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festgesetzt worden, an welchem Tag alle? Seitenverwandte 4ten Grades ausge-

diejenige, welche aus irgend einem Rechts, folgt würde.

gründe, Ansprüche an diese Gantmasse Den 6. Mai I8ös.

zu machen haben, so wie die Bürgen des Gemeinschuldners, Morgens 8 Uhr auf dem Rathhaus daselbst entweder per­sönlich oder durch gehörig Bevollmäch­tigte, oder 'durch schriftliche Recesse ihre Forderungen rechtsgenügend darzuthun haben.

Diejenigen, welche ihre Rechte nicht zur Zeit gewahrt haben, werden durch ein unmittelbar nach der LiquidationsHand- lung auszusprechendes Erkenntniß von der Masse ausgeschlossen. Auch wird von den Nichterscheinenden angenommen werden, sie seyen rücksichtlich eines Ver­gleichs der Mehrheit der mit ihnen gleich­bevorzugten, und in Betreff des Ver­kaufs der MasseObjekte, so wie der Wahl des Güterpflegers der Erklärung sämmt- licher erscheinenden Gläubiger beigetreten.

Den 6. Mai 185 Z.

K. Oberamtsgericht, Kübe l.

Re icheuba ch, Gerichtsbezirks Freu- . denstadt. ^Verschollener.^ Jordan We­tze! von Reichenbach, geb. den 9. Aebr. 1745 ist seit etlich und 40 Jahren von Haus abwesend, ohne daß sein Aufent­haltsort hätte ausgemittelt werden kön­nen. Derselbe oder seine etwaigen Lei­beserben werden daher aufgefordert, sich innerhalb 90 Tagen um so gewisser da­hier zu melden, als nach Ablauf dieser Frist, das übrigens sehr unbedeu­tende Vermögen des Wetzel an dessen

K. Oberamtsgericht,

Kübel.

Fr utenh 0 f, Gcrichtsbezirks Freu­denstadt. sSchuldenLiquidation.j Gegen Jakob Kugler, Zimmermaun in Fruteu- hof, Schultheißenamts Grünthal ist der Gant rechtskräftig erkannt und zu Vor­nahme der Schuldenliquidation in Ver­bindung mit einem VergleichsVersuche Dienstag der 4. Juni d. I. festgesetzt worden, an welchem Tag alle diejenige, welche aus irgend einem Rechts- grunde Ansprüche an diese Gantmasse zu machen haben, so wie die Bürgen des Gemeinschuldners Morgens 8 Uhr in dein WirlhshauS zum Hirsch in Gnni- thal entweder persönlich oder durch ge­hörig Bevollmächtigte, oder durch schrift­liche Recesse ihre Forderungen rechtsge- uügend darzuthun haben.

Diejenigen, welche, ihre Rechte nicht zur Zeit gewahrt haben, werden durch ein unmittelbar nach der Liquidations- Handlung auszusprechendes Erkenntniß von der Masse ausgeschlossen. Auch wird von den Nichterscheinenden ange­nommen werden, sie seien rücksichtlich ei­nes Vergleichs der Mehrheit der mit ihnen gleichbevorzugten, und in Betreff des Verkaufs der MasseObjekte, so wie der Wahl des Güterpflcgers der Erklä­rung sämmtlicher erscheinenden Gläubi­ger beigetreten.

Den 22. April 18ZZ.

K. Oberamtsgericht,

Kübel.