>rcr thä- bekannte, willige nun nicht itcr uns ^erth der werden, er eure le Mittel lche An- Von der u leisten- ic Aus- cs zu möglich, n könnte; die Ein- nach den möchten, ines Lo- cichnuug atlich zu veck nach iefür ge-

nnen un- legentlich vir Gott n möge!

ch statt.

Statt

Bezirke

Horb und Herrenberg.

Nagold, Freudenstadt,

Mit Allcrdbchstcr Genehmigung.

Im Verlag der F. W. Vlscher'schcn Buchdruckerei.

Erlasse der Königlichen Bezirks- Behörden.

KameralamL Altenftaig.

Altenstaig. sHolzVerkäufe betref­fend.^ Obgleich die Bestimmung des §. 11 . der Verfügung des K. Finanz- Ministeriums vom Zo. Nov. 1836 in Betreff der HolzVerkäufe in den Staats- Waldungen, nach welcher, wenn die Lei­stung baarer Bezahlung oder genügender Sicherheit durch Bürgschaft auf den im Holzkaufzettel bestimmten Tag versäumt oder nicht aufgebracht wird, das bezahlte Aufgeld der KameralKasse verfällt, und über das, mit der zugleich von selbst eintretenden Auflösung des Kaufs, dem Kameralamt zurückfallende Holz ander­wärts zu verfügen ist, in den Kaufsbe­dingungen enthalten ist und vor jeder VerkaufsVerhandlung öffentlich bekannt gemacht wird; so hat doch die bis jetzt nur auf kurze Zeit sich erstreckende Erfahrung gezeigt, daß dieser Bestimmung nicht die gehörige Aufmerksamkeit gewidmet wird, oder daß sie nicht genügsam bekannt ist. Es er­halten daher die Vorsteher der den Ka­

mera!- und Forstbezirk Alten staig bilden­den Orte sämtlicher sechs Reviere den Auftrag unverweilt die fragliche Bestim­mung den Einwohnerschaften zu eröffnen und dabei zu bemerken, daß das Kame­ralamt durchaus keine Entschuldigungen über die Versaumniß der Holzkäufer annehmen, vielmehr unmittelbar nach jedem Einzugstag über das nicht bezahlte oder nicht gegen Bürgschaft angeborgte Holz weiter verfügen werde.

Den 2. Juni 1807.

K. Kameralamt, Weber.

Kameralamt Rottenburg.

Rottenburg. sKelterVerkauf auf den Abbruch.^ Am

Montag den 12. Juni 1837 Vormittags 10 Uhr wird ln Folge höherer Anordnung, in hiesiger CameralamtsCanzlei die sogenannte ChorstiftsKelter dahier, zuerst nach den einzelnen Bestandtheilen, und dann auch im Ganzen im Aufstreich auf den Ab­bruch verkauft werden. Die Kelter ent­hält ungefähr 5 , 58 o^ tannenes Holz,