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llrtikel
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X. Z.
Beilage zum Jntelli
Freitag den
Oberamt Herrenberg.
Herrcnberg sBaum Beschädigung und Belohnung für die Entdeckung desTha- lcrö.j Auf dem Schloßgute der Frau Für- siin von Eolloredo Mansfeld zu Sindlingen, sind an einer der PappelAlleen ig Stück Pappclbäume an den untern Theilen der Stamme auf eine boshafte Weise so angc- hauen worden, daß sülche unvermeidlich ver- derben müßen. Indem man diesen Frevel zur öffentlichen Kcnntniß bringt, und alle obrigkeitlichen Behörden ersucht, für Entdeckung des Thätcrs mitzuwirkcn.wird angefügt, daß die Frau Fürsten von Collorcdo ManS- feld für denjenigen, der den Thätcr zur Anzeige bringt neben Verschweigung seines Namens eine Belohnung von gO fi. ausgesctzt hat.
Den 26. Juni iüz 5 .
K. Oberamt D i l l e n > u S.
Oberamt Horb.
Horb. Es liegen bei Unterzeichneter Stelle z Stücke leinenes ganz ungebleichtes Tuch, wovon eines 16 Ellen, eines 20 Ellen, (diese beede saamentragend Tuch,) und eines 21 Ellen (simmel Tuch) Zn der Länge, alle z aber etwas zu 5 Viertel in der Breite Hallen.
Dieses Tuch war noch in keiner Wasch, auch ist es mit einem sonstigen Zeichen nicht versehen, und scheint von der Blaiche ent- ' wendet worden zu seyn. Der Mann, dem Das Tuch abgcnommen wurde, gab a», er habe es vor etlichen Tagen zwischen Besen- feld und der Erzgrub im sogenannten Schor- renthal von einer fremden MannsPerson erkauft. Er trug es in einem grob leinenen mit einem Sali umwundenen Sack.
Alle Behörden werden nun ersucht, dieß ihren Untergebenen bekannt machen zu las- ftn und allenfallsige Anforderungen rc. in Balde hieher mitzutheilen.
zenz-Blatt Nro. 52.
l. Juli 1 ÜZ 4 .
Sollte sich in Zeit von 4 Wochen Niemand als Eigenthümcr der Tuchs melden, so müßte vor der Hand anders darüber verfügt werden.
Den 21. Juni 1354-
K. Oberamt.
Oberamtsgericht Freubmstadt.
Dornstetten, Gerichtsbezirks Freudenstadt. ^Schulden, Liquidation.^ Gegen Johannes Weber, Schuhmacher von Dornstettcn und dessen verstorbene Ehefrau, ist der Gant rechtskräftig erkannt und zu Vornahme der Schulden, Liquidation in Verbindung mit einem VergleichsVersuche
Freitag der 1 . August d. I. festgesetzt worden, an welchem Tag alle diejenige, welche aus irgend einem Rechts- Grunde, Ansprüche an diese Gantmasse zu machen haben, so wie die Bürgen des Gemeinschuldners,
Morgens 8 Uhr
auf dem Nachhause zu Dornststten entweder persönlich oder durch gehörig Bevollmächtigte, oder durch schriftliche Receffe ihre Forderungen rechtsgenügend darzuthun haben.
Diejenigen, welche ihre Rechte nicht zur Zeit gewahrt haben, werden durch ein unmittelbar nach der Liquidatious- Handlung auszusprechendes Erkenntniß von der Masse ausgeschlossen. Auch wird von den Nichterscheinenden angenommen werden, sie seien rückstchtlich eines Vergleichs der Mehrheit der mit ihnen gleich bevorzugten, und in Betreff des Verkaufs der MasseObjekte, sowie der Wahl