in der diesseitigen Forstamtskanzlei einen Accord über die Vermessung des Kron- walds Neubann bei Warth, ungefähr 760 Morgen im Meß haltend, abschlie­ßen, wozu hiemit die zur Uebernahme eines solchen Geschäfts befähigte Geo« Meter eingeladen werden.

Den 2 . Nov. 1832.

K. Forstamt.

Horb. sMarktständeVerpachtung.^j Die hiesige KrämerMarktstände werden am 11. November l. I.

Mittags 2 Uhr und die Schusterstände am

12. desselben Monats, als am MartiniMarkttag selbst früh 8 Uhr

wiederum auf mehrere Jahre zur Ver­leihung gebracht, was die Löbliche Orts-- Vorstände ihren amtsangehörigen Han­delsleuten gefällig eröffnen lassen wollen.

Den 25 . Okt. 1832.

Stadtschultheißenamt.

Spielberg, OberamtsgerichtsBe- zirks Nagold. sLiegenschaftsVerkauf.^ Aus der Ganntmasse des hiesigen Bür­gers, Philipp Rapp, Wagners, wird oberamtsgerichtlichen Auftrags zu Folge dessen sämtliche Liegenschaft, bestehend in einem zweistockigten Wohnhaus nebst Scheuer und Keller, Mähfeld, Wiesen, Baufeld und Waldung am

Donnerstag den 22 . Nov. d. I. mittelst öffentlichen Aufstreichs an den Meistbietenden verkauft werden; die Kaufslustige werden eingeladen, sich an obigem Tage

Nachmittags 1 Uhr

406

im Ochsen dahier einzufindsn, wo sie das Nähere hierüber vernehmen können.

Um Bekanntmachung dessen werden die Löblichen Ortsvorstände ersucht.

Den 3. Nov. 1832.

Der Gemeinderath.

Aus Auftrag Schultheiß Braun.

Besenfeld, Oberamtsgerichts Freu­denstadt. sGiäubigerAufruf.^ Bei der Vermögensuntersuchung des Matthäus Braun von PoppelthÄ, Stabs Besen­feld, ergab sich, daß mehr Schulden als Vermögen vorhanden sind; es ist nun die Unterzeichnete Stelle oberamtsgericht­lich ermächtigt, das Schuldenwescn dessel­ben im außergerichtlichen Wege zu erle­digen.

Man hat nun die Liquidation der Schulden und zum Versuch der Güte auf Freitag den Zo. d. M.

Tagfahrt festgesetzt, und werden die Gläu­biger und Bürgen des Matthäus Braun hiemit vorgeladen, an gedachtem Tage in Wirth Müllers Haus allhie, entwe­der in Person oder durch gehörig Be­vollmächtigte zu erscheinen, ihre An­sprüche an denselben .darzuthun, und sich über einen Borg- und Nachlaßver­gleich zu erklären; widrigenfalls die aus den Akten bekannten, nicht erscheinenden Gläubiger in beiden letzter» Beziehun­gen, als der Mehrheit der Gläubiger ihrer Categorie beigetreten angesehen, die unbekannt bleibenden Gläubiger aber im Erledigungsfall, mittelst Vergleichs durch oberamtsgerichtliches Erkenntniß