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quidation des alt Emanuel Auerbacher jüdischen Handelsmanns dahier wird am
Montag den 24. April l, I.
Morgens 8 Uhr
in Nordstetten vorgenommen, wobei die Gläubiger und Bürgen desselben bei Strafe des Ausschlusses ihre Forderungen geltend zu machen haben, wie dieß aus den Stuttgarter allgemeinen Anzeigen und dem schwäbischen Merkur näher zu ersehen ist.
Den 17. März 1837 »
K. Oberamtsgericht, A.V. Herrmann. Kameralamt Altenstaig.
Altenstaig. sHolzaufstreichsVer- käufe in Staatswaldungen.j Betreffend die Bestimmungen, unter welchen bei Verkäufen der FinanzVerwaltung die Holzersteigerung Statt finden kann, wird sich auf die Bekanntmachung des K. K.ameralamts Dornstetten vom 21. Merz 1837 Nro. 23 dieses Blatts bezogen.
Den 5 o, März 1887.
K. Kameralamt, Weber.
Altenstaig Stadt. sVerlaufener Dachshund.s Es hat sich hier ein schwarz- fcheckigter Dachshund, bezeichnet mit einem weißen Ring um den Hals 4 weißen Pfoten einem Halbweißen Schwanz und einem weißen Strich übers Kreuz, eingestellt. Der Eigenthümer kann ihn gegen Ersatz des Futtergeldes und der Einrü- ckungsGebühr bei Unterzeichneter Stelle ablangen.
Den Zi. März 1827.
Stadtschultheißenamt.
Gültlingen. sKüferReifeVerkauf.j Die Gemeinde ist von höherer Behörde ermächtigt worden, ungefähr 6000 Stück birkene Küferreife, in dem hiesigen Com- nnmwald Harthwald genannt, zwischen
Holzbronn und der Thalmer Mühle liegend, zu hauen, und im öffentlichen Aufstreich verkaufen zu dürfen.
Solche Reife bestehen
1) ungefähr2000 St. — > -> 20^)
2) dt. 2000 St. — . a lang.
5 ) dt. 2000 St.— > a 12^
Vorgemeldete VerkaufsVerhandlung wird am
Diensttag den n. April d. I. im gemeldten Harthwald gegen sogleich baare Bezahlung vorgenommen werden, die Kaufsliebhaber haben sich aber am gemeldten Tag
Morgens 9 Uhr
bei dem hiesigen OrtsVorstand zu melden.
Die H.H. Stadt- und OrtsVorsteher werden gehorsamst ersucht, ein solches ihren Küfern und Küblern gefälligst bekannt machen zu wollen.
Am 3 i. März 1857.
Der Gemeinderath, aus Auftrag dessen der Schultheiß, Mohr.
Altbulach. sGläubiger-Aufruf.j Um die Verlassenschaft des kürzlich gestorbenen Friedrich Flaig, gewesenen Bürgers und Strumpfwebers von hier, richtig stellen, und die angefangene Theilung beendigen zu können, werden alle diejenigen, welche aus irgend einem Grunde Ansprüche an denselben zu machen haben, hiemit aufgefordert, solche binnen 15 Tagen dem Schultheissenamt allhier zur Anzeige zu bringen, indem bemerkt werden muß, daß ausserdem auf ihre Befriedigung oder Sicherstellung von Amtswegen keine Rücksicht genommen werden könnte.
Den 27. März 1827.
Waisengericht und Gemeinderath.