den, kein Schiffunter Americanisclicr Flagge eignen oder kommandiren zu können und dergleichen. Eingcwanderte ziehen von einem Staat oder Ortzum ander», Hunderte und tausende von MeileR weit, wenn sie Lust haben; heiraihen; bekommen Kinder, die sie taufen lassen, oder nichts wie es ihnen beliebt; und sterben, und werden begrabe», wie und wv es de» Hinkerlaffenen gefallt, ohne daß die öffentlichen und obrigkeitlichen Behörden die geringste Notiz davon nehmen. Urkundlich u. s. w."

C. Maper,

Königlich Würtemhergischer General Consui. Es bedarf wohl kaum einer Erwähnung, daß sich die Regierung in den Vereinigten Staaken keineswegs in die religiösen Verhältnisse und kirchlichen Angelegenheiten mischt. Christen von, allen Benennungen und Sccten, sowohl die Hebräer machen auf gleiche Rechte Anspruch.

Zum Nutzen solcher Auswanderer, die beschlossen haben, Bürger der Vereiniglen Staaten zu werden oder sich naturalisiren zu lassen mag eS nicht überflüssig scxn, daß wir dieselben bekannt machen mit folgendem

Gesetz der Natur a lisir u i, g unter der Regierung der Vereinigten Staaten.

Derjenige, welcher begehrt naturalisirt zu werden, muß zufördersi an Eides Statt erklärt haben, vor dem Höchslen-Lber.Bezirks- oder Kriegsgericht fiko sup.rmc, suxerior, clistrict c>r circuit coui-t) irgend eines der Staaten oder Länder, die den Veieiuigtc» Ltaa- ten angehörcn, oder vor dem Registrator (6ierk) irgend eines dieser Gerichte, und zwar nicht minder als 2 Jahre vor seiner Zulassung als Bürgkr: daß cs seine Absicht sei, bona ücl? ein Bürger der Vereinigten Staaten zu werden, lind auf immer zu entsagen seiner Verpflichtung und Treue als Unterlhan gegen alle und jede ausländische Fürsten, Machthaber. Staaten und Regierungen, wie sie auch hoffen mögen, und ins besondere (mit Namen) gegen den Fürsten, Machthaber, Regenten oder-Staat, dessen Unterlhan oder Bürger der Applikant zur Zeit sepn mag.

Es muß gleichfalls bewiesen, werden vor dem Gericht, wo der Ausländer begehrt endlich als Bürger zuzuschwören: daß er wenigstens"^ Jahre in den Vereinigten Staaten gewohnt habe, und daß er wenigstens r Jahr in dem Gebiet, dem Kreis oder Bezirk, wozu ein solches Gericht gehört, ansässig gewesen sei; ferner auch, daß er ein Mann von moralisch gutem Eharacter sei, und den Grundsätzen der Consiitukiou der Vereinigten Staaten zugethan."

In keinem Falk ist der Eidschwur des Applikanten zulässig, um zu beweisen, daß sein Aufenthalt im Lande die vorschristmässige Dauer gehabt habe. Andere Zeugnisse hievon werden stets verlangt. Das Negiuriren des ersten Ansuchens um das Bürger­recht kostet ungefähr i Thaler, um daS Certisicat des Bürgerrechts das Doppelte.

Demjenigen nun, weicher auf vernünftige Weise nach diesem Lande auswandcrn will, geben wir noch einige kleine Winke, in der Hoffnung, damit Gutes zu bewirken. Wir rathen ihm zuerst, sich alles überflüssigen Gepäcks zu eutschlagen, denn obgleich er vom Emschiffungsplatze bis hier solches frei mitnchmen kann, so werden doch die Transport­kosten von der Heimath bis zum Schiffe, und von hier bis zum Ansiedlungsplatze, zu schwer darauf fallen. Die nöthigen Kleidungsstücke, sowohl für strengen Winter als für drückend heissen Sommer berechnet, sind zweckmässig, auch schadet cs nicht, einen wässigen Dorrath von Lcinenzeug zu haben, allein sich mit dergleichen beinahe auf Lebenszeit zu Versorgen, wie es zuweilen geschieht, ist'keineswegs rathsam. sFortsetzung solzt.^