sich über einen Vergleich nicht geäußert, wird angenommen, daß sie den Erklä­rungen derer beitretcn, welche mit ihnen gleiche Rechte haben.

Den 26. Febr. 18 Z 3 .

K. Obcramtögericht,

Weinla n d.

Freudcnstadt. In der Schuld­sache des Christian Wrisser, Müllers in Vaiersbronn, werden Alle, welche Forderungen an sein Vermögen ma­chen, oder sich etwa für denselben ver­bürgt haben, hicmit aufgerufen; ihre Ansprüche und deren VorzugsRechte da- für am

Donnerstag den »l. Merz d. I.

Vormittags 9 Uhr

auf dem 'Rathhaus daselbst auszufüh­ren, und sich zugleich über einen Borg­oder NachlaßVergleich zu erklären.

Wer hiebei seine Ansprüche weder persönlich, noch durch einen Bevollmäch­tigten , noch vor oder an obiger Tag­fahrt in einem schriftlichen Vortrage ausführen würde, wird, sofern solche nicht schon durch die GcrichtoAkten er­wiesen sind, durch ein nach der Liqui- dationsVerhandlung auszusprechendes Er- kenntniß von der gegenwärtigen Schuld­masse ausgeschlossen.

Von denjenigen Gläubigern, welche sich über einen Vergleich nicht geäußert, wird angenommen, daß sie den Erklä­rungen derer beitreten, welche mit ihnen gleiche Rechte haben.

Den 26. Febr. 1800.

K> Oberamtsgericht, W e i n l a n d.

Freudenstadt, In dem ober­

amtsgerichtlich erkannten Gannt des Jakob Friedrich Heizmann, Webers in Gbttelfingcn werden Alle, welche Forde« rungen an sein Vermögen machen, oder sich etwa für den Gemeinschuldner ver­bürgt haben, hiemit aufgerufen; ihre Ansprüche und deren VorzugsRechte da­für am

Dienstag den 26. Mer; d. I.

Vormittags 9 Uhr

in dem Wirthshause zur Traube daselbst auszuführen, und sich zugleich über einen Borg- oder NachlaßVergleich zu erklären.

Wer hiebei seine Ansprüche weder per­sönlich, noch durch einen Bevollmächtig­ten, noch vor oder an obiger Tagfahrt in einem schriftlichen Vortrage ausführen würde, wird, sofern selche nicht schon durch die GerichtsAkten erwiesen sind, durch ein nach der LiquidatiensVerhandlung auszusprechendes Erkenntuiß von der ge» genwärtigen Ganntmasse ausgeschlossen.

Von denjenigen Gläubigern, welche sich über einen Vergleich nicht geäußert, wird angenommen, daß sie den Erklärun­gen derer beitreten, welche mit ihnen glei­che Rechte Hahen.

Den 26. Febr. 1833 .

K. Oberamtsgerich W c i n l a n d.

Nagold. sBerichkigung.j Es hat sich das Gerücht verbreitet, als ob in Simmersfeld eine ansteckende Viehkrank­heit herrsche. Da nun dieß in der That sich nicht so verhält, sondern nur einige wenige Stücke Vieh mit Lungen­entzündung einer Krankheit die nicht zu den Ansteckenden gehört behaftet waren, so wird dieß unter dem Anfügen