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Morgens 8 Uhr

auf dem Rathhaus in dem Wohnort des Schuldners entweder in Person, oder durch hinlänglich Bevollmächtigte zu erscheinen, oder wenn voraussichtlich ihre Forderung keinem Widerspruche un­terliegt, solche durch Einreichung eines schriftlichen Rezesses zu liquidiren, und die Dokumente, worauf sich die Forderun­gen, und die damit verbundenen Vor- zugsRechte gründen, in der Urschrift vorzulegen.

Zugleich wird von den Gläubigern, welche schriftlich liquidiren, und sich da­bei weder in Beziehung auf einen Ver­gleich, noch in Beziehung auf Verfü­gungen über das vorhandene ActivVer- mbgen äußern, im Fall eines Vergleichs, und der Genehmigung des Verkaufs der Liegenschaft von den anwesenden Gläu­bigern, oder einer andern Verfügung über das vorhandene ActivVermögen, angenommen, daß sie der Mehrheit der Gläubiger, welchen gleiche Rechte zuste­hen, beitreten.

Sodann wird, wenn es möglich ist, mit der Liquidation auch die Eröffnung -es LocationsErkenntnisses und des Ver- weisungsProjects verbunden, in jedem Fall aber der PräclusivBescheid gegen ^ die Gläubiger, deren Ansprüche nicht aus den GerichtsAkten ersichtlich sind, ausgesprochen werden.

Den 25. Okr. 1855 .

K. Oberamtsgericht, Hoffacker.

Kameralamt Horb.

Horb. sBranntweinPatentisirung.j In dem nächsten Monat wird der Um- geldsCommiffär bei Gelegenheit des Kel­

lerAbstichs auch die für das Kalender jahr 1854 geltende BranntweinPatenti« sirung vornehmen.

Die Schultheißenämter haben Ließ öffentlich bekannt zu machen, damit die zu der Fabrikation, dem Hausirverkauf und dem Ausschank des Branntweins berechtigte Personen, wenn sie etwas vor­zubringen haben, noch in dem Monat November chen Accisser ersuchen, daß er sie bei der Anwesenheit des UmgeldsCom- missärs Vorbescheiden möchte, indem das Kameralamt bei den UmgeldsEinzügen auf die Beschwerden Einzelner keine Rück­sicht nehmen kann, sondern die Patent!» sirungsCommission dergleichen Beschwer­den im Dccember zu erledigen hat, wor- nach sodann der in diesem Monat für das ganze Jahr gemachte Ansatz in 4 gleiche OmartalRaten zerschlagen wird.

Spezereihändler sind blos zum Essig­schank berechtigt, zum Branntwein- und Liqueurschank nicht. Wer Branntwein im Großen, nervlich eine Maas und darüber verkaufen will, hat jedesmal den Unterkäufer beizuziehen und die Accisse mit 2 kr. vom Gulden Erlös zu ent­richten.

Den 12. Nov. 1855 .

K. Kameralamt.

Horb. sHolzgeldEinzug.j Das Ka­meralamt wird das Holzgeld in dem K. Forsthaus zu Thummlingen cinziehen am Montag den 2. December Morgens 9 Uhr

von den Orten Haiterbach, Dornstetten, NeuNuifra, Altheim, Cresbach, Herzogs­weiler, Ober- und Unterwaldach, Ober­thalheim und Vesperweiler. Am Dienstag den 5. December