für die Oberamts

Nagold, Freudenstadt, Nro. 71.

Freitag,

Blatt

Bezirke

Horb und Herrenberg.

13 3 3 .

6. September.

Mit Allerhöchster Genehmigung.

Im Verlag der F. W. Vischer'schen Buchdruckerei.

Verfügungen der Königlichen Be­zirks - Behörden.

Nagold, Freuden stad t. Nachdem den Unterzeichneten Stellen nunmehr Wei­sungen darüber zugekommen sind, unter welchen Umständen die Einwanderung nach Polen gestattet wird, werden die OrtSvor- stände aufgefordert, denjenigen ihren Amts- untergebencn welche die Absicht haben, nach Polen auszuwandcrn, zu eröffnen, daß man bereit sehe, auf Verlangen die erforderliche Belehrung und Auskunft zu ertheilcn um dadurch zu verhüten, daß sie voreilig zum Verkaufe ihrer Liegenschaft schreiten, während sie doch eben nach den erwähnten Wei- sungen die zur Einwanderung erforderliche Erlaubniß erst nach vorheriger Vorlegung der Urkunden über ihr Prädikat und Der- mögen, und hierauf erfolgter Entscheidung der polnischen Regierung erhalten können.

Den 4. Sept. igzz.

K. Oberämter.

Horb. sAn die Gemeinderäthe des Ober­amtsbezirks.^ Nach der Verfügung der Mi­nisterien der Justiz und des Innern vom z. Decbr. igZ2, Reg.Bl. von igZ2 Nro. 6 o S. 47t sind in denjenigen Gemeinden, in

welchen noch keine Güterbüchcr vorhanden oder die vorhandenen unbrauchbar geworden sind, neue Güterbücher anzulegen.

Der h. 2 gedachter Verfügung ertheilt den Gemeinderäthcn die Weisung, über die fernere Brauchbarkeit und Beibehaltung der vorhandenen Güterbücher, oder über dieNoth- wendigkeit der glcichbaldigen Herstellung neuer, so wie der Vervollständigung oder E theilwelfen Erneuerung der vorhandenen ? Bücher sich zu bcrathen, hiernachst ihre >^- z fälligen Beschlüsse zu fassen, und solche den s ihnen Vorgesetzten BezirksGerichtcn und Ober- ' amtern vorzulcgen.

? Indem die Gemeinderathe auf diese Der- s fügung hiemit erinnert werden, wird ihnen k zugleich der Auftrag ertheilt, nunmehr den

- fraglichen Gegenstand in Berathung zu zie-

- Heu, darüber Beschlüsse zu fassen, und solche ß binnen der Frist von längstens 14 Tagen

an daS Oberamtsgcricht und Obcramt ein- zusenden, womit zugleich die Güterbücher vorzulegcn sind.

Sollte in einer Gemeinde das Güterbuch in mehreren, oder sogar vielen Bänden be­stehen. wie solches der Fall in Gemeinden sehn wird, wo während der Einführung des neuen PfandspstemS neue Güterbücher an-