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für die OberamtS-

Nagold, Freudcnsiabr,

Nro. 52.

Freitag,

Glatt

..Bezirke

Horb 'ünv Herrenbrrg.

18 37.

7. -Juli.

Mit ANerhbchster Genehmigung.

Im Verlag der F. W. Vischer'schcn Buchdruckerei.

Erlasse der Königlichen Bezirks- Behörden.

Oberarm Nagold.

Nagold. Die OrlsDorsieher werden angewiesen, den Jmpsbuchsührern, den Heb­ammen und Geburtshelfern sogleich auszu­geben, daß sie >hre Jahresberichte und Ta­bellen binnen q Tagen bei Vermeidung emeS Wartboten vollständig und reinlich ausgesüllt, «n den Lberamtsarzt einzuscnden haben.

De» 6. Juli 1557.

K. Oberamt. Engel.

Nagold. Wie den Bewohnern des ObcramisBezirks bereits aus den öffentli­chen Blattern bekannt ist, so sind am zo. V. M. in dem Dorfe Rute-Heim Ober­amts Leonberg 87 Wohnhäuser und 26 Scheuern in 4 bis 5 Stunden von den Flam­men verzehrt worden. Daß die von diesem Unglück betroffenen Personen aller und je­der Unterstützung bedürftig sind, bedarf kei­nes Beweises und wir fordern daher die öf­fentlichen Behörden und alle Bewohner des Bezirks aus, ihre Beitrage, die hier recht Wohl angebracht sind, und in Geld, Kleider und NahrungsMittcl bestehen mögen, in aller Bälde uns zukommen zu lassen. Wir wer­ben hierüber seiner Zeit öffentliche Rechen» schüft ablegen. Den 2. Juli izz?.

K. gern. Lberamt.

vberamtmann, Engel. Decan, Hauff.

Oberarm Freudenstadt.

F r e u d e n st a d t'. Den Gemeinderathen werden ,n den nächsten Tagen die richtig ge­stellten Protokolle über die neuerlich vorge­nommene Einschätzung der Wein- und Holz- Händler zukommen. Diese Händler sind, was die Staats, AmtS- und GemcindeSkeucr Von^/s7 betrifft, in demselben Verhältnig wie die anderen Gewerbetreibenden deizuzie- he», und eS ist ihre Schuldigkeit im Jahr ^/ss besonder in Einnahme zu verrechnen.

Was die Einschätzung selbst betrifft, so wird den OrtsVörukhern in Folge Mnthei- lung des K. SteuerRevisorätS vom 14. v. M. bemerkt, daß die vorliegende Einschätzung nur als eine provisorische, pro geltend

zu betrachten, und nun bei dem nächsten Steuersatz einerRevision zu unterwerfen ist.

Hierbei versteht cS sich von selbst, daß die Wein- (Gelränke) Händler nach ihrem GewerböCapikql zur Steuer zu ziehen sind. Dasselbe muß auch bei den Holzhändlern durchaus Statt finden, mögen sie bas Holz oder die Schniltwaare im In oder Ausland adsetzen, und mag vor 1656 dieser Handel mit Accise belegt gewesen sepn oder nicht. Auf die bisherige Einschätzung der Sag­mühlen ist keine Rücksicht zu nehmen, da diese nur als Kundenmühlen zur Steuer ge­zogen waren, und ferner als solche zu belast- sen sind. Dabei wird übrigens gestattet.