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sich der gesetzlich vorgeschriebenen Bestrafung auesetzt.
Die Orksvorsteher' sind deßwegen mit Ernst an die Handhabung dieser Besinn» mungen zu erinnern, rind Nachläßigkeiten, die sie sich hierin zu Schulden kommen lassen, unnochsichtlich abzurügen.
Neuillingen den 14. August igz4.
Hartmann.
Vorstehendes Dekret wird den Ortsvor- siänden zur genauen Nachachtung bekannt gemacht.
Horb am 87 . August izZ 4 -
K. Oberamt.
Horb. Die Orksvorsteher des Bezirks welche mit ihren Berichten, die Verzinsung der Gemeinde und StifkungsPassivCapitalien betreffend, siehe JntcUiZenzBlatk, Mro-ffs Seite Z29 noch im Ausjlande sind, werden an deren unverzügliche Einsendung erinnert.
Den 23. August 1334.
K. Oberamt.
Horb. Die gemeinschaftlichen Unter- amter, welche mit ihren Berichten, siche JntelligenzBlatt Nro. 65, Seite z 49 die Verpfiegungsweise der ihrer Vorsorge anheimgefallenen Armen betreffend, noch im Ausstand sind, werden an deren unverzügliche Einsendung erinnert.
Den 23. August 1SZ4.
K. Oberamt.
Horb. Man hat die Bemerkung gemacht, daß in einzelnen Gemeinden des Bezirks die Schultheißen und Rechner Pförch- nächte und Holz selbst ersteigert. Es wird deßwegen auf die Vorschrift der Com- munOrdnung. Seite 9z, und der General- Verordnung vom 5. Febr. igiO, Reg.Blatt S. 4z, Verwiesen, nach welcher die mit der Aufsicht oder mit der Führung des Gemein- LeRechnungswesenS beauftragten Gemeindebeamten vom GemeindcEigenthum nur mit Dorwissen und Bewilligung des Gemeindc- raths etwas erkaufen, übrigens nicht selbst oder durch die Ihrigen daraufbie- len dürfen.
Uebrigens wird noch angefügt, daß denselben durch die Bestimmung des §. 52,
Ziffer 4, beS VerwaltungsEdikts noch ein zweiter Weg zur gesetzmäßigen Erwerbung Von GemeindcEigenthum geöffnet ist.
Hienach haben sich die Orksvorsteher und Gcmeinderathe des Bezirks zu achten.
Den 2g. August 1824.
K. Oberamt.
Horb. Die Güterstücke, Waldungen und Waiden der Gemeinden, scheinen nirgends besteuert zu sepn. Der den Gemeinden obliegende Steuerbetreff, welcher sich zur Aufnahme in den GemeindeEtat eignet, und soferne ein Gemeindeschadcn umzulegen ist, unter diesem alle z StcucrQuellen trifft, oder wenn keine Umlage nöthig ist, von dem Uebcrschuß der GemeindeEinkünfte bestritten wird, muß auf diese Weise von den Grundstcuerpflichtigen, auf welche er mit Ausschuß der Gemeinde umgelegt wird, ohne alle Verbindlichkeit allein getragen werden.
In Betracht dessen werden die Ortsvor- stande des Bezirks angewiesen sub term. 14 Tagen äato hieher anzuzeigen,
1) ob und welche derartige Grundstück« ihre Gemeinden besitzen, und
2) ob dieselben zur Besteurung gezogen werde».
Den 2g. August iöz 4 .
K. Oberamt.
Horb. Seine Königliche Majestät haben durch höchste Entschließung vom 2. d. M. die Erneuerung des bisher bestandener» Preises von je vier Kronenkhaler für jeden Vieheigenlhümer, der die Erkrankung sei- ner Kuh an den natürlichen Poken zeitig zur Anzeige bringt, und dadurch eine gelungene Impfung mit der von derselben gewonnenen Lymphe möglich macht, vor der Hand auf weitere drei Jahre zu genehmigen geruht.
Unter Beziehung auf die bisher bestehenden Bestimmungen Reg.Bl. von rgzi S. zzo. und die neust erschienene Bekanntmachung Reg.Bl. von izz4 Seite 474 werden nun die Ortsvorstande des Bezirks angewiesen, dicßfalls an ihre Untergebene die nö- thige Bekanntmachung ergehen zu lassen.
Den 26. August igz 4 -
K. Oberamt.