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quidation des alt Emanuel Auerbacher jüdischen Handelsmanns dahier wird am

Montag den 24. April l, I.

Morgens 8 Uhr

in Nordstetten vorgenommen, wobei die Gläubiger und Bürgen desselben bei Strafe des Ausschlusses ihre Forderun­gen geltend zu machen haben, wie dieß aus den Stuttgarter allgemeinen An­zeigen und dem schwäbischen Merkur näher zu ersehen ist.

Den 17. März 1837 »

K. Oberamtsgericht, A.V. Herrmann. Kameralamt Altenstaig.

Altenstaig. sHolzaufstreichsVer- käufe in Staatswaldungen.j Betreffend die Bestimmungen, unter welchen bei Verkäufen der FinanzVerwaltung die Holzersteigerung Statt finden kann, wird sich auf die Bekanntmachung des K. K.ameralamts Dornstetten vom 21. Merz 1837 Nro. 23 dieses Blatts bezogen.

Den 5 o, März 1887.

K. Kameralamt, Weber.

Altenstaig Stadt. sVerlaufener Dachshund.s Es hat sich hier ein schwarz- fcheckigter Dachshund, bezeichnet mit ei­nem weißen Ring um den Hals 4 weißen Pfoten einem Halbweißen Schwanz und einem weißen Strich übers Kreuz, einge­stellt. Der Eigenthümer kann ihn gegen Ersatz des Futtergeldes und der Einrü- ckungsGebühr bei Unterzeichneter Stelle ablangen.

Den Zi. März 1827.

Stadtschultheißenamt.

Gültlingen. sKüferReifeVerkauf.j Die Gemeinde ist von höherer Behörde ermächtigt worden, ungefähr 6000 Stück birkene Küferreife, in dem hiesigen Com- nnmwald Harthwald genannt, zwischen

Holzbronn und der Thalmer Mühle lie­gend, zu hauen, und im öffentlichen Auf­streich verkaufen zu dürfen.

Solche Reife bestehen

1) ungefähr2000 St. > -> 20^)

2) dt. 2000 St. . a lang.

5 ) dt. 2000 St. > a 12^

Vorgemeldete VerkaufsVerhandlung wird am

Diensttag den n. April d. I. im gemeldten Harthwald gegen sogleich baare Bezahlung vorgenommen werden, die Kaufsliebhaber haben sich aber am gemeldten Tag

Morgens 9 Uhr

bei dem hiesigen OrtsVorstand zu melden.

Die H.H. Stadt- und OrtsVorsteher werden gehorsamst ersucht, ein solches ihren Küfern und Küblern gefälligst bekannt machen zu wollen.

Am 3 i. März 1857.

Der Gemeinderath, aus Auftrag dessen der Schultheiß, Mohr.

Altbulach. sGläubiger-Aufruf.j Um die Verlassenschaft des kürzlich ge­storbenen Friedrich Flaig, gewesenen Bür­gers und Strumpfwebers von hier, rich­tig stellen, und die angefangene Theilung beendigen zu können, werden alle dieje­nigen, welche aus irgend einem Grunde Ansprüche an denselben zu machen ha­ben, hiemit aufgefordert, solche binnen 15 Tagen dem Schultheissenamt allhier zur Anzeige zu bringen, indem bemerkt werden muß, daß ausserdem auf ihre Be­friedigung oder Sicherstellung von Amts­wegen keine Rücksicht genommen werden könnte.

Den 27. März 1827.

Waisengericht und Gemeinderath.