49 t
schaftsMasse zu machen haben, hlemit aufgefordert, solche innerhalb Zo Tagen bei dem allhiesigen Waisengerichte anzuzeigen, widrigenfalls sie sich selbst zuzuschreiben hätten, wenn später keine Rücksicht mehr auf sie genommen werden könnte.
Um Bekanntmachung des Vorste- enden werden die Ortsoorstände ersucht.
Den 4 . Nov. 1833.
Waisengericht, der Vorstand Schultheiß O estcrle. Vrlt. K. Amtsnotariat Dornsictten,
H 0 fakcr.
Dornhan, Oberamts Sulz am Neckar.sSchafwaideVerleihung.j Die hiesige Sommerschafwaide welche gut 150 Stück erträgt, wird
Dienstag den 26 . dieß MtS» Vormittags IO Uhr
auf dem Rathhanse hier, auf 1 Jahr öffentlich verpachtet.
Den 5. Nov. 1833.
Stadtschultheißenamt.
Dornhan, Oberamts Sulz am Neckar. sGeldAusleihen.j Nach Martini d. I. sind aus einer Pflegschaft meh. rere tausend Gulden gegen zweifache Versicherung zu 5 Procent auszuleihe».
Den 5. Nov. 1833.
Stadtschultheißenamt.
Ebhause n, Oberamts Nagold. Nach Ablauf einer dreijährigen Periode hat das Königliche Oberamt bei dem Vereine der Tuchscheerer, Tuch- und Zeugmacher, eine abermalige Zunftver. sammlung beschlossen, und den Unterzeichneten Obmann mit dem Vorsitz beauftragt.
Zu dieser Versammlung ist Donnerstag, Freitag und Samstag als der 21 . 22 - und 23- d. M. ausgewählt, und werden auf Donnerstag den 21 . d/ M. die Meister aus der Stadt Nagold, Haiterbach und Oberschwandorf, auf Freitag den 2 r. dieß die aus Wildberg, Sulz, Effringen, Schönbronn, Egenhausen, Emmingen und Rohrdorf, und auf
Samstag den 23. d. M. die aus Ebhausen, Walddorf, und Al« tenstaig Stadt, je Morgens 8 Uhr auf das hiesige Rathhaus eingeladen, mit dem Bemerken, daß die im Akt. 100 der Gewerbeordnung bezeichneten Gegenstände berathen, und hierauf die Wahl der neu zu wählenden Zunftvorsteher gehörig vorgenommen werden werde.
In Beziehung auf diese Wahl wird jeder Meister nach dem Gesetz bei 1 fl. Strafe aufgefordert, an den bestimmten Tägen der Versammlung anzuwohnen, und die gehörige Anzahl zu Zunftmeistern in Vorschlag zu bringen, wovon wenigstens zwei bis drei aus dem Ort des Ladensitzes gewählt werden müssen; im Verhinderungsfall des einen oder andern Meisters haben solche noch vor Abschluß des Wahlprotokolls von dem Ortsvorsieher beglaubigte Stimmzettel einzusenden.
Die Ortsvorstände der betreffenden Orte werden nun geziemend ersucht, hievon die sämtliche Meister dieser Gewerbe sogleich in Kenntniß sehen zu lassen. Den 12 . Nov. 1835.
Obmann bei dieser Lade, S ch ö t t l e.