«en Taglöhuers zu Fruthenhof, zur aus- sergerichtlichen Erledigung übertragen wurde, so ergeht andurch um dasselbe mit Gewißheit erledigen zu können, an sämtliche bis jetzt unbekannte Gläubiger des weil. Martin Springmann, die Aufforderung, sich binnen 30 Tagen unter Nachweisung ihrer Forderungen und etwaigen Vorzugsrechte bei dem Amtsnotariat Dornstetten oder Waiscngericht Grünthal zu melden, und dieselben geltend zu machen, widrigenfalls der Erlös aus den zu 30 fl. geschätzten MasseOb, jekten, unter die bekannten Gläubiger vertheilt werden würden.
Zugleich wird noch bemerkt, daß auf hem in ungefähr 30 fl. bestehenden Ak- tivVermögen bereits 78 fl. Schulden haften.
Den 7. Jan. 1834.
K. Amtsnotariat, Hofaker.
Rexin gen, Oberamts Horb. fSchafwaideVerleihung.j Da das Anbot auf die unterm 17. d. M. zum Verpacht ausgesetzte SommerSchafwaide welche 225 Stück ernährt nicht genehmigt worden ist, so wird dieselbe wiederholt auf 1 oder 5 Jahre am Montag den 20. Jan. 1834, Vormittags 11 Uhr auf dem Rathhaus zu Rexingen verliehen, es werden die Pachtliebhaber hiezu eingeladen.
Den 29. Der. 1833 .
Im Namen des Gemeinderaths, Schultheiß Apprion.
Nagold. sZunft.Versammlung.j Nach Umfluß von 3 Jahren hat das K. Oberamt eine wiederholte Versamm
lung der Kaufleute und Krämer ange, ordnet, und den Unterzeichneten mit dem Vorsitz in der Versammlung beauftragt. ! Zu dieser Versammlung ist ! Montag den 20. d. M.
; bestimmt, an welchem Tag sämtliche ° Mitglieder der HandlungsJnnung zu erscheinen haben.
Die Gegenstände der Verhandlung welche von der ZunftVersammlung zu berathen, beziehungsweise zu beschließen sind, sind nach Art. 100 der allgemeinen GewerbeOrdnung folgende:
1) Die Wahl der Zunftvorsteher: Jeder Kaufmann hat zu der Wahl von 3 Zunftvorstehern 3 Mitglieder (Kaufleute) aus dem Vereine entweder mündlich oder schriftlich —- mittelst von dem betreffenden Orts- Vorstand zu beglaubigenden — und noch vor Abschluß der Wahlhand, lung dem Vorsitzenden Obmann zu übergebenden Stimmzettels, in Vorschlag zu bringen. Eine Nichtbeob- achtung des einen oder andern Falls würde die Legalstrafe von 1 fl. nach sich ziehen; wobei noch bemerkt wird, daß die Krämer nach dem Gesetz nicht stimmen dürfen, wohl aber an der weitern Verhandlung Theil zu nehmen berechtigt sind;
2) Die Festsetzung der Gebühren, Ber lohnungcn,, oder Gehalte des Ob, manns, der Zunftvoxsteher re.
3 ) Die Abhör der ZunftkassenRechnung;
4) Die Bestimmung der Mittel wegen einem et-zaig-n Deficit oder Vorschuß.
Dir Wohlldblichen Ortsvorstände werden gebeten, dieß namentlich in Be» ziehung auf Punkt i) den betreffenden