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lich ciiigezogenen Notizen über die Abgabe Von Eichenrinden aus den innlänvischcn Waldungen zur Benützung für die Gerbereien des Landes, haben gedachte Notizen das Er­gebnis geliefert, daß die deßhalb durch die Verordnung vom 20. März iglv (Neg.Bl. S. 94) und vom 1.-5. «cptember igi2 (Neg.Bl. S/4>4) gegebenen durch ein CircularNescript der K. KreisNegicrung vom 29. Marz igzr neu eingescharften Vvrfchrif- tcn von den Verwaltungen der Gcmeinde- und SliftungsWaldungen nicht- selten un­beachtet bleiben, oder nicht gehörig zur An­wendung gebracht werden.

ES nimmt dieser Gegenstand die Auf­merksamkeit der öffentlichen Verwaltung um so mehr in Anspruch, als die vom Aus­lände eingeführte Gerberrinde neuerlich aus ein sehr beträchtliches, zur Summe von 100,000 fl. angeschlagenes Quantum steigt, wahrend nach den Erfahrungen der Finanz- Verwaltung mit der Gewinnung der Rinde zur Veräußerung an die Gerbereien selbst bei den von jener festgesetzten mästgen Prei­sen ein nahmhafter Vorthcil für den Wald- befltzer verbundeu ist.

Den Gemeinde- und StiftungSräthen wird nun in Folge höhern Auftrags die strenge Beobachtung der obgenannten ' Ver­ordnungen aufs Nachdrücklichste in Erinne- rung gebracht/ Don der Vorschrift, daß für die Gewinnung der Gerberrindc taug­liche Eichenholz nicht außer ,der Schulzeit zu fällen, kann hienach eine Ausnahme haupt­sächlich nur bei demjenigen Handwerksholz, welches, wie das Küfer- und Wagncrholz, durch das Schälen zur Saftzeit Schaden leiden könnte, und in Holzpflanzungen oder Culturcn eintreten.

Für die Staatswaldungefl ist die zu ana- loger Anwendung in den Gemeinde- und Stiftungswaldunge» sich empfehlende An­ordnung getroffen, daß das Schalen und Aufbereiten der Rinde den Gerbern unter Beihülfe von Arbeitern, welche sich den Forstämtern zur Bestätigung und Belehrung durch die Förster anzuzeigen haben, über­lassen wird. Die stärkere Rinde wird in Klaftern ausgestellt, die feinere Rinde von jungen Stämmchen aber in Büscheln auf­gebunden.

Der Preis der dem Klafter nach, abzu- gebenden Rinde beträgt cilf Zchentthcile d-s Preises des ScheiterholzeS der betreffenden Holzgattungcn. der Preis der in Büscheln aufgebundenen Rinde wird zum Voraus durch einen Aufstreich bestimmt.

Die Gemeinve- und Stiftungsräthe wer­den aufgefordcrt, sich nach diesem Vorgang in vorkommenden Fällen zu benehmen.

Den 20. Februar igz6.

K. Oberamt.

OberamLsgericht Nagold.

Nagold. sGläubiger-Vorladung.^ In den rechtskräftig erkannten Gant­sachen

1) des Weil. Simon Strienz, gewese­nen Schultheißen zu Emmingen,

2) des Ldwenwirths Michael Schanpp, von Oberschwandorf, und

3 ) des Bäckers Andreas Rauschender- ger in Egenhausen,

ist zu Vornahme der SchuldenLiquida- tion, womit VergleichöVersuche verbun­den werden, ack 1) Tagfarth auf

Freitag den 18. März, ast 2) Tagfarth auf

Samstag d. 19. März und 3 ) Tagfarth auf

Samstag den 26. März anberaumt.

Die Gläubiger der gedachten Schuld­ner werden daher aufgefordert, an den bemerkten Tagen

Morgens 8 Uhr

auf den Rathhäusern in den Wohnor­ten der Gemeinschuldner entweder in Person, oder durch gehörig Bevollmäch­tigte zu erscheinen, oder auch schriftliche Reccsse einzureichen, ihre Forderungen unter Vorlegung der OriginalDocumentr zu erweisen, und sich über einen Ver­gleich, so wie über die Genehmigung