wenn wieder ein solch gesetzwidriger Fall zur Anzeige kommt, nicht nur dek BauJnhaber, sondern auch die betreffenden Bauhandwerks­leute die daS Bauwesen unternehmen, oder leiteten, von der-gesetzlichen Strafe getrof- fen werden.

Die Orksvorsteher haben dieses ihren LrtSangehörigcn, und insbesondere den Bau- Handwerksleuten bekannt zu machen.

Den Ao. Nov. iüzZ.

K. Dberamt.

Oberamtsgericht Freudenstadt.

Loßburg, Gerichtsbezirks Freuden­stadt. sVerschollener.j Johann Georg Walz, Sohn des Schulmeisters Andreas Walz von Loßbnrg, geboren den 12. Nov. 1762, hat sich schon vor 40 Jah­ren aus seiner Heimath entfernt, und Inzwischen nichts mehr von sich hören lassen. Auf Ansuchen seiner nächsten Seitenverwandten werden nun der Ver­schollene oder seine etwaigen LeibesErben aufgesordert, innerhalb neunzig Tagen sich bei der Unterzeichneten Stelle zu melden, widrigenfalls jener für todt er­klärt, und sein etwa 1.00 fl. betragen­des Pflegvermögen an seine nächsten Seitenverwaudten ausgefolgt würde.

Den 2. Der. 1833 .

K- Oberamtsgericht,

Kübel.

He selb ach, Gerichtsbezirks Freu­denstadt. sVerlorne Schuldurkunde.j Chri­stian Eilber von Heselbach und seine Ehe­frau haben unterm 29. Rov. 180Z dem alt Andreas Frey, Bauren in Heselbäch für 100 fl., demJohannes Frey, Bauren ln Röth für 100 fl. und dem Schulthei­ßen Stoll in Röth für 100 fl., zusammen also für 3oo fl. mehrere Grundstücke ver­pfändet und es ist hiefür unter demselben

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Tag laut des Kloster Reichenbach'sche,, Unterpfandsbuchs Eine gerichtliche Obli­gation ausgestellt worden. Diese ist verlo­ren gegangen, und es wird deßhalb auf Anrufen der Betheiligten der etwaige In­haber jener Schuldurkunde aufgefordert, dieselbe innerhalb Zo Tagen unter Nach­weisung seiner Rechte an solche dahier vorzulegen, widrigenfalls die Schuldver, schreibung für kraftlos erklärt würde.

Den 2. Der. 1833 .

K. Oberamtsgericht,

Kübel.

Dletersweiler, Gerichtsbezirks Freudenstadt. ^Verlorene Schuldurkunde. Dervon dem Säger, Johannes Stoll in Dierersweiler dem Georg Friedrich Stoll von da, für i 50 fl. am 20. Merz 1.826 ausgestellte Pfandschein ist verloren gegangen, und es haben die Betheiligteu um Amortisation desselben gebeten. Es wird daher der etwaige Jnnhaber des gedachten Pfandscheins aufgesordert, den­selben innerhalb Zo Tagen um so gewis­ser dahier vorzulegen, und seine Ansprüche an ihn auszuführen als im Vcrsäumniß» fall nach Ablauf der Frist die Schuldver­schreibung für kraftlos erklärt würde.

Den 2. Der. 1833 .

K. Oberamtsgericht.

Kübel.

Horb. sAn die Schultheißen-und Acciffeämter, die Accisse von Contrakten über liegende Güter betreffend.j Da ' nach h. 11 des Arcissegesetzes die Ac- ciffe von allen Contrakten über liegende Güter re. bei der gerichtlichen Erkennt- niß zu bezahlen ist, so erhalten sämmt- liche Schultheißenämter die Weisung, zu jeder Stadt - oder Gemeinderaths-