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Bezirks sind die Inventarim über das Mo-1 biliarVermögc» den Gemeinden beurkundet,! auch ist aus keinem derselben eine periodische ! Revision ersichtlich. !
Die OrisVorstcher haben den Mängeln i abzuhelsen. !
Den 9. September iöZ4- !
K. Oberamt. !
Horb. Man hat die Bemerkung ge-! macht, daß in mehreren Gemeinden des Be- ! zirks den JmpibuchFühreru keine fixe Be- r soldung ausgcworsen, was ungcsäumtzu ge-! schehen hat. !
Den 9. September igZst. !
K. Oberamt. !
Horb. Die öffentlichen Verkäufe und! Verleihungen der Stiftungen werden nicht! imnier ordnungomäßig vorgenonimen und zu- ß weilen vom k'irchenConvent entweder gar » nicht, oder viel zu spat genehmigt sind, als z daß die Genehmigung noch einen Werth haben j könnte, weiche Unrichtigkeit zu unterbleiben hat.!
Den 9. Sepk. rzz4.
K. Oberamt. ^
Horb. Die Stistungsrathe und Kir-! chenConvcnte werden aus die Verordnung ^ Vom 23. April eg29 aufmerksam gemacht, , nach welcher unter den h. 1 und z angeführten Bestimmungen die Ablieferung von Leichnamen an die anatomischen Anstalten geschehen soll und in Fällen, in welchen diese Ablieferung hatte erfolgen sollen, die Beerdigungskosten armer Personen nicht auf öffentliche Kaffen übernommen werden dürfen.
Den y. September is^a.
K. Oberamt.
Horb. In Gcmäshei't des Circulär- ErlaffcS vom 30. September 1622 sind die Verordnungen vom 22. Okt. igiy und 2g. Nov. ig2v in Betreff der den Bewohnern und Nutznießern herrschaftlicher Gebäude und Güter obliegenden Verbindlichkeiten auch in Ansehung der den Gemeinden und Stiftungen gehörigen Gebäude und Güter und ihren Nutznießern zu beobachten, sofcrnc nicht in den Dienst- und MiethVerträgen andere Bestimmungen festgesetzt worden find.
Cons. WcifferS Ausgabe des Verwal- »ungsEdilts Beil. 57.
Diese Bestimmungen werden nicht genau eingehalten, es wird daher daraus zur künftigen Nachachtung verwiesen.
Den iü. Scpt. iö34-
K. Oberamt.
Oberamtsgencht FreudenstadL. Allmandle, Gerichtsbezirks Freudenstadt. sSchuldenLiquidation.j Gegen Adam Lohrer, Maurer aus dem Allmandle Schultbcißerci Göttelfingen ist der Gant rechtskräftig erkannt und zu Vornahmeder Schulde,rLiquidation in Verbindung mit einem Vergleichs-Versuche
Freitag der 24. Oktbr. d. I. fcstgesezt worden, an welchem Tag alle diejenigen, welche aus irgend einem RechlsGrunde, Ansprüche an diese Gant» müsse zn machen haben, so wie die Bürgen des Gemcinschuldners,
Morgens 9 Uhr
auf dem Rathhaus in Göttelfingen entweder persönlich oder durch gehörig Bevollmächtigte, oder durch schriftliche Receffe ihre Forderungen rechtsgeuügend darzuthuu haben.
Diejenigen, welche ihre Rechte nicht zur Zeit gewabrt haben, werden durch ein nach der LiqnidationsHandlung auszusprechendes Erkenntuiß von der Masse ausgeschlossen. Auch wird vou den Nicht- erlchciuendcn angenommen werden, sie seyen rücksichtlich eines Vergleichs der Mehrheit der mit ihnen gleichbevorzugten, und in Betreff des Verkaufs der MasscObjckte, so wie der Wahl des Güterpflegers der Erklärung sämmtlicher erscheinenden Gläubiger beigetreten.
Freudenstadt, den 15. Septr. 18I4. K. Oberamtsgericht, Kübe l.