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Nro. 69. Dienstag,

Bezirke

Horb und Herrenberg.

13 34.

2. September.

Mit Allerhöchster Genehmigung.

Im Verlag der F. W. Vlscher'schen Buchdruckerei.

Verfügungen der Königlichen Be­zirks-Behörden.

Oberamt Horb.

Es ist zur Anzeige gekommen, daß die sogenannten Wezsieintrager, welche aus Karn-« then, Steuermark und andern kaiseri. oster- ! reichischen Landen nach Württemberg Han- g dein, häufig einen Hausirhandel mit Galan- ^ terieWaaren, und andern zünfiigen Artikeln K treiben, auch von innländischcn Kaufleutcn - zu einem solchen Handel mißbraucht werden, k

Um diesen Mißbräuchen zu steuern, wer- f den die K. Oberämter angewiesen, in An-r sehung solcher mit Wezsteinen und andern! Gegenständen aus den kais. österreichischen? Staaten kommenden Händler, welche mit! ihren Waarcn die diesseitigen Jahrmärkte! besuchen wollen, die Vorschriften der Ver- vrdnung vom ii. Sept. igv?, K. 7, und der Verordnung vom rz. Okt. ig2z, genau zu beobachten.

Diese Händler haben sich daher nicht nur mit Paffen welche die Gattung ihrer Handelswaaren bezeichnen, sondern auch mit obrigkeitlichen, nicht über ein Jahr alten, Zeugnissen darüber auszuweisen, daß sie in

ihrer Heimalh mit gesetzlicher Berechtigung, oder als Landkrämcr Handel treiben.

Hinsichtlich der Disirung ihrer Ausweise treten die Vorschriften der Verordnung vom iZ. Okt. iÜ2z, h. 4, und die allgemeinen paßpolizcilichen Bestimmungen ein.

Da indeß die Ausweise häufig in katet- nischer Sprache abgesaßt sind, so find die Ortsvorsteher anzuwcisen, die in einer ihnen fremden Sprache abgefakken Ausweise, je­desmal dem Vorgesetzten BezirksPolizciamt Vorzulegen, wenn dieselben nicht ein, noch nicht über 14 Tage altcS Visa eines Liessei. tig Bezirksamts enthalten.

Betreffend sodann den unbefugten Hau­sirhandel der Wezsieintrager, so sind di« OrtSVorstcher darauf aufmerksam zu ma­chen, daß der Hausirhandel überhaupt nur auf den Grund einer von den Regierungs- Behörden hiezu ertheilten und in einem vor- schriftsmäßig abgefaßten Patente auSgedrück- ten Erlanbniß, so wie in jedem einzelnen Ort nur mit besonderer ortspolizeilicher Ver- willigung getrieben werden darf, und daß der OrtSVorstcher, der einen nicht mit vor­schriftsmäßigem Hausir-Patent versehenen Person das Hausiren erlaubt oder Nachsicht,