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den, daß sie der Mehrheit der Gläubiger ihrer Cathegorie beitrcten.

Den 19. Dec. 1852.

K. Amtsnotariat Altenstaig und

Gemeinderath Ebershard. Vät. Amtsnotar Stroh.

Roth, Oberamtsgerichts - Bezirks Freudenstadt. sGläubigerAufruf.j Alle diejenige, welche an Friedrich Schäfer, Waldhauer, eine Forderung zu machen haben, werden hiedurch aufgefordert, die» selbe am

Samstag den 19. Januar 1855 Vormittags 9 Uhr

bei dem unterfertigten Gemeinderüth cinzuheben, um für deren Bezahlung besorgt zu seyn.

Diejenige, welche -die Anzeige ihrer Forderungen unterlassen, haben die für sie hieraus entstehende Nachthcile sich selbst beizumessen.

Den 19. Dec. 1852.

Gemeinderath.

Außeranttlrche Gegenstände.

Nagold. Ein oder zwei Mitleser zum Schwäbischen Merkur werden ge­sucht. Das Nähere bei der Redaktion dieß Blatts.

Nagold. sGeld auszuleihen.j Es liegen 1Z8 fi. Pflegschaftsgeld gegen gesetzliche Versicherung zum Ausleihen parat, wo sagt

Ausgeber dieß Blatts.

Reiche nbach, Oberamts Freuden­stadt. Ich bitte Jedermann meinem ver­

schwenderischen Sohne Johannes/Eilbcr, 56 Jahre alt, nichts zu borgen und demselben auch keine Bezahlungen für, von mir und meinem Tochkermann Georg Besch gefertigte Glascrarbeit zu leisten, indem ich keine von meinem Sohn ge­machte Schuld anerkenne u.nd ihn nicht bevollmächtige Gelder für stnch einzu­ziehen.

Den 15. Dec. 1852.

Christoph Silber, Glasermeister.

Nagold. sAekrut e'n-Verein.^

Der voriges Jahr in das Leben getretene

- RekrutenVerein, wird auch dieses Jahr un.

? ter Leitung des Unterzeichneten, und nachstc-

- hcnder Bestimmungen fortbestehen.

Eltern und Vormünder der MilitärPflich- tigen, werden hiemit aufmerksam gemacht und eingeladen diesem zweckmäßigen Verein beizutreten.

Die Bestimmungen der Gesellschaft sind folgende:

1) Jedem MiiilärPstichtigen des heurige» Jahrs, sowohl hiesigen als andern Lber- amts, steht der Einttritt in den Verein gegen Erlegung einer Summe von 100 st. offen.

2) Für diejenigen, welche vom Militärdienste frei bleiben, geht die eingelegte Summ« Verloren,- soweit sie nicht nach Art. 5 etwas zurückerhaltcn.

5) Dagegen wird die eingelegte Summe z» gleichen Lhcilen, jedoch nicht über den gesetzlichen CautionsBetrag unter dieje­nigen Mitglieder vertheilt, welche in deu Militärdienst eintrctcn müssen. Es ist denselben natürlich überlassen, ob sie mit dem erhaltenen Geld einen Ersatzmann stellen, oder selbst in den Militärdienst treten wollen.

4) Solche Mitglieder welche bei der Aushe­bung wegen Untüchtigkeit vom Militär­dienst frei werden, erhalten keinen An-