in der diesseitigen Forstamtskanzlei einen Accord über die Vermessung des Kron- walds Neubann bei Warth, ungefähr 760 Morgen im Meß haltend, abschließen, wozu hiemit die zur Uebernahme eines solchen Geschäfts befähigte Geo« Meter eingeladen werden.
Den 2 . Nov. 1832.
K. Forstamt.
Horb. sMarktständeVerpachtung.^j Die hiesige KrämerMarktstände werden am 11. November l. I.
Mittags 2 Uhr und die Schusterstände am
12. desselben Monats, als am MartiniMarkttag selbst früh 8 Uhr
wiederum auf mehrere Jahre zur Verleihung gebracht, was die Löbliche Orts-- Vorstände ihren amtsangehörigen Handelsleuten gefällig eröffnen lassen wollen.
Den 25 . Okt. 1832.
Stadtschultheißenamt.
Spielberg, OberamtsgerichtsBe- zirks Nagold. sLiegenschaftsVerkauf.^ Aus der Ganntmasse des hiesigen Bürgers, Philipp Rapp, Wagners, wird oberamtsgerichtlichen Auftrags zu Folge dessen sämtliche Liegenschaft, bestehend in einem zweistockigten Wohnhaus nebst Scheuer und Keller, Mähfeld, Wiesen, Baufeld und Waldung am
Donnerstag den 22 . Nov. d. I. mittelst öffentlichen Aufstreichs an den Meistbietenden verkauft werden; die Kaufslustige werden eingeladen, sich an obigem Tage
Nachmittags 1 Uhr
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im Ochsen dahier einzufindsn, wo sie das Nähere hierüber vernehmen können.
Um Bekanntmachung dessen werden die Löblichen Ortsvorstände ersucht.
Den 3. Nov. 1832.
Der Gemeinderath.
Aus Auftrag Schultheiß Braun.
Besenfeld, Oberamtsgerichts Freudenstadt. sGiäubigerAufruf.^ Bei der Vermögensuntersuchung des Matthäus Braun von PoppelthÄ, Stabs Besenfeld, ergab sich, daß mehr Schulden als Vermögen vorhanden sind; es ist nun die Unterzeichnete Stelle oberamtsgerichtlich ermächtigt, das Schuldenwescn desselben im außergerichtlichen Wege zu erledigen.
Man hat nun die Liquidation der Schulden und zum Versuch der Güte auf Freitag den Zo. d. M.
Tagfahrt festgesetzt, und werden die Gläubiger und Bürgen des Matthäus Braun hiemit vorgeladen, an gedachtem Tage in Wirth Müllers Haus allhie, entweder in Person oder durch gehörig Bevollmächtigte zu erscheinen, ihre Ansprüche an denselben .darzuthun, und sich über einen Borg- und Nachlaßvergleich zu erklären; widrigenfalls die aus den Akten bekannten, nicht erscheinenden Gläubiger in beiden letzter» Beziehungen, als der Mehrheit der Gläubiger ihrer Categorie beigetreten angesehen, die unbekannt bleibenden Gläubiger aber im Erledigungsfall, mittelst Vergleichs durch oberamtsgerichtliches Erkenntniß