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RechtsGrunde, Ansprüche an diese Gant» masse zu machen haben, so wie die Bürgen des Gemeinschuldners, Morgens Z Uhr
auf dem Rathhause zu Baiersbronn entweder persönlich oder durch gehörig Bevollmächtigte, oder durch schriftliche Recesse ihre Forderungen rechtsgenügend darzuthun haben.
Diejenigen, welche ihre Rechte nicht zur Zeit gewahrt haben, werden durch ein unmittelbar nach der Liquid.Handlung auszusprechendesErkenntniß von der Mas» se ausgeschlossen. Auch wird von den Nicht» erscheinenden angenommen werden, sie seyen rücksichtlich eines Vergleichs der Mehrheit der mit ihnen gleichbevorzugten, und in Betreff des Verkaufs der MasseObjekte, so wie der Wahl des Gü- terpflegers der Erklärung sämmtlicher erscheinenden Gläubiger beigetreten.
Freudenstadt, den 20. Okt. 1884.
K. Oberamtsgericht, Kübel.
Baiersbronn, Gerichtsbezirks Freudenstadt. sSchuldenLiquidation.j Ge» gen Tobias Gaiser, im Wälle zu Bai» ersbronnn ist der Gant rechtskräftig erkannt und zu Vornahme der Schulden- Liquidation in Verbindung mit einem VergleichsVersuche
Donnerstag der 20. Nov. d. I. festgesetzt worden, an welchem Tag alle diejenigen, welche aus irgend einem Rechts- Grunde Ansprüche an diese Gautmaffe zu machen haben, so wie die Bürgen des Gemeinschuldners,
Morgens 9 Uhr
auf dem Rathause zu Baiersbronn entweder persönlich oder durch gehörig Bevoll
mächtigte, oder durch schriftliche Re- ! resse ihre Forderungen rechtsgenügend darzuthun haben.
Diejenigen, welche ihre Rechte nicht zur Zeit gewahrt haben, werden durch ein unmittelbar nach der Liquid.Handlung auszusprechendesErkenntniß von der Masse ausgeschlossen. Auch wird von den Nicht» erscheinenden angenommen werden, sie seien rücksichtlich eines Vergleichs der Mehrheit der mit ihnen gleich bevorzugten, und in Betreff des Verkaufs der MasseObjekte, so wie der Wahl des Güterpfiegers der Erklärung sämmtlicher erscheinenden Gläubiger beigetreten. Freudenstadt den 20. Okt. 18Z4.
K. Oberamtsgericht, Kübel.
Hofßameralamt Herrenberg.
Herrenberg. sOfenVerkauf.j Ein eiserner deutscher Ofen, ungefähr 4 Ctr. schwer, wird am
Freitag den Zi. d. M.
Vormittags 11. Uhr an den Meistbietenden verkauft werden in der Canzlei des
K. Hofkameralamts Herrenberg.
KameralamL Horb.
Horb. sBckanntmachung, die Wein- Einlagen der Wirthe in Privatkeller betreffend.j Die Artikel 11 und 51 des WirthschaftsAbgabenGesetzes vom 9. Juli 1827 verordnen:
daß es den Wirthen nicht erlaubt ist, ohne besondere Genehmigung und vorgängige Aufnahme des OrtsAcci- sers Wein in den Keller eines Pri» vaten zu legen, und daß jeder die Verpflichtung hat ehe er von einem