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für die OberamtS

Nagold, Freudensiadt,

Blatt

Bezirke'

Horb und Herrenberg«

18 3 4.

2. Mai.

Mit Allerhöchster Genehmigung.

Im Verlag der F.. W. Vischer'sch e n BuüMNkerei.

Nro. 54.

Freitag,

KL

Verfügungen der Königlichen Be­zirks-Behörden.

Oberamt Nagold.

Nagold. Du man die Bemerkung ge-- macht hat, daß es häufig an OrtSlafeln und Wegweiser, namentlich aber auch auf den MarkungsGrenzen an Stöcken fehlt, welche die Grenzen anzeigen, so werden die Orts- Vorstände aufgeivrdert, dafür zu sorgen, daß dir fehlenden Zeichen sogleich ausgestellt wer­den.

Für den Vollzug dieser Anordnung fmd die OrtSVorsteher verantwortlich, und es wird ihnen in dieser Beziehung angefügt, daß, wenn man nach z Wochen zu bemerken hätte, daß derselbe vcrnachläßlgt worden. Nicht nur die geeignete Rüge einkreten, son­dern die betreffenden Stöcke im Executions- Wege von hier aus ausgestellt würoen.

Den 2 ö- April izZ 4 .

K. Oberamt.

Oberamt Horb.

Horb. Das bisher bestandene Verbot, wonach kein würt. Salzfaktor und Verschleu- ßer, so wie überhaupt kein würtemb. Salz

«an hohenzollerische Unterthanen abgegeben, oder hinwiederum von Hohenzollern'schcn Faktorien oder Verschleußern u. s. w. Salz bezogen werden durfte, ist vermöge hohen 'Erlasses des K. Bergraths dato ig. April d. I. durch die mit ö'en Serben Mirstl. Re- ^ gicrungen von Hohenzoilern, Hechingen und l HohenzollcrnSigmaringen neuerlich abge»

. schloffeuen SalzlieserungsVerträge überflüssig geworden, was aumitzur allgemeinen Kennt» >, niß mit dem Jlnsügen gebracht wird, daß f den diesseitigen so wie den Fürstl. Hohen- k zvlleru'schen Unterthanen hienach gestattet t ist, ihren Bcdars an Koch-, Stein- und . Viehsalz künftig in jedem Orte des König, i rcichs oder der beedcn Fürstenthümer (mit ^ alleiniger Ausnahme der außer der gemein- 8 schaftlichen Zolllinie fallenden Orte de- ObcranUs Sigmariiigcii und des AmtSivald) nach ihrer Wahl zu befriedigen oder Salz dahin abzugeben

Den 28- April iöZ4-

K. Oberamt.

Oberamt Freudenstadt.

F r e u d e n st a d t. Die Ortebehörden werden aus den js. Z8 der Zollordnung vom 15 . Dec. 1AZZ aufmerksam gemacht, wor»