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schaftsMasse zu machen haben, hlemit aufgefordert, solche innerhalb Zo Tagen bei dem allhiesigen Waisengerichte an­zuzeigen, widrigenfalls sie sich selbst zu­zuschreiben hätten, wenn später keine Rücksicht mehr auf sie genommen wer­den könnte.

Um Bekanntmachung des Vorste- enden werden die Ortsoorstände ersucht.

Den 4 . Nov. 1833.

Waisengericht, der Vorstand Schultheiß O estcrle. Vrlt. K. Amtsnotariat Dornsictten,

H 0 fakcr.

Dornhan, Oberamts Sulz am Neckar.sSchafwaideVerleihung.j Die hie­sige Sommerschafwaide welche gut 150 Stück erträgt, wird

Dienstag den 26 . dieß MtS» Vormittags IO Uhr

auf dem Rathhanse hier, auf 1 Jahr öffentlich verpachtet.

Den 5. Nov. 1833.

Stadtschultheißenamt.

Dornhan, Oberamts Sulz am Neckar. sGeldAusleihen.j Nach Martini d. I. sind aus einer Pflegschaft meh. rere tausend Gulden gegen zweifache Versicherung zu 5 Procent auszuleihe».

Den 5. Nov. 1833.

Stadtschultheißenamt.

Ebhause n, Oberamts Nagold. Nach Ablauf einer dreijährigen Periode hat das Königliche Oberamt bei dem Vereine der Tuchscheerer, Tuch- und Zeugmacher, eine abermalige Zunftver. sammlung beschlossen, und den Unter­zeichneten Obmann mit dem Vorsitz beauftragt.

Zu dieser Versammlung ist Donnerstag, Freitag und Samstag als der 21 . 22 - und 23- d. M. ausge­wählt, und werden auf Donnerstag den 21 . d/ M. die Meister aus der Stadt Nagold, Haiterbach und Oberschwandorf, auf Freitag den 2 r. dieß die aus Wildberg, Sulz, Effringen, Schönbronn, Egenhausen, Emmingen und Rohrdorf, und auf

Samstag den 23. d. M. die aus Ebhausen, Walddorf, und Al« tenstaig Stadt, je Morgens 8 Uhr auf das hiesige Rathhaus eingeladen, mit dem Bemerken, daß die im Akt. 100 der Gewerbeordnung bezeichneten Ge­genstände berathen, und hierauf die Wahl der neu zu wählenden Zunftvorsteher gehörig vorgenommen werden werde.

In Beziehung auf diese Wahl wird jeder Meister nach dem Gesetz bei 1 fl. Strafe aufgefordert, an den bestimmten Tägen der Versammlung anzuwohnen, und die gehörige Anzahl zu Zunftmei­stern in Vorschlag zu bringen, wovon wenigstens zwei bis drei aus dem Ort des Ladensitzes gewählt werden müssen; im Verhinderungsfall des einen oder andern Meisters haben solche noch vor Abschluß des Wahlprotokolls von dem Ortsvorsieher beglaubigte Stimmzettel einzusenden.

Die Ortsvorstände der betreffenden Orte werden nun geziemend ersucht, hie­von die sämtliche Meister dieser Gewerbe sogleich in Kenntniß sehen zu lassen. Den 12 . Nov. 1835.

Obmann bei dieser Lade, S ch ö t t l e.