Intelligenz-

für die Oberamts

Nagold, Freudenstadr. Nro. 93.

Freitag,

Blatt

und Herrenberg. 18 3 3.

22 . November.

Mit Allerhöchster Genehmigung.

Im Verlag der F. W. Vischer'schcn Buchdruckerei.

Verfügungen der Königlichen Be­zirks - Behörden.

Nagold, Freudenstadt, Horb. In Gemäßheit höchster Verfügung soll der Viehstand des Königreichs von drei zu drei Jahren ausgenommen und darüber die ge­eignete Uebersicht gefertigt werden. Da nun diese Periode auf den r. Jan. igZ-l ver­fällt, so erhalten die OrtSvorstande den Auf- trag die erforderlichen Notizen auf den Stand vom i. Jan. vorzulcgen und hienach die ihnen schon am 29. Sept. igzo (Int. Bl. S. z/t) erthei.ltcn Vorschriften zu be­folgen, Den Ortsvorstanden wird dabei die möglichste Genauigkeit empfohlen. Die Schafe sind, wie früher, nur an dem Orte der (Überwinterung und also weder an dem Orte des Eigenthümers, noch an dem Orte der Waide aufzunehmen, wenn diese nicht zu­gleich auch die Orte der Uebcrwinkerung sind.

' Die Tabellen sind längstens bis 25. Januar vorzulegen. Den 19. Nov. igzz.

K. Oberamter.

Oberamt Nagold.

Nagold. Es ist dem Oberamt aus Veranlassung der wirklich am Sitze der ver­schiedenen Zunftladen nach Umfluß der ge­

setzlichen Zeilperiode von z Jahren wieder siattsindenden Versammlungen der dem je­weiligen Zunftvcrein zugehörigen Meistern bekannt geworden, daß verschiedene dersel­ben in der Absicht die Wiederherstellung der frühern Ladensitze rc. zu erzwingen, bei den Zunftversammlungen entweder gar nicht erscheinen und eben so wenig Behufs der Wahl der Zunftvorsteher die erforderliche Stimmzettel einfenden, oder selbst im Falle deS Erscheinens keine Stimme abgeben, cs ? werden daher die Ortsvorstcher aufgefordert, ; gleichbald den sämmtlichen Meistern unter ; Hinweisung auf den Art. 99 und' 102 der 1 allgemeinen GcwerbcOrdnung vom 22. Ap­ril ltz2g zu eröffnen, daß dieses Gesetz so wenig als ein anderes willkührlich abgcan- dert oder nach Belieben umgangen werden dürfe, daß vielmehr jeder Meister welchen Behufs der Wahlen der Zunftvorsteher we­der bei der Zunftversammlung in Person erscheinen und gehörig abstimmen, noch aber einen von seinem Ortsvorsteher beglaubig- ten Stimmzettel unL zwar vor dem Schluffe de« Wahlprotokolls dem den Vorsitz in der Versammlung führenden Beamten zusen­den würde, von dem Zunftvorstande unnach- sichtlich mit einer Ordnungsstrafe von »ff.