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für die Oberamts

Nagold, Freudenstadt,

Nro. 43.

Dienstag,

B e z i r.k e

-A, Horb und Herrenbepg.

133 4.

3. Juni.

Mit Allerhöchster Genehmigung.

Im Verlag der F. W. Vischer'schen Buchdruckerei.

Verfügungen der Königlichen Be­zirks- Behörden.

Oberamt Horb.

Horb. Nachstehenden Erlast des König­lichen SteucrEollegiums dal. 14. Mai d. I. Nro. 546z wird anmit zur Kenntnis' der Capital-Steuer-Aufnahms-Deputationen des hiesigen Bczirls gebracht.

Nach dem §. 5 - der erläuternden Be­merkungen zu dem AbgabcnGesctz vom 26. Dcc. ig2z haben die in der Verrechnung einer Kirchen-, Heiligen- oder Stiituugspflcge laufenden für müde Zwecke gestifteten Capitalien falls sie zu Erfüllung solcher Zwecke nicht hinrci'chcn, die Befreiung von der CapitalLtcucr in 'Anspruch zu nehmen, ohne Rücksicht, ob die Stiftungspflege, in deren Berechnung sie laufen, a» einem De­ficit leide oder nicht.

Auf den Grund dieser Anordnung sind die K. Lberamlcr durch einen Erlaß des K. SteuerCollegiums vom 1. Okt. 1825 angewiesen worden, diese Befreiung von der

Capitalsicuer in allen Fällen cintreten zu lassen, wo nach dem jedesmaligen Erkennt- niß des StiltungSrathS das Bedürfnis; der Arme» den Ertrag des Capitals vollständig in Anspruch nimmt, und somit der Zweck der milden Stiftung durch eine SteuerAnfor- derung geschmälert würde.

Es ist jedoch bei mehreren SpezialFäl- lcn, welche in neuerer Zeit zur Kcnntniß des K. FluanzMmistcriums gekommen sind, der Grundsatz ausgesprochen worden, daß die, durch Anforderung einer Capitalstcuer entstehende Schmälerung des StiftungsGe, nußeS eine Befreiung gesetzlich nicht begründe, weil die Steuer zum ElcmentarAufwand gehöre, und nur der nach Abzug desselben übrig bleibende Ertrag für den Zweck der Stiftung verwendet werden könne, daß also solchen milden Stiftungen nur im Fall einet Desicits, das durch bereits erwachsene Ver­bindlichkeiten einer Stiftung veranlaßt werde, Befreiung gebühre, im Gegentheil aber, wenn ein StiftungsFonds nicht gewisse Zwecke zu erfüllen, aber absolut bestimmte Ausga­ben zu leiste» habe, welche sein Einkommen übersteigen, sondern der Fonds nur im All­gemeinen und ohne specielle bejeichneteBer-