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für die Oberamts
Nagold, Freudenstadt Nro. 95-
Blatt
Bezirke
Horb und Herrenberg. 1332.
30. November.
Freitag, ^ . ^
Mit Allerhöchster Genehmigung.
Im Verlag der F. W. Vischer'schen Buchdruckerei.
Verfügungen der Königlichen Bezirks - Behörden.
Nago'l'. Freudenftadt. Horb. fAn die gemeinschaftlichen Acmter.^s Um eine Uebersicht über den Stand der Geisteskranken zu gewinnen, wie sie für administrative und wissenschaftliche Zwecke in verschiedener Beziehung von Wichtigkeit iss, ist die Verzeichnung der in den oben genannten Bezirken befindlichen Geisteskranken, durch Erlaß der Königlichen KrcisRegierung
vom iy. Nov. d. I., befohlen-worden_
Die gemeinschaftlichen Acmter werden nun zu Verlegung von Verzeichnissen veranlaßt, wegen deren Abfassung noch folgende nähere Bestimmungen gegeben werden.
i) Die Verzeichnisse der Geisteskranken sind nach Gemeindebszirken von den g c- meinschaftlichen Acmtern abzu- fassen.
r) Dieselben werden nach dem Stand vom 1. Dez. d. I. ausgenommen.
Z) Zn jeder Lrtsliste sind die in dem bemerkten Zeitpunkte innerhalb des Gc- meindebezirks sich aufhaltenden Geisteskranken ohne Unterschied, ob sie in Ser
Gemeinde ihre Hcimath haben «der nicht, zu verzeichnen. Dagegen werden geisteskranke Angehörige des Bezirks, welche ausserhalb desselben sich aufhalten, übergangen, es wäre denn, daß si» in der Irrenanstalt in Zwiefalten oder im Auslande ihren Aufenthalt hatten, welchen Falls sie in der Liste ihrer Hei- mathgemcinde aufzuführcn sind.
4) Von jedem Geisteskranken ist in dem Verzeichnis anzugebcn:
a) der Aufenthaltsort, und, wenn dieser nicht zugleich der Wohnort ist, auch der letztere, wofern er bekannt, öder ohne umständliche Nachforschung au», zumitteln ist,
b) das Geschlecht und LebenkAlter, o) das NeligionsBckenntniß,
ä) der bürgerliche Stand und ob ledig, verheirathet oder verwittwet, e) die Zeit, seit welcher die Geisteskrank, heit andauert,
t) der HauptCharakier dieser Krankheit, z. B. Blödsinn u. s. w.,
§) der Nahrungsstand des Kranken, wobei nur im Allgemeinen zu bemerken ist, ob für den Kranken die Mittel zu einem nothdürstigen, oder genügen-