wenn wieder ein solch gesetzwidriger Fall zur Anzeige kommt, nicht nur dek BauJnhaber, sondern auch die betreffenden Bauhandwerksleute die daS Bauwesen unternehmen, oder leiteten, von der-gesetzlichen Strafe getrof- fen werden.
Die Orksvorsteher haben dieses ihren LrtSangehörigcn, und insbesondere den Bau- Handwerksleuten bekannt zu machen.
Den Ao. Nov. iüzZ.
K. Dberamt.
Oberamtsgericht Freudenstadt.
Loßburg, Gerichtsbezirks Freudenstadt. sVerschollener.j Johann Georg Walz, Sohn des Schulmeisters Andreas Walz von Loßbnrg, geboren den 12. Nov. 1762, hat sich schon vor 40 Jahren aus seiner Heimath entfernt, und Inzwischen nichts mehr von sich hören lassen. Auf Ansuchen seiner nächsten Seitenverwandten werden nun der Verschollene oder seine etwaigen LeibesErben aufgesordert, innerhalb neunzig Tagen sich bei der Unterzeichneten Stelle zu melden, widrigenfalls jener für todt erklärt, und sein etwa 1.00 fl. betragendes Pflegvermögen an seine nächsten Seitenverwaudten ausgefolgt würde.
Den 2. Der. 1833 .
K- Oberamtsgericht,
Kübel.
He selb ach, Gerichtsbezirks Freudenstadt. sVerlorne Schuldurkunde.j Christian Eilber von Heselbach und seine Ehefrau haben unterm 29. Rov. 180Z dem alt Andreas Frey, Bauren in Heselbäch für 100 fl., demJohannes Frey, Bauren ln Röth für 100 fl. und dem Schultheißen Stoll in Röth für 100 fl., zusammen also für 3oo fl. mehrere Grundstücke verpfändet und es ist hiefür unter demselben
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Tag laut des Kloster Reichenbach'sche,, Unterpfandsbuchs Eine gerichtliche Obligation ausgestellt worden. Diese ist verloren gegangen, und es wird deßhalb auf Anrufen der Betheiligten der etwaige Inhaber jener Schuldurkunde aufgefordert, dieselbe innerhalb Zo Tagen unter Nachweisung seiner Rechte an solche dahier vorzulegen, widrigenfalls die Schuldver, schreibung für kraftlos erklärt würde.
Den 2. Der. 1833 .
K. Oberamtsgericht,
Kübel.
Dletersweiler, Gerichtsbezirks Freudenstadt. ^Verlorene Schuldurkunde. Der—von dem Säger, Johannes Stoll in Dierersweiler dem Georg Friedrich Stoll von da, für i 50 fl. am 20. Merz 1.826 ausgestellte Pfandschein ist verloren gegangen, und es haben die Betheiligteu um Amortisation desselben gebeten. Es wird daher der etwaige Jnnhaber des gedachten Pfandscheins aufgesordert, denselben innerhalb Zo Tagen um so gewisser dahier vorzulegen, und seine Ansprüche an ihn auszuführen als im Vcrsäumniß» fall nach Ablauf der Frist die Schuldverschreibung für kraftlos erklärt würde.
Den 2. Der. 1833 .
K. Oberamtsgericht.
Kübel.
Horb. sAn die Schultheißen-und Acciffeämter, die Accisse von Contrakten über liegende Güter betreffend.j Da ' nach h. 11 des Arcissegesetzes die Ac- ciffe von allen Contrakten über liegende Güter re. bei der gerichtlichen Erkennt- niß zu bezahlen ist, so erhalten sämmt- liche Schultheißenämter die Weisung, zu jeder Stadt - oder Gemeinderaths-