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lich ciiigezogenen Notizen über die Abgabe Von Eichenrinden aus den innlänvischcn Waldungen zur Benützung für die Gerbereien des Landes, haben gedachte Notizen das Ergebnis geliefert, daß die deßhalb durch die Verordnung vom 20. März iglv (Neg.Bl. S. 94) und vom 1.-5. «cptember igi2 (Neg.Bl. S/4>4) gegebenen — durch ein CircularNescript der K. KreisNegicrung vom 29. Marz igzr neu eingescharften Vvrfchrif- tcn von den Verwaltungen der Gcmeinde- und SliftungsWaldungen nicht- selten unbeachtet bleiben, oder nicht gehörig zur Anwendung gebracht werden.
ES nimmt dieser Gegenstand die Aufmerksamkeit der öffentlichen Verwaltung um so mehr in Anspruch, als die — vom Auslände eingeführte Gerberrinde neuerlich aus ein sehr beträchtliches, zur Summe von 100,000 fl. angeschlagenes Quantum steigt, wahrend nach den Erfahrungen der Finanz- Verwaltung mit der Gewinnung der Rinde zur Veräußerung an die Gerbereien selbst bei den von jener festgesetzten mästgen Preisen ein nahmhafter Vorthcil für den Wald- befltzer verbundeu ist.
Den Gemeinde- und StiftungSräthen wird nun in Folge höhern Auftrags die strenge Beobachtung der obgenannten ' Verordnungen aufs Nachdrücklichste in Erinne- rung gebracht/ Don der Vorschrift, daß für die Gewinnung der Gerberrindc taugliche Eichenholz nicht außer ,der Schulzeit zu fällen, kann hienach eine Ausnahme hauptsächlich nur bei demjenigen Handwerksholz, welches, wie das Küfer- und Wagncrholz, durch das Schälen zur Saftzeit Schaden leiden könnte, und in Holzpflanzungen oder Culturcn eintreten.
Für die Staatswaldungefl ist die zu ana- loger Anwendung in den Gemeinde- und Stiftungswaldunge» sich empfehlende Anordnung getroffen, daß das Schalen und Aufbereiten der Rinde den Gerbern unter Beihülfe von Arbeitern, welche sich den Forstämtern zur Bestätigung und Belehrung durch die Förster anzuzeigen haben, überlassen wird. Die stärkere Rinde wird in Klaftern ausgestellt, die feinere Rinde von jungen Stämmchen aber in Büscheln aufgebunden.
Der Preis der dem Klafter nach, abzu- gebenden Rinde beträgt cilf Zchentthcile d-s Preises des ScheiterholzeS der betreffenden Holzgattungcn. der Preis der in Büscheln aufgebundenen Rinde wird zum Voraus durch einen Aufstreich bestimmt.
Die Gemeinve- und Stiftungsräthe werden aufgefordcrt, sich nach diesem Vorgang in vorkommenden Fällen zu benehmen.
Den 20. Februar igz6.
K. Oberamt.
OberamLsgericht Nagold.
Nagold. sGläubiger-Vorladung.^ In den rechtskräftig erkannten Gantsachen
1) des Weil. Simon Strienz, gewesenen Schultheißen zu Emmingen,
2) des Ldwenwirths Michael Schanpp, von Oberschwandorf, und
3 ) des Bäckers Andreas Rauschender- ger in Egenhausen,
ist zu Vornahme der SchuldenLiquida- tion, womit VergleichöVersuche verbunden werden, ack 1) Tagfarth auf
Freitag den 18. März, ast 2) Tagfarth auf
Samstag d. 19. März und aä 3 ) Tagfarth auf
Samstag den 26. März anberaumt.
Die Gläubiger der gedachten Schuldner werden daher aufgefordert, an den bemerkten Tagen
Morgens 8 Uhr
auf den Rathhäusern in den Wohnorten der Gemeinschuldner entweder in Person, oder durch gehörig Bevollmächtigte zu erscheinen, oder auch schriftliche Reccsse einzureichen, ihre Forderungen unter Vorlegung der OriginalDocumentr zu erweisen, und sich über einen Vergleich, so wie über die Genehmigung