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nigen, welche aus irgend einem Grunde Ansprüche an die Masse zu machen ha­ben, auf dem Rathhause zu Egenhausen mit den Beweismitteln für ihre An­sprüche entweder in Person zu erscheinen, oder sich durch rechtsgültig bevollmächtigte Sachwalter vertreten zu lassen. Falls kein Anstand vorwaltet, können auch die Ansprüche mittelst schriftlicher Eingaben angemeldet und ausgeführt werden. Wer aber weder das Eine, noch das Andere thut, .wird, so weit seine Forderungen und Vorzugsrechte nicht aus den Ge- richtsAkten bekannt sind, durch den Aus­schlußbescheid, welcher nach beendigter Liquidation ausgesprochen wird, von der Masse ausgeschlossen.

Von denjenigen Gläubigern, welche sich weder vor noch an der Tagfahrt schriftlich oder mündlich hinsichtlich eines Borg- oder NachlaßVergleichs, so wie über den Verkauf der zur Masse gehö­rigen Gegenstände und die Bestellung des Güterpfiegers erklären, wird ange­nommen, daß sie hinsichtlich des Ver­gleiches der Mehrzahl der ihnen der Rangordnung der Forderungen nach gleich- stehenden Gläubiger beitreten, und das­jenige genehmigen, was die erscheinenden Gläubiger wegen des Verkaufes der Masse und der Wahl des Güterpflegers beschließen.

Nagold am 28. März 18Z7.

Oberamtsrichter

Straub.

Heselbronn, Gerichtsbezirks Na­gold. sSchuldenLiquidation.j Gegen Johann Jakob Keppler, Bürger und Bäcker in Heselbronn ist der Gant rechtskräftig erkannt und das K. Amts- Notariat Altenstaig mit der Vornahme der Schuldenliquidation, verbunden mit

dem Versuchs eines Borg- oder Nach­laßvergleiches beauftragt worden.

Zu dieser Verhandlung ist nun Tag- fahrt auf

Montag den 24. April d. I.

Vormittags 8 Uhr

anberaumt, wobei die Gläubiger und Bürgen, so wie überhaupt alle diejeni­gen, welche aus irgend einem Grunde Ansprüche an die Masse zu machen ha­ben, in dem Wirthshaus zum Ochsen in Heselbronn mit den Beweismitteln für ihre Ansprüche entweder in Person zu erscheinen, oder sich durch rechtsgül­tig bevollmächtigte Sachwalter vertreten zu lassen haben. Falls kein Anstand vorwaltet, können auch die Ansprüche mittelst schriftlicher Eingaben angemeldet und ausgeführt werden.

Wer aber weder das Eine, noch das Andere thut, wird, so weit seine Forderungen und Vorzugsrechte nicht aus den Gerichtsakten bekannt sind, durch den Ausschlußbescheid, welcher in der dieser Verhandlung nächstfolgenden Gerichtssitzung ausgesprochen wird, von der Masse ausgeschlossen.

Von denjenigen Gläubigern, welche sich weder vor noch an der Tagfahrt schriftlich oder mündlich hinsichtlich eines Borg- oder Nachlaßvergleichs, so wie über die Bestellung des Güterpflegers erklären, wird angenommen, daß sie hin­sichtlich des Vergleiches der Mehrzahl dkr ihnen der Rangordnung der Forde­rungen nach gleichstehenden Gläubiger beitreten und dasjenige genehmigen, was die erscheinenden Gläubiger wegen der Wahl des Güterpflegers beschließen.

Nagold den 22. März 1827.

Oberamtsrichter

. Straub.