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festgesetzt worden, an welchem Tag alle? Seitenverwandte 4ten Grades ausge-
diejenige, welche aus irgend einem Rechts, folgt würde.
gründe, Ansprüche an diese Gantmasse Den 6. Mai I8ös.
zu machen haben, so wie die Bürgen des Gemeinschuldners, Morgens 8 Uhr auf dem Rathhaus daselbst entweder persönlich oder durch gehörig Bevollmächtigte, oder 'durch schriftliche Recesse ihre Forderungen rechtsgenügend darzuthun haben.
Diejenigen, welche ihre Rechte nicht zur Zeit gewahrt haben, werden durch ein unmittelbar nach der LiquidationsHand- lung auszusprechendes Erkenntniß von der Masse ausgeschlossen. Auch wird von den Nichterscheinenden angenommen werden, sie seyen rücksichtlich eines Vergleichs der Mehrheit der mit ihnen gleichbevorzugten, und in Betreff des Verkaufs der MasseObjekte, so wie der Wahl des Güterpflegers der Erklärung sämmt- licher erscheinenden Gläubiger beigetreten.
Den 6. Mai 185 Z.
K. Oberamtsgericht, Kübe l.
Re icheuba ch, Gerichtsbezirks Freu- . denstadt. ^Verschollener.^ Jordan Wetze! von Reichenbach, geb. den 9. Aebr. 1745 ist seit etlich und 40 Jahren von Haus abwesend, ohne daß sein Aufenthaltsort hätte ausgemittelt werden können. Derselbe oder seine etwaigen Leibeserben werden daher aufgefordert, sich innerhalb 90 Tagen um so gewisser dahier zu melden, als nach Ablauf dieser Frist, das — übrigens sehr unbedeutende Vermögen des Wetzel an dessen
K. Oberamtsgericht,
Kübel.
Fr utenh 0 f, Gcrichtsbezirks Freudenstadt. sSchuldenLiquidation.j Gegen Jakob Kugler, Zimmermaun in Fruteu- hof, Schultheißenamts Grünthal ist der Gant rechtskräftig erkannt und zu Vornahme der Schuldenliquidation in Verbindung mit einem VergleichsVersuche Dienstag der 4. Juni d. I. festgesetzt worden, an welchem Tag alle diejenige, welche aus irgend einem Rechts- grunde Ansprüche an diese Gantmasse zu machen haben, so wie die Bürgen des Gemeinschuldners Morgens 8 Uhr in dein WirlhshauS zum Hirsch in Gnni- thal entweder persönlich oder durch gehörig Bevollmächtigte, oder durch schriftliche Recesse ihre Forderungen rechtsge- uügend darzuthun haben.
Diejenigen, welche, ihre Rechte nicht zur Zeit gewahrt haben, werden durch ein unmittelbar nach der Liquidations- Handlung auszusprechendes Erkenntniß von der Masse ausgeschlossen. Auch wird von den Nichterscheinenden angenommen werden, sie seien rücksichtlich eines Vergleichs der Mehrheit der mit ihnen gleichbevorzugten, und in Betreff des Verkaufs der MasseObjekte, so wie der Wahl des Güterpflcgers der Erklärung sämmtlicher erscheinenden Gläubiger beigetreten.
Den 22. April 18ZZ.
K. Oberamtsgericht,
Kübel.