von der GrcnzZollStelle, nach Maßgabe der Bestimmungen der Zollordnung, über die erfolgte Anmeldung und zollamtliche Behandlung mit der criorderlichcn Bemerkung wegen de- weiteren Transports der Waare durch den Grenzbezirk erkheilt, oder, im Falle vollständiger Abfertigung, der Legili- malionSschein, welcher hierüber von derselben ausgestellt wird, dient als Ausweis beim weitere» Transporte im Grenzbezirke.
5) Jeder, der aus dem Binnenlande komnit, und zollpflichtige Gegenstände, die sich im freien Verkehre befinden, in zollbarer Menge bei sich führt, um damit nach dem AuSlande zu gehen, oder um sie auch nur in den Grenzbezirk einzuführcn, muß bei dem an der Binncnlinie aus der Straße, auf welcher er sich in den Grenzbezirk begibt, gelegenen Zoll- oder Acciseamte, was er bei sich führt, anmelden, und sich mit einer Bescheinigung zur Legitimation beim weiteren Transport im Grenzbezirke versehen.
Bei Waaren, welche bereits von einem rückliegcnden Zollamte zum AuSgang verzollt worden sind, dient die zollamtliche Beglcit- scheinAbfertigung zur Legitimation für die Durchführung durch den Grcnzbezirk, innerhalb dessen dieselben die Zollstraß« einzuhalten haben.
Für Versendungen von Gegenständen, welche einem AusgangSzolle nicht unterliegen, aus dem Binnenlands oder dem Grenzbezirke in das Ausland, ist zwar ebenfalls die Einholung eines Legitimationssch.ines erforderlich; solche Transporte sind jedoch nicht an Einhaltung der Zollstraßen gebunden:
6) Werden im freien Verkehr befindliche Gegenstände, welche nach dem Zolltarife einer Eingangs-, Ausgangs- oder DurchgangSAbga- be unterliegen, in zolldarer Menge innerhalb des Grcnzbezirks von einem Orte zum andern oder ans dem Grenzbezirke in das Binnenland gebracht, so muß von dem Waareulüh- rer für diesen Transport von dem Zolloder Accileamt des Versendungsorts ein Le- gitimatlvnSschcin eingeholt werden.
7^ Gegenstände, deren Einfuhr verboicn ist, dürfen im Grcnzbezirke nur unter Legi-
timationsscheinControle tranSportirt werden^
8) Die in der ersten Abthcilung de» Vereinstarifs verzeichneten zollfreien Gegenstände bleiben auch innerhalb des Grcnzbezirks von der TransportscheinBegleirung be- sreit, wenn sie unverpackt sind oder dergestalt vor Augen liegen, daß ihre Art ohne Weitläufigkeit sogleich erkannt werden kann.
9) Auch sind bei dem Verkehre vom Binnenlande nach denjenigen Orten, welche zwar zu dem Grenzbezirke gehören, aber in .der Art an dessen innerem Rande liegen, daß sie Punkte der Binnenlinie bilden, die für den WaarenTransport im Grenzbezirk vorgeschriebenen Legitimationsscheine nicht erforderlich.
to) Zu weiterer Erleichterung des Verkehrs kann die in der Regel den Zoll- und Acciseämtern eingeräumte Besugniß zur AuS- stellung von TranSportschcinen von der Zoll- direkte»», in einzelnen Fällen auch OrtsBe- hvrden, für die Erzeugnisse des Orts und der nächsten Umgegend und den Inhabern größerer GewerbeAnlagen über Gegenstände ihres Gewerbes erkheilt werden.
11) Mit den übrigen Einrichtungen der neuen Zollverwaltung tritt auch die Legiti. mationescheinControle für den Transport durch den Grcnzbezirk vom i. April 0. I. an in Wirkung. Ueber das nähere Verfahren hiebei sind den Zollbehörden, so wie den betreffenden Acciseämtern Instruktionen zuge- sertigt, nach welchen sie den betreffenden Gewerbetreibenden verkommenden Falls noch weitere Belehrung zu ercheilen haben.
So wie nun einerseits von sämtlichen Zollbehörden und Bediensteten, ingleichen von den zu Ausstellung von Legitimations- Scheinen ermächtigten ControlePosien und AcciseAemtern mit Zuversicht erwartet wird, das sie die zu Abwehrung des bezüglichen Schleichhandels angeordnetcn ControleVor- schrüten im Grcnzbezirke mit Umsicht und Gen'issenhasligkeil handhaben werden: so veracht man sich andererseits zu den Gk- werbeireibenden, daß sie durch genaue Befolgung der in Gnnächeit des GeseheS zum Schuhe des rechtlichen Handels, mit mög-