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empfindlichsten Strafen, je nach dem Grade ihrer Verschuldung zu erwarten.

Die Lchultheißenämter haben dicß öffent­lich bekannt machen zu taffen, und den Com- munFeld-und Waldschützen auszugeben, daß sie namentlich auch die Hirtenbuden, welche oft zur bloßen Spielerei feuern, strenge be- aufsichligen, und reden UebertretungSsall so­gleich zur Anzeige bringen sollen.

Len 20. Oktober igz4.

K. Odcramt, Friz.

Oberamtsgericht Nagold.

Oberthalheim, GerichtsBezirk Nagold. sGantLiquidation.j In der rechtskräftig erkannten Gantsache des Jakob Klink, Schreiner von Oberthal­heim, wird die SchuldenLiquidation in Verbindung mit einem VergleichsVer- suche, am

Freitag den 7..November d. I.

Morgens 9. Uhr

auf dem Rathhaus in Oberthalheim vor» genommen werden.

Alle Diejenigen, welche aus irgend ei­nem Rrchtsgrund Ansprüche an genannten Klink zu machen haben, so wie die Bürgen desselben werden daher aufgefordert an dem genannten Tag und Stunde ihre Forderungen entweder persönlich, oder durch gehörig Bevollmächtigte, oder 'durch schriftliche Recesse rechtsgenügend darzuthun, widrigenfalls sie durch ein unmittelbar nach der LiquidationsHand- lung auözusprechendes Erkenntniß von der Masse ausgeschlossen werden würden.

Auch wird von den Nichterscheinen­den angenommen, sie seien rückskchtlich eines Vergleichs der Mehrheit der mit ihnen gleichbevorzugten, und in Betreff des Verkaufs der MasseObjekte, so wie

der Wahl des Güterpffegers der Erklä, rung fämmtlicher erscheinenden Gläubiger beigetreten.

Nagold den §. Oktober 18Z4.

K. OberamtsGericht, Aktuar Rieker.

Oberamtsgericht Freudenstadt.

Freuden st ad t. sSchuldenLiquida» tion.j Gegen Georg Jakob Mohr Tuch» macher von Freudenstadt ist der Gant rechtskräftig erkannt und zu Vornahme der SchuldenLiquidation in Verbindung mit einem VergleichsVersuche

Freitag der Zl. Oktbr. d. I. festgesezt worden, an welchem Tag alle diejenigen, welche aus irgend einem RechtsGrunde, Ansprüche an diese Gant» Masse zu machen haben, so wie die Bürgen des Gemeinschuldners, Morgens 9 Uhr

auf dem Rathhaus dahier ent« weder persönlich oder durch gehörig Bevollmächtigte, oder durch schriftliche Recesse ihre Forderungen rechtsgenügend darzuthun haben.

Diejenigen, welche ihre Rechte nicht zur Zeit gewahrt haben, werden durch ein unmittelbar nach der Liquid.Handlung ausznsprechendesErkenntniß von der Mas­se ausgeschlossen. Auch wird von den Nicht­erscheinenden angenommen werden, sie seyen rücksichtlich eines Vergleichs der Mehrheit der mit ihnen gleichbevorzug­ten, und in Betreff des Verkaufs der MasseObjekte, so wie der Wahl des Gü­terpflegers der Erklärung sämmtlicher erscheinenden Gläubiger beigetreten.

Freudenstadt, den 26. Septr. 1884.

K. Oberamtsgericht, bel.