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bleibt, dringende Anfragen mit umgehendem Bolen zu beantworten oder auf besondere Anzeigen Verfügungen, zu erlaffen. Es ist dcßwegen unterm heutigen den sammtlichen AmtSBoten aufgegeben worden, daß sie bei Vermeidung von Ordnungsstrafe je Vormit­tags 10 Uhr dahier einzutreffen haben. Insofern nun die Amlsboten ihr verspä­tetes Eintreffen inzwischen damit entschul­digt haben, daß sie von den betreffenden Schultheißenämtern aufgehalten und nicht sogleich expcdirt werden, versieht man sich zu den Ortsvorstchcrn, daß sie künftig zu keinerlei Beschwerden Anlaß geben werden.

Den 22. Juli 1855 -

K. Obcramt^.-

Nagvld. Man hat schon öfters^dic Bemerkung machen müßen. wie wenig die LrtsVorstände resp. Bauschau für den wirk­lichen Vollzug der einen Baulusiigen bei Er- theilung der polizeilichen Erlaubniß seines Bauwesens vorgeschriebenen Bedingungen Sorge tragen.

Da nun ohne eine genaue dißsallsige Auf­sicht der Zweck des Gesetzes, wodurch das Bauen von besonderer polizeilicher Erlaub­nis abhängig erklärt ist, gänzlich verloren geht, so wird den OrtsVorsiänoen die pflicht­mäßige Wahrung des öffentlichen Jntenffe i» dieser Beziehung nachdrücklichfi cingeschaeft, und um sich rücksichtlich der Einhaltung der bei der ConcessionsSrtheilung gegebenen Vorschriften amtliche Gewißheit zu verschaf­fen, wird man den Oberscucrschaucr beauf tragen, gelegentlich der übrigen Visitationen die erlaubten Bauwesen zu untersuchen, und sich Von ihm über den Erfund ausführlichen Bericht erstatten lassen, wobei bemerkt wird, daß, wenn den Vorschriften zuwiedcr gehan­delt worden wäre, man das Geeignete für die Herstellung der gesetzlichen Ordnunss Vor­kehren und gegen die Ucbcrtreter mit Strenge Verfahren werde.

Es wird ferner in neuerer Zeit nicht, selten wahrgenommen, daß bei Ausführung neuer Gebäude, Mauren rc. an den Straßen <Wegordnung K. 16) die dißfallS bestehende Vorschriften ganz hintaugesetzt werden. In

dieser Beziehung ist ebenfalkr dem Oberamts. Wcgmeister der gemessenste Auftrag crtheilt worden, alle Dersäumniße dieser Art, welche ihm zurKenntniß kommen, jedesmal sogleich hier anzuzeigen, um gegen die Säumigen mit Strafe cinschreiten zu können.

Den 2i. Juli igzZ.

K. Oberamt Engel.

Oberaintsgcricht Horb.

Mährin gen, Oberamts Horb. sSchuldenliquidation.j Die Schuldcn- liquidation des Salomo Ottenheimer jüdi­schen Handelsmanns daselbst wird am Freitag den 28. August l. I. in Mühringen vorgenommen, wobei dir Gläubiger und Bürgen desselben bei Strafe des Ausschlußes ihre Forderungen geltend zu machen haben.

Den 18. Juli 1835 .

K. OberamtsGericht Horb, Akt. Herrmann.

Calw. ^Verkauf von Wein und Fässern.j Aus der VcrlassenschastS- Masse der Sekler Mezgcr'schen Witkwe hier, kommen in dem Mezger'schen Hause Dienstag den 18. August d. I.

Nachmittags 2 Uhr gegen baare Bezahlung zum Verkauf: 1 Eimer Wein 1853er Gewächs u. 6 12 Jmi 1834er Gewächs.

Er ist von guter Qualität und rein gehalten.

Sodann:

11 Aimer 1 Jmi in Eisen gebunden« Fässer, und zwar 1 von Z Aimer, 1 von 2V2 Aimer, 2 je von 1 Aimer 11 Jmi und 2 von 1 Aimer 2 Jmi und endlich 2 kleinere in Holz ge« bundene Füßchen, sämmtliche von recht guter Beschaffenheit.