SS

OLeramötgericht Freudenstadt.

Freudenstadt. In dem ober- amtsgerichtlich erkannten Gannt des Jakob Friedrich Heizmann, Webers in Gdttelfingen werden Alle, welche Forde­rungen an sein Vermögen machen, oder sich etwa für den Gemeinschuldner ver­bürgt haben, hiemit aufgerufen; ihre Ansprüche und deren VorzugsRechte da­für am

Dienstag den 26. Merz d. I.

Vormittags 9 Uhr

in dem Wirthshause zur Traube daselbst auszuführen, und sich zugleich über einen Borg- oder NachlaßVergleich zu erklären.

Wer hiebei seine Ansprüche weder per- j sbnlich, noch durch einen Bevollmächtig­ten, noch vor oder an obiger Tagfahrt in! einem schriftlichen Vortrage ausführen würde, wird, sofern solche nicht schon durch die GcrichtsAkten erwiesen sind, durch ein nach der LiquidaticnsVerhandlung auszusprechendes Erkenntniß von der ge­genwärtigen Ganntmasse ausgeschlossen.

Von denjenigen Gläubigern, welche sich über einen Vergleich nicht geäußert, wird angenommen, daß sie den Erklärun­gen derer beitreten, welche mit ihnen glei­che Rechte haben.

Den 26. Febr. 1835 .

K. Oberamtsgericht,

W e i n l an d.

Fr enden st adt. sAufforderung.j Der von Johann Friedrich Haist, Schuh­macher auf dem Kniebis, gegen Johann Martin Trichtinger, Lindenwirth in Baiersbronn, aus 170 si. ausgestellte Pfandschein iro. 1. Okt. 1827 wird permißt.

I Diejenigen nun, welche Ansprüche ! auf diesen Schein machen zr»*»kdniien j glauben, werden anmit aufgefordert, solche innerhalb der Frist von 90 Tagen bei der Unterzeichneten Stelle geltend zu machen, widrigenfalls nach Ablauf die» ses Termins der Schein kraftlos erklärt werden wird.

Den 22. Febr. 183 3 .

K. Oberamtsgericht, W e i n l a n d.

Wildberg. sGläubigerAufforde- rung.j Zu Bereinigung der Verlassen­schaft des verstorbenen Georg Adam Reichert, Bäckers, und zum Versuch eines Nachlasses hat man

Montag den 18. Merz d. I. bestimmt.

Die Gläubiger desselben fordert man auf, an jenem Tag Vormittags auf hiesigem Rathhaus zu erscheinen, ihre ! Forderungen zu erweisen, und sich über einen beantragten Nachlaß zu erklären. Alle, welche bei dieser VcrmogensAuS- einandersetzung nicht erscheinen, haben sich die hieraus entstehende Nachtheile selbst beizumessen, da die Wittwe, wel­che zu Verhütung eines GanntS ins Mittel treten, und ein Opfer bringen will, späteren Forderungen an ihres Mannes Masse kein Gehör mehr zu geben sich erklärt hat.

Den 22. Febr. 1833.

K. Amtsnotariat, und

Waisengericht Wildberg.

Vär. Amtsnotar,

Peter.

Nagold. ^HolzVerkauf.) Aus