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von der Masse ausgeschlossen. Auch wird von den Nich'terscheinenden angenommen werden, sie seyen n'icksichtlich eines Ver­gleichs der Mehrheit der mit ihnen gleich­bevorzugten, und in Betreff des Ver­kaufs der MasseObjeke, so wie der Wahl des Güterpflcgers der Erklärung fämtM- licher erscheinenden Gläubiger beigetreten.

Den 7. Juli 18Z4.

K. Oberamtsgericht,

Kübe l.

rung sämmtlicher erscheinenden Gläubi­ger beigetreten.

Den 7. Juli 1834 '

K. Oberamtsgericht, Kübe l.

Forstamk Freudensiadt.

Freude nstadt. Vermöge eines Finanzmiinsterial Erlaßes soll in Anbe­tracht dessen, daß bei der anhaltend trokenen Witterung das Erzeugniß von Viehfut»

F,°ud-nst.dt. !Schld-^e,qm> >°° S'r°h °°,-°ssich,Iich sch, g--in, G°g°n Jm,g J.k°b In-dttch'"»«"-" d-n -,,m°nL,chh»l,--a

für Heuer das tu den (LptaatsWaldungen erwachsene Gras, soweit es in forstwisth» schastlicher Hinsicht ohne Nachtheil ge­schehen kann, entweder gegen einen bil­ligen Ansatz in Geld, oder auch bei ganz unbemittelten Personen, gegen Voll­ziehung einer verhältnißmäßigen Wald- culturArbeit überlassen werden.

Zu dieser Nutzung können jedoch nur solche Personen aus der erwähnten Classe zugelassen werden, von welchen man eine strenge Einhaltung der Ordnung voraus-

Ehemann, Tuchmacher von hier, ist der Gant rechtskräftig erkannt und zu Vor­nahme der SchuldenLiquidation in Ver­bindung mit einem VergleichsVersuche Donnerstag der 14. August d. I. festgesetzt worden, an welchem Tag alle diejenige, welche aus irgend einem Rechts­grunde, Ansprüche an diese Gantmasse zu machen haben, so wie die Bürgen des Gemeinschuldners,

Morgens 8- Uhr

auf dem Rathhause dahier entweder per- . sdnlich oder durch gehörig Bevollmächtigen darf, und die in keiner Beziehung tigte, oder durch schriftliche Necesse ihre i Waldfrcvler bekannt sind. Forderungen rechtsgenügend darzuthun! Um eine genaue Uebersicht über dis haben. k Graögewinnung zu erhalten, und die

Diejenigen, welche ihre Rechte nicht! ndthige Ordnung handhaben zu können, zur Zeit gewahrt haben, werden durch werden die betreffenden Personen mit

ein unmittelbar nach der Liquidations- Handlung auszusprechendcs Erkenntniß von der Masse ausgeschlossen. Auch wird von den Nichterscheinenden ange­nommen werden, sie seyen rücksichtlich eines Vergleichs der Mehrheit der mit ihnen gleichbevorzugtcn, und in Betreff des Verkaufs der MasseObjekte, so wie der Wahl des Güterpflegers der Erklä­

ErlaubnißScheinen versehen werden. Die OrtsVorstcher des diesseitigen Forstbe, zirks werden daher aufgefordert, diese höchste Verfügung in ihren Gemeinden zu publiciren und über diejenigen Per­sonen, welche hievon Gebrauch machen wollen, und denen vom OrtsVorstande pflichtmäßig bezeugt werden kann, daß ste den gemachten Bedingungen voll»