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süö die Oberamte

Bezirke

28. August.

LS 55.

Nagold, Freubenstadt 'WK^> und HenMber^'

Nrs. 63.

Freitag,

Mit Allerhöchster Genehmigung.

Im Verlag der F. 28. Bischer'scheu Buchdruckercd.

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Erlasse der Königlichen Bezirks- » Behörden. S

Oberamt Nagold. ß

N a g? l d. Nachdem die von der Amts- r

Dersammlung in ihrer Sitzung vorn 2- v.z M- beschlossene Errichtung einer allgemeinen ? Spar- Hülse-, und Lcih-Kosse für den hie- s sigcn Oberamisbezirk die höchste Genehnii- » stung der K. Negierung des Schwarzwald-S Kreises utNerm M. d. M'. erhallen hat, so! wird nachfvlgcudor Auszug der Statuten S öffentlich bekannt gemacht. ß

a) Die Lberan ts- Spar- Hülss- und Lcih- Kosse ist unter die Garantie der AmtS- köerpcrschast gestellt, und hat den Zweck, bas Slukleihen von Geldern besonders auch solcher Personen, die dazu nur kleinere Summen erübrigen können, zu vermitteln und zu erleichtern, und den­jenigen ObcramtsAngchörigcn, welche ^ Darlehen suchen, diese mit dem möglichst geringen Zeit- und Kosten-Aufwand zu verschaffen.

L) Darlehen werben zunächst angenommen, und je nach Umständen, höher, oder min­der verzinst.

«) von Dienstboten des Oderamts bezirk», mit welchen fremde Dionslboten, so

lange sie im Bezirke biene», gleichrS

Recht haben:

ch) von allen ndrrgen unversorgten Ober» amtSAngchsriglM; o) Von PfieglchaUeu; cl) Von Stillungen; e) von Gemeinden und endlich erst k,> von Privaten des Bezirks.

Z- Diese Darlehen dürfen vo» Dienstboten

und unversorgten Personen sogar nur 5 st. niemals aber weniger betrage», und müs­sen immer aus g oder ro st. auSgehcn.

4) Wenn im einzelnen Falle nicht- ander» bestimmt wird, beginnt die Verzinsung Von dem Tag au, wo sich Gelegenheit zum WiederÄuSlci.hcn erg'-bt.

5) Die AuskülidrgungsFrist zur Rückzahlung dieser Darlehen rst unter ivo st. r Ma- Nat, von icmzoo st. 2 Monate, sonst aber Z Mount«, yebrigcnS werden Ca- pitalic» über 500 fl., wenn sie der Dar­leiher schon im erste» Vierteljahr auf- kündigt, nicht verzinst.

6) Die Sparkasse leiht ihre Gelder wieder an OberamtSangchörige aus, welche sich durch gemcindkrälh'iHe Zeugnisse darüdsL