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für die Oberamts

Nagold, Freudenstadt Nro. 95-

Blatt

Bezirke

Horb und Herrenberg. 1332.

30. November.

Freitag, ^ . ^

Mit Allerhöchster Genehmigung.

Im Verlag der F. W. Vischer'schen Buchdruckerei.

Verfügungen der Königlichen Be­zirks - Behörden.

Nago'l'. Freudenftadt. Horb. fAn die gemeinschaftlichen Acmter.^s Um eine Uebersicht über den Stand der Gei­steskranken zu gewinnen, wie sie für admi­nistrative und wissenschaftliche Zwecke in ver­schiedener Beziehung von Wichtigkeit iss, ist die Verzeichnung der in den oben genann­ten Bezirken befindlichen Geisteskranken, durch Erlaß der Königlichen KrcisRegierung

vom iy. Nov. d. I., befohlen-worden_

Die gemeinschaftlichen Acmter werden nun zu Verlegung von Verzeichnissen veranlaßt, wegen deren Abfassung noch folgende nähere Bestimmungen gegeben werden.

i) Die Verzeichnisse der Geisteskranken sind nach Gemeindebszirken von den g c- meinschaftlichen Acmtern abzu- fassen.

r) Dieselben werden nach dem Stand vom 1. Dez. d. I. ausgenommen.

Z) Zn jeder Lrtsliste sind die in dem be­merkten Zeitpunkte innerhalb des Gc- meindebezirks sich aufhaltenden Geistes­kranken ohne Unterschied, ob sie in Ser

Gemeinde ihre Hcimath haben «der nicht, zu verzeichnen. Dagegen werden geisteskranke Angehörige des Bezirks, welche ausserhalb desselben sich aufhal­ten, übergangen, es wäre denn, daß si» in der Irrenanstalt in Zwiefalten oder im Auslande ihren Aufenthalt hatten, welchen Falls sie in der Liste ihrer Hei- mathgemcinde aufzuführcn sind.

4) Von jedem Geisteskranken ist in dem Verzeichnis anzugebcn:

a) der Aufenthaltsort, und, wenn dieser nicht zugleich der Wohnort ist, auch der letztere, wofern er bekannt, öder ohne umständliche Nachforschung au», zumitteln ist,

b) das Geschlecht und LebenkAlter, o) das NeligionsBckenntniß,

ä) der bürgerliche Stand und ob ledig, verheirathet oder verwittwet, e) die Zeit, seit welcher die Geisteskrank, heit andauert,

t) der HauptCharakier dieser Krankheit, z. B. Blödsinn u. s. w.,

§) der Nahrungsstand des Kranken, wo­bei nur im Allgemeinen zu bemerken ist, ob für den Kranken die Mittel zu einem nothdürstigen, oder genügen-