Intelligenz-
für die Oberamts
Nagold, Freudenstadr. Nro. 93.
Freitag,
Blatt
und Herrenberg. 18 3 3.
22 . November.
Mit Allerhöchster Genehmigung.
Im Verlag der F. W. Vischer'schcn Buchdruckerei.
Verfügungen der Königlichen Bezirks - Behörden.
Nagold, Freudenstadt, Horb. In Gemäßheit höchster Verfügung soll der Viehstand des Königreichs von drei zu drei Jahren ausgenommen und darüber die geeignete Uebersicht gefertigt werden. Da nun diese Periode auf den r. Jan. igZ-l verfällt, so erhalten die OrtSvorstande den Auf- trag die erforderlichen Notizen auf den Stand vom i. Jan. vorzulcgen und hienach die ihnen schon am 29. Sept. igzo (Int. Bl. S. z/t) erthei.ltcn Vorschriften zu befolgen, Den Ortsvorstanden wird dabei die möglichste Genauigkeit empfohlen. Die Schafe sind, wie früher, nur an dem Orte der (Überwinterung und also weder an dem Orte des Eigenthümers, noch an dem Orte der Waide aufzunehmen, wenn diese nicht zugleich auch die Orte der Uebcrwinkerung sind.
' Die Tabellen sind längstens bis 25. Januar vorzulegen. Den 19. Nov. igzz.
K. Oberamter.
Oberamt Nagold.
Nagold. Es ist dem Oberamt aus Veranlassung der wirklich am Sitze der verschiedenen Zunftladen nach Umfluß der ge
setzlichen Zeilperiode von z Jahren wieder siattsindenden Versammlungen der dem jeweiligen Zunftvcrein zugehörigen Meistern bekannt geworden, daß verschiedene derselben in der Absicht die Wiederherstellung der frühern Ladensitze rc. zu erzwingen, bei den Zunftversammlungen entweder gar nicht erscheinen und eben so wenig Behufs der Wahl der Zunftvorsteher die erforderliche Stimmzettel einfenden, oder selbst im Falle deS Erscheinens keine Stimme abgeben, cs ? werden daher die Ortsvorstcher aufgefordert, ; gleichbald den sämmtlichen Meistern unter ; Hinweisung auf den Art. 99 und' 102 der 1 allgemeinen GcwerbcOrdnung vom 22. April ltz2g zu eröffnen, daß dieses Gesetz so wenig als ein anderes willkührlich abgcan- dert oder nach Belieben umgangen werden dürfe, daß vielmehr jeder Meister welchen Behufs der Wahlen der Zunftvorsteher weder bei der Zunftversammlung in Person erscheinen und gehörig abstimmen, noch aber einen von seinem Ortsvorsteher beglaubig- ten Stimmzettel unL zwar vor dem Schluffe de« Wahlprotokolls dem den Vorsitz in der Versammlung führenden Beamten zusenden würde, von dem Zunftvorstande unnach- sichtlich mit einer Ordnungsstrafe von »ff.