorbenen Alt