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für die OberamtS-
Nagold, Freudcnsiabr,
Nro. 52.
Freitag,
Glatt
..Bezirke
Horb 'ünv Herrenbrrg.
18 37.
7. -Juli.
Mit ANerhbchster Genehmigung.
Im Verlag der F. W. Vischer'schcn Buchdruckerei.
Erlasse der Königlichen Bezirks- Behörden.
Oberarm Nagold.
Nagold. Die OrlsDorsieher werden angewiesen, den Jmpsbuchsührern, den Hebammen und Geburtshelfern sogleich auszugeben, daß sie >hre Jahresberichte und Tabellen binnen q Tagen bei Vermeidung emeS Wartboten vollständig und reinlich ausgesüllt, «n den Lberamtsarzt einzuscnden haben.
De» 6. Juli 1557.
K. Oberamt. Engel.
Nagold. Wie den Bewohnern des ObcramisBezirks bereits aus den öffentlichen Blattern bekannt ist, so sind am zo. V. M. in dem Dorfe Rute-Heim Oberamts Leonberg 87 Wohnhäuser und 26 Scheuern in 4 bis 5 Stunden von den Flammen verzehrt worden. Daß die von diesem Unglück betroffenen Personen aller und jeder Unterstützung bedürftig sind, bedarf keines Beweises und wir fordern daher die öffentlichen Behörden und alle Bewohner des Bezirks aus, ihre Beitrage, die hier recht Wohl angebracht sind, und in Geld, Kleider und NahrungsMittcl bestehen mögen, in aller Bälde uns zukommen zu lassen. Wir werben hierüber seiner Zeit öffentliche Rechen» schüft ablegen. Den 2. Juli izz?.
K. gern. Lberamt.
vberamtmann, Engel. Decan, Hauff.
Oberarm Freudenstadt.
F r e u d e n st a d t'. Den Gemeinderathen werden ,n den nächsten Tagen die richtig gestellten Protokolle über die neuerlich vorgenommene Einschätzung der Wein- und Holz- Händler zukommen. Diese Händler sind, was die Staats, AmtS- und GemcindeSkeucr Von iö^/s7 betrifft, in demselben Verhältnig wie die anderen Gewerbetreibenden deizuzie- he», und eS ist ihre Schuldigkeit im Jahr lü^/ss besonder in Einnahme zu verrechnen.
Was die Einschätzung selbst betrifft, so wird den OrtsVörukhern in Folge Mnthei- lung des K. SteuerRevisorätS vom 14. v. M. bemerkt, daß die vorliegende Einschätzung nur als eine provisorische, pro geltend
zu betrachten, und nun bei dem nächsten Steuersatz einerRevision zu unterwerfen ist.
Hierbei versteht cS sich von selbst, daß die Wein- (Gelränke) Händler nach ihrem GewerböCapikql zur Steuer zu ziehen sind. Dasselbe muß auch bei den Holzhändlern durchaus Statt finden, mögen sie bas Holz oder die Schniltwaare im In oder Ausland adsetzen, und mag vor 1656 dieser Handel mit Accise belegt gewesen sepn oder nicht. — Auf die bisherige Einschätzung der Sagmühlen ist keine Rücksicht zu nehmen, da diese nur als Kundenmühlen zur Steuer gezogen waren, und ferner als solche zu belast- sen sind. Dabei wird übrigens gestattet.