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Jnttlligknz- «

für die ObcramtS-

Nagold, Freudenstadt, Nro. 32 .

Freitag,

Blatt

Bezirke

Horb und Herrenberg. 13 34.

23. April.

Mir Allerhöchster Genehmigung.

Im Verlag der F. W. Vkscher 'sch en Buchdruckerei.

K. Haupt-Zollamt Freudenstadt.

Des Departements der Fi­nanzen.

Das Finanz-Ministerium.

Verfügung, betreffend die nähere Bezeichnung des Zell-Grenz-Bezirks und die Contrvlirung der Wacucn-Transporte in demselben. (Mit Beila­gen L und L.)

Unter Bezugnahme auf die Bekanntma­chung vom 14. Fedr. d. I-, die Feststellung de» ZollGrenzBczirks betreffend (Reg.Bl. S. röo), werden hiemit die Namen der in den ZoUGrenzBezirk fallenden Orte, so wie die denselben durchziehenden Zollstraßen, durch die beiliegenden Verzeichnisse mit dem An­fügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß in dem ersteren Verzeichnisse kleinere Weiler, Höfe und einzelne Wohnsitze nicht autgeführc worden sind, daß indessen die Ab­scheidung des GrcnzbezirkS von dem Bmncn- lande »och durch Ausrichtung von Pflöcken mit angemessenen Plakaten bemerkbar ge­macht werden wird.

Zugleich findet man sich veranlaßt, unter Hinweisung auf die Bestimmungen, welche

die Zollordnung vom >5. Dcc. igzz, K. enthalt, namentlich wegen der WaarenTrauS- pvrlc im AollGrenzBezirk folgende nähere Vorschriften zur allgemeinen Nachachtuug zu verkünden:

1) Transport von zollpflichtigen ausländischen gleichnamigen inländischen Ge-

^ geusiandcn sowohl über die Grenzlinie (vom " Ausland), als innerhalb des Grenzbezirks, ist nur in deK Tagesstunden erlaubt.

Welche Stunden als Tagesstunden ange­sehen werden, findet sich in der Zollordnung ög bestimmt.

2) Jeder, der auS dem nicht vereinten Auslande kommt, und Waaren, und Sachen, welche nach dem Tarife einer Eingangs-, Ausgangs- oder DurchgangsAbgabe unter­liegen, in zollbarer Menge bei sich führt, darf solche durch den ZollGrenzBczirk nur aus einer ZoUstraße in das Vereinsgebier bringen.

z) Er muß von der Grenze ab. bis zu der ersten Zollsielle auf der mit Zolltafeln bezeichneten Straße bleiben, und, sobald er die Zollstelle erreicht hat, das, was er bei sich führt, bei derselben an melden.

4) Die schriftliche Bescheinigung, welche