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sich der gesetzlich vorgeschriebenen Bestrafung auesetzt.

Die Orksvorsteher' sind deßwegen mit Ernst an die Handhabung dieser Besinn» mungen zu erinnern, rind Nachläßigkeiten, die sie sich hierin zu Schulden kommen las­sen, unnochsichtlich abzurügen.

Neuillingen den 14. August igz4.

Hartmann.

Vorstehendes Dekret wird den Ortsvor- siänden zur genauen Nachachtung bekannt gemacht.

Horb am 87 . August izZ 4 -

K. Oberamt.

Horb. Die Orksvorsteher des Bezirks welche mit ihren Berichten, die Verzinsung der Gemeinde und StifkungsPassivCapitalien betreffend, siehe JntcUiZenzBlatk, Mro-ffs Seite Z29 noch im Ausjlande sind, werden an deren unverzügliche Einsendung erinnert.

Den 23. August 1334.

K. Oberamt.

Horb. Die gemeinschaftlichen Unter- amter, welche mit ihren Berichten, siche JntelligenzBlatt Nro. 65, Seite z 49 die Verpfiegungsweise der ihrer Vorsorge an­heimgefallenen Armen betreffend, noch im Ausstand sind, werden an deren unverzüg­liche Einsendung erinnert.

Den 23. August 1SZ4.

K. Oberamt.

Horb. Man hat die Bemerkung ge­macht, daß in einzelnen Gemeinden des Be­zirks die Schultheißen und Rechner Pförch- nächte und Holz selbst ersteigert. Es wird deßwegen auf die Vorschrift der Com- munOrdnung. Seite 9z, und der General- Verordnung vom 5. Febr. igiO, Reg.Blatt S. 4z, Verwiesen, nach welcher die mit der Aufsicht oder mit der Führung des Gemein- LeRechnungswesenS beauftragten Gemeinde­beamten vom GemeindcEigenthum nur mit Dorwissen und Bewilligung des Gemeindc- raths etwas erkaufen, übrigens nicht selbst oder durch die Ihrigen daraufbie- len dürfen.

Uebrigens wird noch angefügt, daß den­selben durch die Bestimmung des §. 52,

Ziffer 4, beS VerwaltungsEdikts noch ein zweiter Weg zur gesetzmäßigen Erwerbung Von GemeindcEigenthum geöffnet ist.

Hienach haben sich die Orksvorsteher und Gcmeinderathe des Bezirks zu achten.

Den 2g. August 1824.

K. Oberamt.

Horb. Die Güterstücke, Waldungen und Waiden der Gemeinden, scheinen nir­gends besteuert zu sepn. Der den Gemein­den obliegende Steuerbetreff, welcher sich zur Aufnahme in den GemeindeEtat eignet, und soferne ein Gemeindeschadcn umzulegen ist, unter diesem alle z StcucrQuellen trifft, oder wenn keine Umlage nöthig ist, von dem Uebcrschuß der GemeindeEinkünfte be­stritten wird, muß auf diese Weise von den Grundstcuerpflichtigen, auf welche er mit Ausschuß der Gemeinde umgelegt wird, ohne alle Verbindlichkeit allein getragen werden.

In Betracht dessen werden die Ortsvor- stande des Bezirks angewiesen sub term. 14 Tagen äato hieher anzuzeigen,

1) ob und welche derartige Grundstück« ihre Gemeinden besitzen, und

2) ob dieselben zur Besteurung gezogen werde».

Den 2g. August iöz 4 .

K. Oberamt.

Horb. Seine Königliche Majestät ha­ben durch höchste Entschließung vom 2. d. M. die Erneuerung des bisher bestandener» Preises von je vier Kronenkhaler für jeden Vieheigenlhümer, der die Erkrankung sei- ner Kuh an den natürlichen Poken zeitig zur Anzeige bringt, und dadurch eine gelun­gene Impfung mit der von derselben gewon­nenen Lymphe möglich macht, vor der Hand auf weitere drei Jahre zu genehmigen geruht.

Unter Beziehung auf die bisher bestehen­den Bestimmungen Reg.Bl. von rgzi S. zzo. und die neust erschienene Bekanntma­chung Reg.Bl. von izz4 Seite 474 werden nun die Ortsvorstande des Bezirks angewie­sen, dicßfalls an ihre Untergebene die- thige Bekanntmachung ergehen zu lassen.

Den 26. August igz 4 -

K. Oberamt.