h gut/ daß der Bcirm- dciß meine lick und Se- rch Gerech- >den heilen, Ick werde > der Tod Liikc »c'ch, erfüllen! bald auch

icber Vater lim meincr- ur Waise; en Verlust/ es mir ge­rochen, so lhroncscyn! lort A!mu- mit gewal- Tod; nur

>e»ö;eici>en, es die Die- i so wenig : der Ster­ling beizu- geschioffeii/ nie wieder ; Minuten aus. Mit ine Wonne >z von dem h unter den griff gewe- vollkommen lüthen, sei- ikk, und in ch stets eine h nimmer, sznstreuen, e Krönung i, der ihn ind wandte ida in den rvht hatte, im frühen essen Tod, w» Freund r den Hof i, welcher a vermählt hrcnstellen. Menschen »ach den das Wohl llcn Tages iner zwan- eriing iur

- für die OberamtS-

Nagold, Freudenstadt,

Nro. 73.

Dienstag,

Bezirke '

Horb und Herrenberg.

1833.

1. Oktober.

Im

Mit Allerhöchster Genehmigung.

Vertag, der F. W. Vlscher'schen Buchdruckerei.

Verfügungen der Königlichen Be­zirks - Behörden. ,

Oberamtsgericht Freudenstadt.

Buhibach, Gerichtsbezirks Freu­denstadt. ^Gläubiger Aufruf.j Um das Schuldenwesen des K. Waldschützen Schweizer in Buhibach, Schultheißerei Baiersbronn, zu erledigen, werden dessen Gläubiger hiemit ausgefordert, am

Donnerstag den Ar. Okt. d. I. Morgens 9 Uhr auf dem hiesigen Rath­hause in Person oder durch gültig Be­vollmächtigte, oder durch schriftliche Re­zesse um so gewisser ihre Forderungen nachzuweisen, Hals diejenigen Gläubiger, welche solches unterlassen, bei Verthei- lung der unbedeutenden Aktivmasse und beiVertheilung des BesoldungsDrittheils des Schweizer nicht berücksichtigt werden.

Freudenstadt den 2Z. Sept. r 8 Z 3 .

K. Oberamtsgericht, Kübel.

Freudenstadt. fSchuldenLiqui- dation.j Gegen Christoph Friedrich Mül­ler, Müller dahier, ist der Gant rechts­kräftig erkannt und zu Vornahme der SchuldenLiquid.ation in Verbindung mst einem VergleichsVersuche .

Donnerstag der 17. Okt. d. I. - festgesetzt worden, an welchem Tage alle diejenige, welche aus irgend einem RechtsGrunde, Ansprüche an diese Gant» Masse > machen Habens so-'wie die Bür, gen des Gemeinschuldners,

Morgens 9 Uhr

in dem hiesigen Rathhause entweder per­sönlich oder durch gehörig Bevollmäch­tigte, oder durch schriftliche Recesse ihre Forderungen rechtsgenügend varzuthun haben. Diejenigen, welche ihre Rechts nicht zur Zeit gewahrt haben, werden durch ein nach der LiquidationsHand- lung auszusprechendes Erkenntniß von der Masse ausgeschlossen. Auch wird von den Nichterscheinenden angenom-