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Diejenige» HerrnOrtöVorsteher, wel­chen dieses Blatt amtlich zukommt, wer. den ersucht, vorstehendes, den betreffen­den, in ihren Orten befindlichen Hand­werksleuten mit dem Bemerken bekannt machen zu lassen, daß solche Meister welche hiezu Lust bezeugen, und dem Ge- meinderath dahier nicht persönlich be­kannt sind, mit obrigkeitlichen Zeugnissen über Tüchtigkeit und Vermögen versehen seyn müssen.

Den 28. Sept. 1884.

Im Namen des OrtsVorstandeS Schultheiß Harr.

Horb. sZunfrVcrsammlung.j Das König!. Oberamt hat nach Umfluß von 2 Jahren eine wiederholte Versammlung bei dem Vereine der

Schuster, Schneider, Schreiner und Glaser, Schloßer, Büchsenmacher und Messerschmide, Käser und Kübler, Hafner und Bäcker

angeordnet, und den Unterzeichneten mit dem Vorsitz in diesen Versammlungen beauftragt.

Die Tage an denen die Versamm­lungen in den betreffenden Herbergen dahier statt finden, und die Zahl der zu wählenden Zunftmeister sind folgende: Bei der Schusterzunft,

Mittwoch den 15. Okt. Morgens 9 Uhr, je 4 Zunftmeister, bei der Schneiderzunft,

Samstag den 18 Okt.

Morgens 9 Uhr je Z Zunftmeister, bei der Schreiner- und Glaserzunft, Dienstag den 21. Okt. Morgens 9 Uhr,

je 4 Zunftmeister, bei der Schloßer-, Bächsenmacher- und Messerschmidezunft,

Mittwoch den 22- Okt.

Morgens 9 Uhr, je Z Zunftmeister, bei der Küfer- und Kübler- auch Hafnerzunft,

Donnerstag den 28. Okt. Morgens 9. Uhr, je Z Zunftmeister, bei der Bäckerzunft,

Samstag den 25 . Okt.

Morgens 9 Uhr, je Z Zunftmeister.

Die Gegenstände aber, welche der Berathung beziehungsweise der Beschluß- nähme auf weitere Z Jahre der Zunft« Versammlungen unterliegen, sind nach dem Artikel 100 der allgemeinen Gewer» beOrdnung:

1) Die Wahl von 5 und 4, Zunft- Vorstehern ; es hat nämlich jeder stimmfähige Meister je Z und 4 Mei­ster aus dem ZunftVereine davon 2 aus dem Ladensitze zu Zunftmeistern entweder mündlich oder schriftlich, lezteres mittelst von den betreffenden OrtsVorstehern beglaubigter und dem Vorsitzenden Obmann noch vor dem Anfang der Wahlverhandlung zu übergebenden Stimmzetteln in Vor­schlag zu bringen; derjenige aber, welcher weder mündlich noch schrift» lich abstimmt, verfällt in eine Strafe von 1 fl.

2) Die Festsetzung der Gebühren, Be­lohnungen und Gehalte der Obmän­ner, Zunftmeister und Zunftdiener;

Z) Die Dekretur der Gebühren, von