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icber Vater lim meincr- ur Waise; en Verlust/ es mir gerochen, so lhroncscyn! lort A!mu- mit gewal- Tod; nur
>e»ö;eici>en, es die Die- i so wenig : der Sterling beizu- geschioffeii/ nie wieder ; Minuten aus. Mit ine Wonne >z von dem h unter den griff gewe- vollkommen lüthen, sei- ikk, und in ch stets eine h nimmer, sznstreuen, e Krönung i, der ihn ind wandte ida in den rvht hatte, im frühen essen Tod, w» Freund r den Hof i, welcher a vermählt hrcnstellen. Menschen »ach den das Wohl llcn Tages iner zwan- eriing iur
- für die OberamtS-
Nagold, Freudenstadt,
Nro. 73.
Dienstag,
Bezirke '
Horb und Herrenberg.
1833.
1. Oktober.
Im
Mit Allerhöchster Genehmigung.
Vertag, der F. W. Vlscher'schen Buchdruckerei.
Verfügungen der Königlichen Bezirks - Behörden. ,
Oberamtsgericht Freudenstadt.
Buhibach, Gerichtsbezirks Freudenstadt. ^Gläubiger Aufruf.j Um das Schuldenwesen des K. Waldschützen Schweizer in Buhibach, Schultheißerei Baiersbronn, zu erledigen, werden dessen Gläubiger hiemit ausgefordert, am
Donnerstag den Ar. Okt. d. I. Morgens 9 Uhr auf dem hiesigen Rathhause in Person oder durch gültig Bevollmächtigte, oder durch schriftliche Rezesse um so gewisser ihre Forderungen nachzuweisen, Hals diejenigen Gläubiger, welche solches unterlassen, bei Verthei- lung der unbedeutenden Aktivmasse und beiVertheilung des BesoldungsDrittheils des Schweizer nicht berücksichtigt werden.
Freudenstadt den 2Z. Sept. r 8 Z 3 .
K. Oberamtsgericht, Kübel.
Freudenstadt. fSchuldenLiqui- dation.j Gegen Christoph Friedrich Müller, Müller dahier, ist der Gant rechtskräftig erkannt und zu Vornahme der SchuldenLiquid.ation in Verbindung mst einem VergleichsVersuche .
Donnerstag der 17. Okt. d. I. - festgesetzt worden, an welchem Tage alle diejenige, welche aus irgend einem RechtsGrunde, Ansprüche an diese Gant» Masse >zü machen Habens so-'wie die Bür, gen des Gemeinschuldners,
Morgens 9 Uhr
in dem hiesigen Rathhause entweder persönlich oder durch gehörig Bevollmächtigte, oder durch schriftliche Recesse ihre Forderungen rechtsgenügend varzuthun haben. Diejenigen, welche ihre Rechts nicht zur Zeit gewahrt haben, werden durch ein nach der LiquidationsHand- lung auszusprechendes Erkenntniß von der Masse ausgeschlossen. Auch wird von den Nichterscheinenden angenom-